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Entscheidung 12 Os 52/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os52/84

Entscheidungsdatum

14.06.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cyrill A wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 16.Jänner 1984, GZ. 18 römisch fünf r 1622/83-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek und des Verteidigers Dr. Freyborn, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cyrill A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22.Mai 1983 in Bad Hofgastein die Radmilla B vorsätzlich dadurch getötet, daß er ihr zahlreiche Schläge mit einer Elektrogitarre mit großer Wucht gegen den Schädel und das Gesicht versetzte, wobei er mindestens fünf Hiebe mit dem Resonanzboden dieser Gitarre gegen den Schädel und mindestens fünf Hiebe mit dem abgebrochenen Griffstück gegen das Gesicht geführt hat, und daß er in weiterer Folge sein Opfer bis zum Eintritt des Todes durch Erstickung würgte.

Die Geschwornen haben die an sie gerichtete Hauptfrage (wegen Mordes; Nr. 1) des Fragenschemas) im Stimmenverhältnis 7 : 1 bejaht und die nach Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) gestellte Zusatzfrage (Nr. 2) mit demselben Stimmenverhältnis verneint. Die weiteren Fragen Nr. 3 bis 9 (Eventualfragen nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, (Paragraph 75,) StGB und nach den Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB sowie der Körperverletzung mit Todesfolge nach Paragraph 83, 86, StGB; zu letzteren Verbrechen jeweils Zusatzfragen im Sinne des Paragraph 11, StGB sowie weitere Eventualfragen nach Paragraph 287, StGB in bezug auf diese Grunddelikte) ließen sie folgerichtig unbeantwortet. Den auf Grund dieses Wahrspruches gefällten Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Verfahrensrüge nach dem erstbezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Tiefenpsychologie zum Beweis dafür, daß beim Angeklagten eine schwere neurotische Fehlentwicklung besteht, die zu einer ungeheuren Aggressivität führte, welche durch das Verhalten der B zum Ausbruch kam, wobei der Sachverständige auch die Fragen zu beantworten haben werde, inwieweit Erinnerungslücken gegeben seien und inwieweit die Alkoholisierung mit dem Affektausbruch im Zusammenhang stehe, und auf Einholung einer Strafregisterauskunft über die getötete Radmilla B aus Jugoslawien im Wege der Interpol zum Beweise dafür, daß es sich bei ihr um eine aggressive Person neurotischer Prägung handelte, die selbst ein schwer vorbestraftes Leben hinter sich hatte und 'wie man sagt' zehn Jahre im Gefängnis verbracht habe, weil sie ihren Mann erschlagen habe (S. 431). Beide Beweisanträge wurden vom Schwurgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, daß für die Einholung eines tiefenpsychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Schlüssigkeit des Gutachtens des vernommenen (psychiatrischen) Sachverständigen Prof. Dr. C die Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz eins, StPO nicht gegeben seien, und die Frage, ob die Getötete in der Vergangenheit einmal einen schweren Aggressionsakt gesetzt habe, für die Beurteilung der gegenständlichen Tat keine wesentliche Rolle spiele, zumal aus der eigenen Verantwortung des Angeklagten, wonach ihm die Getötete unmittelbar vor der Tat einen einzigen Schlag versetzte, keine besondere Aggressivität hervorgehe, da diese Handlung auch durch das Verhalten des Angeklagten selbst (gemeint: überlaute Musik zu nächtlicher Stunde trotz Klopfens an die Wand) ausgelöst wurde (S. 448 f.).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden durch dieses Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt:

