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Entscheidung 12 Os 54/09x×

Entscheidung 12 Os 54/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os54/09x

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Michael Schmid als Schriftführer, im Verfahren wegen Unterbringung des Betroffenen Gerhard D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Dezember 2008, GZ 10 Hv 158/08a-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard D***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er am 4. September 2008 in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grade, nämlich auf einem alkoholischen Eifersuchtswahn mit einhergehender Manie mit psychotischen Symptomen bei bipolarer Grundstörung und einer chronischen Alkoholkrankheit beruht, seine Ehegattin Gertraud D***** im Beisein der Polizeibeamten Insp. Mag. Evelyn S***** und RI Gerhard M***** durch die Ankündigung: „Ich erschlag dich, du Drecksfickerin. Darf ich sie niederhacken? Habt ihr keine Puffn, können wir die Dreckshure nicht wegschießen? Kann ma die Drecksau net wegschießen? Hom's ka Puffn? Jetzt geh i sie niederhock'n! Jetzt bring i sie endgültig um! Ich erschlag dich, wenn i heit Nocht ham kum, ich erschlag dich, wenn i heit Nocht ausn LSF ham kum" mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sieht die Rüge darin begründet, dass die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie während der ganzen Hauptverhandlung am 2. Dezember 2008 nicht im Protokoll vermerkt ist, übersieht jedoch, dass gemäß Paragraph 430, Absatz 4, StPO lediglich die im Ergebnis gar nicht behauptete Nichtbeiziehung eines Sachverständigen mit Nichtigkeit bedroht ist, keineswegs jedoch das Fehlen einer entsprechenden Protokollierung über dessen Anwesenheit, die sich überdies nicht auf die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erstrecken muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 260; vergleiche auch Medigovic, WK-StPO Paragraph 430, Rz 6).

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 30. Dezember 2008 gestellten Beweisanträge (S 3 ff in ON 38) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag auf ergänzende Vernehmung der Zeugin Gertraud D***** lässt nämlich die gebotene Begründung vermissen, weshalb die Genannte, die nach Abschluss ihrer kontradiktorischen Vernehmung gemäß Paragraph 165, StPO ausdrücklich erklärte, im Fall einer Hauptverhandlung nicht noch einmal aussagen zu wollen (S 19 in ON 19), sich nunmehr doch zu einer weiteren Aussage bereit finden werde, und läuft solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331).

Der weitere Antrag auf „Beiziehung eines zweiten Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Gefährlichkeit des Betroffenen, wie sie für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB Voraussetzung ist, tatsächlich zum jetzigen Zeitpunkt nach der nunmehr dreimonatigen Anhaltung im LSF" (Landesnervenklinik Sigmund Freud) „auf ein solches Maß reduziert ist, dass eine Unterbringung unverhältnismäßig wäre, von einer solchen Abstand genommen werden kann und stattdessen bei einer bedingten Nachsicht belassen werden kann, unter Anordnung geeigneter Maßnahmen", betrifft ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose. Eine Verfahrensrüge kann daher nicht auf die Abweisung dieses Begehrens gestützt werden (Ratz in WK² Vorbem zu Paragraph 21 bis 25 Rz 11). Der Sache nach handelt es sich somit um Berufungsvorbringen.

Auf Basis der Aussage der Zeugin D***** im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung argumentiert die das Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB und damit der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB bestreitende Beschwerde (Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 10,). Damit orientiert sie sich jedoch nicht an der Gesamtheit der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen und verfehlt solcherart die gesetzlichen Bezugspunkte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E91116 12Os54.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00054.09X.0528.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090528_OGH0002_0120OS00054_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung