Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO sieht die Rüge darin begründet, dass die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie während der ganzen Hauptverhandlung am 2. Dezember 2008 nicht im Protokoll vermerkt ist, übersieht jedoch, dass gemäß § 430 Abs 4 StPO lediglich die im Ergebnis gar nicht behauptete Nichtbeiziehung eines Sachverständigen mit Nichtigkeit bedroht ist, keineswegs jedoch das Fehlen einer entsprechenden Protokollierung über dessen Anwesenheit, die sich überdies nicht auf die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erstrecken muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 260; vgl auch Medigovic, WK-StPO § 430 Rz 6).Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sieht die Rüge darin begründet, dass die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie während der ganzen Hauptverhandlung am 2. Dezember 2008 nicht im Protokoll vermerkt ist, übersieht jedoch, dass gemäß Paragraph 430, Absatz 4, StPO lediglich die im Ergebnis gar nicht behauptete Nichtbeiziehung eines Sachverständigen mit Nichtigkeit bedroht ist, keineswegs jedoch das Fehlen einer entsprechenden Protokollierung über dessen Anwesenheit, die sich überdies nicht auf die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erstrecken muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 260; vergleiche auch Medigovic, WK-StPO Paragraph 430, Rz 6).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 30. Dezember 2008 gestellten Beweisanträge (S 3 ff in ON 38) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag auf ergänzende Vernehmung der Zeugin Gertraud D***** lässt nämlich die gebotene Begründung vermissen, weshalb die Genannte, die nach Abschluss ihrer kontradiktorischen Vernehmung gemäß § 165 StPO ausdrücklich erklärte, im Fall einer Hauptverhandlung nicht noch einmal aussagen zu wollen (S 19 in ON 19), sich nunmehr doch zu einer weiteren Aussage bereit finden werde, und läuft solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 30. Dezember 2008 gestellten Beweisanträge (S 3 ff in ON 38) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag auf ergänzende Vernehmung der Zeugin Gertraud D***** lässt nämlich die gebotene Begründung vermissen, weshalb die Genannte, die nach Abschluss ihrer kontradiktorischen Vernehmung gemäß Paragraph 165, StPO ausdrücklich erklärte, im Fall einer Hauptverhandlung nicht noch einmal aussagen zu wollen (S 19 in ON 19), sich nunmehr doch zu einer weiteren Aussage bereit finden werde, und läuft solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331).
Der weitere Antrag auf „Beiziehung eines zweiten Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Gefährlichkeit des Betroffenen, wie sie für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB Voraussetzung ist, tatsächlich zum jetzigen Zeitpunkt nach der nunmehr dreimonatigen Anhaltung im LSF" (Landesnervenklinik Sigmund Freud) „auf ein solches Maß reduziert ist, dass eine Unterbringung unverhältnismäßig wäre, von einer solchen Abstand genommen werden kann und stattdessen bei einer bedingten Nachsicht belassen werden kann, unter Anordnung geeigneter Maßnahmen", betrifft ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose. Eine Verfahrensrüge kann daher nicht auf die Abweisung dieses Begehrens gestützt werden (Ratz in WK² Vorbem zu § 21 bis 25 Rz 11). Der Sache nach handelt es sich somit um Berufungsvorbringen.Der weitere Antrag auf „Beiziehung eines zweiten Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Gefährlichkeit des Betroffenen, wie sie für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB Voraussetzung ist, tatsächlich zum jetzigen Zeitpunkt nach der nunmehr dreimonatigen Anhaltung im LSF" (Landesnervenklinik Sigmund Freud) „auf ein solches Maß reduziert ist, dass eine Unterbringung unverhältnismäßig wäre, von einer solchen Abstand genommen werden kann und stattdessen bei einer bedingten Nachsicht belassen werden kann, unter Anordnung geeigneter Maßnahmen", betrifft ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose. Eine Verfahrensrüge kann daher nicht auf die Abweisung dieses Begehrens gestützt werden (Ratz in WK² Vorbem zu Paragraph 21 bis 25 Rz 11). Der Sache nach handelt es sich somit um Berufungsvorbringen.
Auf Basis der Aussage der Zeugin D***** im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung argumentiert die das Vorliegen der Qualifikation nach § 107 Abs 2 StGB und damit der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB bestreitende Beschwerde (Z 9 lit b und Z 10, der Sache nach nur Z 10). Damit orientiert sie sich jedoch nicht an der Gesamtheit der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen und verfehlt solcherart die gesetzlichen Bezugspunkte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Auf Basis der Aussage der Zeugin D***** im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung argumentiert die das Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB und damit der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB bestreitende Beschwerde (Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 10,). Damit orientiert sie sich jedoch nicht an der Gesamtheit der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen und verfehlt solcherart die gesetzlichen Bezugspunkte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).