Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden durch dieses Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt:
Der Rüge wegen Nichtbeiziehung eines tiefenpsychologischen Sachverständigen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Relevanz des angegebenen Beweisthemas nicht unmittelbar erkennbar ist. Auch aus den weitwendigen Beschwerdeausführungen ist nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer diese zusätzliche Begutachtung zur Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit oder jener der heftigen Gemütsbewegung im Sinne des Par 76 StGB oder allenfalls auch zur Frage des Tötungsvorsatzes des Angeklagten für erforderlich hält. Davon abgesehen ist dem bekämpften Zwischenerkenntnis darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 in Verbindung mit § 125 StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (aus dem Gebiete der Psychiatrie) nicht gegeben waren, wurde doch einer der in diesen Gesetzesstellen bezeichneten Mängel in Ansehung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen in keiner Weise dargetan. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ließ der Sachverständige Dr. C keinen Zweifel daran, daß aus psychiatrischer Sicht keiner der im § 11 StGB beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustände beim Angeklagten zur Tatzeit gegeben war (S. 444; 448). Aber auch dann, wenn der Beweisantrag dahin verstanden wird, daß er nicht auf die Beziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen abzielte, sondern (sh. S. 431 und 448) auf die zusätzliche Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der (Tiefen-)Psychologie, konnte er ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil die hier zu klärenden Fragen in die Kompetenzen der forensischen Psychiatrie und nicht in jene der Psychologie fielen. Es mag zutreffen, daß bei Affektdelikten die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur besseren Aufklärung der Persönlichkeitsstruktur des Täters und seiner Motivation zur Tat gegebenenfalls in Betracht kommen kann. Vorliegend ging es aber darum, die Zurechnungsfähigkeit zu klären bzw. den im Falle des Totschlags vorausgesetzten sogenannten Affektsturm wenn überhaupt, so nur aus einer abnormen psychischen Struktur des Täters zu erklären; derartige Begutachtungen fallen aber in das Aufgabengebiet der forensischen Psychiatrie (vgl. Haddenbrock in Göppinger-Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie II, S. 928 bis 935).Der Rüge wegen Nichtbeiziehung eines tiefenpsychologischen Sachverständigen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Relevanz des angegebenen Beweisthemas nicht unmittelbar erkennbar ist. Auch aus den weitwendigen Beschwerdeausführungen ist nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer diese zusätzliche Begutachtung zur Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit oder jener der heftigen Gemütsbewegung im Sinne des Par 76 StGB oder allenfalls auch zur Frage des Tötungsvorsatzes des Angeklagten für erforderlich hält. Davon abgesehen ist dem bekämpften Zwischenerkenntnis darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 125, StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (aus dem Gebiete der Psychiatrie) nicht gegeben waren, wurde doch einer der in diesen Gesetzesstellen bezeichneten Mängel in Ansehung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen in keiner Weise dargetan. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ließ der Sachverständige Dr. C keinen Zweifel daran, daß aus psychiatrischer Sicht keiner der im Paragraph 11, StGB beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustände beim Angeklagten zur Tatzeit gegeben war (S. 444; 448). Aber auch dann, wenn der Beweisantrag dahin verstanden wird, daß er nicht auf die Beziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen abzielte, sondern (sh. S. 431 und 448) auf die zusätzliche Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der (Tiefen-)Psychologie, konnte er ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil die hier zu klärenden Fragen in die Kompetenzen der forensischen Psychiatrie und nicht in jene der Psychologie fielen. Es mag zutreffen, daß bei Affektdelikten die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur besseren Aufklärung der Persönlichkeitsstruktur des Täters und seiner Motivation zur Tat gegebenenfalls in Betracht kommen kann. Vorliegend ging es aber darum, die Zurechnungsfähigkeit zu klären bzw. den im Falle des Totschlags vorausgesetzten sogenannten Affektsturm wenn überhaupt, so nur aus einer abnormen psychischen Struktur des Täters zu erklären; derartige Begutachtungen fallen aber in das Aufgabengebiet der forensischen Psychiatrie vergleiche Haddenbrock in Göppinger-Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie römisch zwei, S. 928 bis 935).
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rüge aus der Z. 5 des § 345 Abs. 1 StPO und auch schon in der 'Einleitung' seines Rechtsmittels den Versuch unternimmt, die Unrichtigkeit des Wahrspruchs der Geschwornen nach Art einer Schuldberufung darzulegen, indem mit der Schilderung der bedauernswerten - vom Sachverständigen berücksichtigten (vgl. S. 442) - Entwicklung des Angeklagten dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit und schließlich sein auf Tötung gerichteter Vorsatz in Frage gestellt werden, so ist darauf ebensowenig einzugehen wie auf die berichtete Äußerung einer die Hauptverhandlung beobachtenden Psychologin nach Urteilsverkündung, weil mit diesem Vorbringen weder diese Verfahrensrüge noch ein anderer Nichtigkeitsgrund in prozeßordnungsgemäßer Weise dargestellt wird.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rüge aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO und auch schon in der 'Einleitung' seines Rechtsmittels den Versuch unternimmt, die Unrichtigkeit des Wahrspruchs der Geschwornen nach Art einer Schuldberufung darzulegen, indem mit der Schilderung der bedauernswerten - vom Sachverständigen berücksichtigten vergleiche S. 442) - Entwicklung des Angeklagten dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit und schließlich sein auf Tötung gerichteter Vorsatz in Frage gestellt werden, so ist darauf ebensowenig einzugehen wie auf die berichtete Äußerung einer die Hauptverhandlung beobachtenden Psychologin nach Urteilsverkündung, weil mit diesem Vorbringen weder diese Verfahrensrüge noch ein anderer Nichtigkeitsgrund in prozeßordnungsgemäßer Weise dargestellt wird.
Auch der Beweisantrag auf Einholung einer Strafregisterauskunft über das Tatopfer wurde vom Schwurgerichtshof zu Recht abgelehnt. Ist doch daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Selbst wenn das Vorleben der Getöteten in der nun behaupteten Form belastet war, so war dies dem Beschwerdeführer nicht bekannt - eine gegenteiligte Behauptung hat er nie aufgestellt - und macht es seine Handlungsweise nicht etwa besser verständlich. Die Verantwortung des Angeklagten, daß der Schlag, den ihm die später Getötete versetzte, weil er ihre Nachtruhe beharrlich störte, der allein gegebene äußere Anlaß für seine Tat war, war Gegenstand des Beweisverfahrens, diese Verantwortung lag der Beurteilung durch die Geschwornen mit zugrunde. Ob dieser Schlag Auswirkung einer besonders aggressiven Persönlichkeitsartung der Getöteten war, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht entscheidend. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Gestützt auf § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO wendet der Beschwerdeführer gegen die Rechtsbelehrung ein, diese sei teilweise für Laien schwer verständlich, wenngleich sie, wie er einräumt, und womit er das Nichtvorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes selbst zugibt, 'im wesentlichen die erforderlichen Erklärungen gibt'. Nichtigkeit bewirkt nämlich nur eine unrichtige, nicht jedoch schon eine - in der schriftlichen Fassung - allenfalls schwer verständliche Rechtsbelehrung, die ja gemäß § 323 Abs. 1 StPO auch mündlich erteilt wird, wobei der Vorsitzende im Anschluß daran die einzelnen Fragen zu besprechen und sich letztlich zu überzeugen hat, daß seine Belehrung von den Geschwornen verstanden wurde (§ 323 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, einzelne darin verwendete Ausdrücke seien nicht oder nur schwer verständlich gewesen, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Das vom Beschwerdeführer vermißte 'Protokoll über die Fragen an die Geschwornen' ist im Gesetz nicht vorgesehen; sollte damit der gemäß § 323 Abs. 1 StPO vorgesehene Vorgang bei Änderung und Ergänzung der Rechtsbelehrung gemeint sein, so folgt aus dem Fehlen eines solchen Anhangs zur Rechtsbelehrung, daß der Vorsitzende vorliegendenfalls von der schriftlichen Rechtsbelehrung nicht abgewichen ist. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Beilage zu ON. 41) behauptet, indem er meint, der bedingte Vorsatz sei unzulänglich dargelegt worden, weil auf die hiezu erforderliche Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht eingegangen werde, so vermengt er den Vorsatz mit der Schuldfähigkeit, Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sind nicht Vorsatzerfordernisse, sondern Wesensmerkmale der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB), in welchem Zusammenhang beide Begriffe ausreichend erläutert wurden (S. 13 der Rechtsbelehrung). Zum Einwand, die Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil sie das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinne des § 76 StGB davon abhängig mache, daß diese sittlich verständlich sei und nicht in einem abnormen Persönlichkeitsbild des Täters, sondern in äußeren Umständen begründet sei, genügt es darauf zu verweisen, daß dieser Teil der Rechtsbelehrung (S. 7) im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (vgl. Leukauf-Steininger 2 , § 76 StGB RN. 5 mit weiteren Zitaten; Foregger-Serini, StGB 3 , Erl. I § 76) steht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird damit die Berücksichtigung einer besonderen seelischen Artung des Täters nicht verneint, sondern lediglich - zu Recht - betont, daß die Gemütsbewegung