Der Rüge wegen Nichtbeiziehung eines tiefenpsychologischen Sachverständigen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Relevanz des angegebenen Beweisthemas nicht unmittelbar erkennbar ist. Auch aus den weitwendigen Beschwerdeausführungen ist nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer diese zusätzliche Begutachtung zur Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit oder jener der heftigen Gemütsbewegung im Sinne des Par 76 StGB oder allenfalls auch zur Frage des Tötungsvorsatzes des Angeklagten für erforderlich hält. Davon abgesehen ist dem bekämpften Zwischenerkenntnis darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 125, StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (aus dem Gebiete der Psychiatrie) nicht gegeben waren, wurde doch einer der in diesen Gesetzesstellen bezeichneten Mängel in Ansehung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen in keiner Weise dargetan. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ließ der Sachverständige Dr. C keinen Zweifel daran, daß aus psychiatrischer Sicht keiner der im Paragraph 11, StGB beschriebenen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustände beim Angeklagten zur Tatzeit gegeben war (S. 444; 448). Aber auch dann, wenn der Beweisantrag dahin verstanden wird, daß er nicht auf die Beziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen abzielte, sondern (sh. S. 431 und 448) auf die zusätzliche Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der (Tiefen-)Psychologie, konnte er ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil die hier zu klärenden Fragen in die Kompetenzen der forensischen Psychiatrie und nicht in jene der Psychologie fielen. Es mag zutreffen, daß bei Affektdelikten die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur besseren Aufklärung der Persönlichkeitsstruktur des Täters und seiner Motivation zur Tat gegebenenfalls in Betracht kommen kann. Vorliegend ging es aber darum, die Zurechnungsfähigkeit zu klären bzw. den im Falle des Totschlags vorausgesetzten sogenannten Affektsturm wenn überhaupt, so nur aus einer abnormen psychischen Struktur des Täters zu erklären; derartige Begutachtungen fallen aber in das Aufgabengebiet der forensischen Psychiatrie vergleiche Haddenbrock in Göppinger-Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie römisch zwei, S. 928 bis 935).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rüge aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO und auch schon in der 'Einleitung' seines Rechtsmittels den Versuch unternimmt, die Unrichtigkeit des Wahrspruchs der Geschwornen nach Art einer Schuldberufung darzulegen, indem mit der Schilderung der bedauernswerten - vom Sachverständigen berücksichtigten vergleiche S. 442) - Entwicklung des Angeklagten dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit und schließlich sein auf Tötung gerichteter Vorsatz in Frage gestellt werden, so ist darauf ebensowenig einzugehen wie auf die berichtete Äußerung einer die Hauptverhandlung beobachtenden Psychologin nach Urteilsverkündung, weil mit diesem Vorbringen weder diese Verfahrensrüge noch ein anderer Nichtigkeitsgrund in prozeßordnungsgemäßer Weise dargestellt wird.

Auch der Beweisantrag auf Einholung einer Strafregisterauskunft über das Tatopfer wurde vom Schwurgerichtshof zu Recht abgelehnt. Ist doch daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Selbst wenn das Vorleben der Getöteten in der nun behaupteten Form belastet war, so war dies dem Beschwerdeführer nicht bekannt - eine gegenteiligte Behauptung hat er nie aufgestellt - und macht es seine Handlungsweise nicht etwa besser verständlich. Die Verantwortung des Angeklagten, daß der Schlag, den ihm die später Getötete versetzte, weil er ihre Nachtruhe beharrlich störte, der allein gegebene äußere Anlaß für seine Tat war, war Gegenstand des Beweisverfahrens, diese Verantwortung lag der Beurteilung durch die Geschwornen mit zugrunde. Ob dieser Schlag Auswirkung einer besonders aggressiven Persönlichkeitsartung der Getöteten war, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht entscheidend. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO wendet der Beschwerdeführer gegen die Rechtsbelehrung ein, diese sei teilweise für Laien schwer verständlich, wenngleich sie, wie er einräumt, und womit er das Nichtvorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes selbst zugibt, 'im wesentlichen die erforderlichen Erklärungen gibt'. Nichtigkeit bewirkt nämlich nur eine unrichtige, nicht jedoch schon eine - in der schriftlichen Fassung - allenfalls schwer verständliche Rechtsbelehrung, die ja gemäß Paragraph 323, Absatz eins, StPO auch mündlich erteilt wird, wobei der Vorsitzende im Anschluß daran die einzelnen Fragen zu besprechen und sich letztlich zu überzeugen hat, daß seine Belehrung von den Geschwornen verstanden wurde (Paragraph 323, Absatz 2 und 3 StPO). Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, einzelne darin verwendete Ausdrücke seien nicht oder nur schwer verständlich gewesen, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Das vom Beschwerdeführer vermißte 'Protokoll über die Fragen an die Geschwornen' ist im Gesetz nicht vorgesehen; sollte damit der gemäß Paragraph 323, Absatz eins, StPO vorgesehene Vorgang bei Änderung und Ergänzung der Rechtsbelehrung gemeint sein, so folgt aus dem Fehlen eines solchen Anhangs zur Rechtsbelehrung, daß der Vorsitzende vorliegendenfalls von der schriftlichen Rechtsbelehrung nicht abgewichen ist. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Beilage zu ON. 41) behauptet, indem er meint, der bedingte Vorsatz sei unzulänglich dargelegt worden, weil auf die hiezu erforderliche Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht eingegangen werde, so vermengt er den Vorsatz mit der Schuldfähigkeit, Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sind nicht Vorsatzerfordernisse, sondern Wesensmerkmale der Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB), in welchem Zusammenhang beide Begriffe ausreichend erläutert wurden (S. 13 der Rechtsbelehrung). Zum Einwand, die Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil sie das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinne des Paragraph 76, StGB davon abhängig mache, daß diese sittlich verständlich sei und nicht in einem abnormen Persönlichkeitsbild des Täters, sondern in äußeren Umständen begründet sei, genügt es darauf zu verweisen, daß dieser Teil der Rechtsbelehrung (S. 7) im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 76, StGB RN. 5 mit weiteren Zitaten; Foregger-Serini, StGB 3 , Erl. römisch eins Paragraph 76,) steht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird damit die Berücksichtigung einer besonderen seelischen Artung des Täters nicht verneint, sondern lediglich - zu Recht - betont, daß die Gemütsbewegung in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß allgemein verständlich sein muß, wobei ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.

