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Entscheidung 12 Os 56/20g×

Entscheidung 12 Os 56/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089089 Rechtssatz 22.12.1986Strafrecht
Die Schuldform des Vorsatzes muss im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommen (siehe § 7 Abs 1 StGB).
RS0096652 Rechtssatz 09.05.1996Strafrecht
Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß die Erstellung des Befundes durch den Sachverständigen, also die Darstellung seiner dem Gutachten zugrunde gelegten Untersuchungen, einen gerichtlichen Augenschein, mithin eine unmittelbare Wahr …
RS0100152 Rechtssatz 11.07.1956Strafrecht
Auf eine "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" kann nicht Bedacht genommen werden, da das Gesetz nur die Einbringung einer Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht und eine ratenweise Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, obgleich innerhalb der gesetzlich …
RS0100699 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Eine Teilnahme der Parteien an der nach § 323 StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.
RS0100945 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst abgeleitet werden, niemals aber aus der von dem Obmann der Geschwornen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift. Definition des Begriff …
RS0123608 Rechtssatz 27.05.2008Strafrecht
Die Nichteinhaltung der (einschränkbaren) Anordnung nach § 127 Abs 2 letzter Fall StPO - dem Verteidiger wurde keine Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Befundaufnahme gegeben - begründet keine (ausdrückliche) Nichtigkeit.