in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß allgemein verständlich sein muß, wobei ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.Auch der Beweisantrag auf Einholung einer Strafregisterauskunft über das Tatopfer wurde vom Schwurgerichtshof zu Recht abgelehnt. Ist doch daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Selbst wenn das Vorleben der Getöteten in der nun behaupteten Form belastet war, so war dies dem Beschwerdeführer nicht bekannt - eine gegenteiligte Behauptung hat er nie aufgestellt - und macht es seine Handlungsweise nicht etwa besser verständlich. Die Verantwortung des Angeklagten, daß der Schlag, den ihm die später Getötete versetzte, weil er ihre Nachtruhe beharrlich störte, der allein gegebene äußere Anlaß für seine Tat war, war Gegenstand des Beweisverfahrens, diese Verantwortung lag der Beurteilung durch die Geschwornen mit zugrunde. Ob dieser Schlag Auswirkung einer besonders aggressiven Persönlichkeitsartung der Getöteten war, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht entscheidend. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO wendet der Beschwerdeführer gegen die Rechtsbelehrung ein, diese sei teilweise für Laien schwer verständlich, wenngleich sie, wie er einräumt, und womit er das Nichtvorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes selbst zugibt, 'im wesentlichen die erforderlichen Erklärungen gibt'. Nichtigkeit bewirkt nämlich nur eine unrichtige, nicht jedoch schon eine - in der schriftlichen Fassung - allenfalls schwer verständliche Rechtsbelehrung, die ja gemäß Paragraph 323, Absatz eins, StPO auch mündlich erteilt wird, wobei der Vorsitzende im Anschluß daran die einzelnen Fragen zu besprechen und sich letztlich zu überzeugen hat, daß seine Belehrung von den Geschwornen verstanden wurde (Paragraph 323, Absatz 2 und 3 StPO). Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, einzelne darin verwendete Ausdrücke seien nicht oder nur schwer verständlich gewesen, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Das vom Beschwerdeführer vermißte 'Protokoll über die Fragen an die Geschwornen' ist im Gesetz nicht vorgesehen; sollte damit der gemäß Paragraph 323, Absatz eins, StPO vorgesehene Vorgang bei Änderung und Ergänzung der Rechtsbelehrung gemeint sein, so folgt aus dem Fehlen eines solchen Anhangs zur Rechtsbelehrung, daß der Vorsitzende vorliegendenfalls von der schriftlichen Rechtsbelehrung nicht abgewichen ist. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Beilage zu ON. 41) behauptet, indem er meint, der bedingte Vorsatz sei unzulänglich dargelegt worden, weil auf die hiezu erforderliche Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht eingegangen werde, so vermengt er den Vorsatz mit der Schuldfähigkeit, Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sind nicht Vorsatzerfordernisse, sondern Wesensmerkmale der Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB), in welchem Zusammenhang beide Begriffe ausreichend erläutert wurden (S. 13 der Rechtsbelehrung). Zum Einwand, die Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil sie das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinne des Paragraph 76, StGB davon abhängig mache, daß diese sittlich verständlich sei und nicht in einem abnormen Persönlichkeitsbild des Täters, sondern in äußeren Umständen begründet sei, genügt es darauf zu verweisen, daß dieser Teil der Rechtsbelehrung (S. 7) im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 76, StGB RN. 5 mit weiteren Zitaten; Foregger-Serini, StGB 3 , Erl. römisch eins Paragraph 76,) steht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird damit die Berücksichtigung einer besonderen seelischen Artung des Täters nicht verneint, sondern lediglich - zu Recht - betont, daß die Gemütsbewegung in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß allgemein verständlich sein muß, wobei ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.
Die Rechtsbelehrung zur Zurechnungsfähigkeit (S. 13 f.) rügt der Beschwerdeführer schließlich deshalb als unrichtig, weil es nicht zutreffe, daß krankhafte Veränderungen der geistig-seelischen Funktion nur dann (gemeint offenbar: als Geisteskrankheiten) zu gelten haben, wenn sie als Begleiterscheinungen körperlicher Erkrankungen auftreten. Demgegenüber wird in der Rechtsbelehrung aber - zutreffend - ausgeführt, daß eine schwere seelische Störung im Sinne des § 11 StGB nur vorliegt, wenn sie einem der übrigen in dieser Gesetzesstelle angeführten biologischen Zustände vollkommen (und nicht bloß annähernd) gleichwertig ist (vgl. Leukauf-Steininger 2 , § 11 StGB RN.Die Rechtsbelehrung zur Zurechnungsfähigkeit (S. 13 f.) rügt der Beschwerdeführer schließlich deshalb als unrichtig, weil es nicht zutreffe, daß krankhafte Veränderungen der geistig-seelischen Funktion nur dann (gemeint offenbar: als Geisteskrankheiten) zu gelten haben, wenn sie als Begleiterscheinungen körperlicher Erkrankungen auftreten. Demgegenüber wird in der Rechtsbelehrung aber - zutreffend - ausgeführt, daß eine schwere seelische Störung im Sinne des Paragraph 11, StGB nur vorliegt, wenn sie einem der übrigen in dieser Gesetzesstelle angeführten biologischen Zustände vollkommen (und nicht bloß annähernd) gleichwertig ist vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 11, StGB RN.
15). Von einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung kann daher auch insofern keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer wiederholt und auch in diesem Zusammenhang unterstrichene kumulierende Wirkung des Zusammentreffens einer schweren Depression, der Alkoholisierung und der beeinträchtigten Intelligenz des Angeklagten bedurfte in der Rechtsbelehrung keiner Erörterung, weil es sich dabei um Gesichtspunkte handelt, die auf der Ebene der Tatsachenfeststellung und nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen sind und im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - auf das in der Niederschrift der Geschwornen (§ 331 Abs. 3 StPO) Bezug genommen wird -15). Von einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung kann daher auch insofern keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer wiederholt und auch in diesem Zusammenhang unterstrichene kumulierende Wirkung des Zusammentreffens einer schweren Depression, der Alkoholisierung und der beeinträchtigten Intelligenz des Angeklagten bedurfte in der Rechtsbelehrung keiner Erörterung, weil es sich dabei um Gesichtspunkte handelt, die auf der Ebene der Tatsachenfeststellung und nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen sind und im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - auf das in der Niederschrift der Geschwornen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) Bezug genommen wird -
ihre Berücksichtigung gefunden haben.
In der Rechtsrüge nach § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO führt der Beschwerdeführer neuerlich aus, daß weder seine Zurechnungsfähigkeit gegeben war, noch ein Handeln mit (auch nur bedingtem) Tötungsvorsatz vorgelegen hat, sodaß nicht nur der Schuldspruch wegen Mordes zu Unrecht erfolgte, sondern auch ein solcher wegen Totschlags verfehlt gewesen wäre; äußerstenfalls wäre 'der Tatbestand des § 86 StGB', verwirklicht im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB), anzunehmen gewesen. Damit wird jedoch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beschwerde vom eingangs wiedergegebenen Wahrspruch der Geschwornen, der der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, abweicht. Der Beschwerdeführer kann auch nicht, wie er abermals versucht, aus der seiner Meinung nach unrichtigen Beantwortung des Wahrspruchs durch die Geschwornen (neuerlich) den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO mit dem Argument ableiten, das Verdikt der Geschwornen zeige, daß sie unrichtig belehrt worden seien, weil ihr Wahrspruch anders nicht zu erklären sei.In der Rechtsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO führt der Beschwerdeführer neuerlich aus, daß weder seine Zurechnungsfähigkeit gegeben war, noch ein Handeln mit (auch nur bedingtem) Tötungsvorsatz vorgelegen hat, sodaß nicht nur der Schuldspruch wegen Mordes zu Unrecht erfolgte, sondern auch ein solcher wegen Totschlags verfehlt gewesen wäre; äußerstenfalls wäre 'der Tatbestand des Paragraph 86, StGB', verwirklicht im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, StGB), anzunehmen gewesen. Damit wird jedoch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beschwerde vom eingangs wiedergegebenen Wahrspruch der Geschwornen, der der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, abweicht. Der Beschwerdeführer kann auch nicht, wie er abermals versucht, aus der seiner Meinung nach unrichtigen Beantwortung des Wahrspruchs durch die Geschwornen (neuerlich) den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO mit dem Argument ableiten, das Verdikt der Geschwornen zeige, daß sie unrichtig belehrt worden seien, weil ihr Wahrspruch anders nicht zu erklären sei.
Die unbegründete und teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen. Der Angeklagte hat innerhalb der im § 284 Abs. 1 StPO bezeichneten dreitägigen Frist keine Berufung angemeldet (§ 294 Abs. 1 StPO). Die nach Ablauf dieser Frist, somit verspätet eingebrachte Berufung war daher zurückzuweisen (§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.Die unbegründete und teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen. Der Angeklagte hat innerhalb der im Paragraph 284, Absatz eins, StPO bezeichneten dreitägigen Frist keine Berufung angemeldet (Paragraph 294, Absatz eins, StPO). Die nach Ablauf dieser Frist, somit verspätet eingebrachte Berufung war daher zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, 296, Absatz 2 und Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.