Die Rechtsbelehrung zur Zurechnungsfähigkeit (S. 13 f.) rügt der Beschwerdeführer schließlich deshalb als unrichtig, weil es nicht zutreffe, daß krankhafte Veränderungen der geistig-seelischen Funktion nur dann (gemeint offenbar: als Geisteskrankheiten) zu gelten haben, wenn sie als Begleiterscheinungen körperlicher Erkrankungen auftreten. Demgegenüber wird in der Rechtsbelehrung aber - zutreffend - ausgeführt, daß eine schwere seelische Störung im Sinne des Paragraph 11, StGB nur vorliegt, wenn sie einem der übrigen in dieser Gesetzesstelle angeführten biologischen Zustände vollkommen (und nicht bloß annähernd) gleichwertig ist vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 11, StGB RN.

15). Von einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung kann daher auch insofern keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer wiederholt und auch in diesem Zusammenhang unterstrichene kumulierende Wirkung des Zusammentreffens einer schweren Depression, der Alkoholisierung und der beeinträchtigten Intelligenz des Angeklagten bedurfte in der Rechtsbelehrung keiner Erörterung, weil es sich dabei um Gesichtspunkte handelt, die auf der Ebene der Tatsachenfeststellung und nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen sind und im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - auf das in der Niederschrift der Geschwornen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) Bezug genommen wird -

ihre Berücksichtigung gefunden haben.

In der Rechtsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO führt der Beschwerdeführer neuerlich aus, daß weder seine Zurechnungsfähigkeit gegeben war, noch ein Handeln mit (auch nur bedingtem) Tötungsvorsatz vorgelegen hat, sodaß nicht nur der Schuldspruch wegen Mordes zu Unrecht erfolgte, sondern auch ein solcher wegen Totschlags verfehlt gewesen wäre; äußerstenfalls wäre 'der Tatbestand des Paragraph 86, StGB', verwirklicht im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, StGB), anzunehmen gewesen. Damit wird jedoch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beschwerde vom eingangs wiedergegebenen Wahrspruch der Geschwornen, der der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, abweicht. Der Beschwerdeführer kann auch nicht, wie er abermals versucht, aus der seiner Meinung nach unrichtigen Beantwortung des Wahrspruchs durch die Geschwornen (neuerlich) den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO mit dem Argument ableiten, das Verdikt der Geschwornen zeige, daß sie unrichtig belehrt worden seien, weil ihr Wahrspruch anders nicht zu erklären sei.

Die unbegründete und teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen. Der Angeklagte hat innerhalb der im Paragraph 284, Absatz eins, StPO bezeichneten dreitägigen Frist keine Berufung angemeldet (Paragraph 294, Absatz eins, StPO). Die nach Ablauf dieser Frist, somit verspätet eingebrachte Berufung war daher zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, 296, Absatz 2 und Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00052.84.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19840614_OGH0002_0120OS00052_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0100970 Rechtssatz 13.10.1978Strafrecht
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