Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5), wonach durch „Zusammenfassung" die Aussagen der Zeugen Petra Z***** und Markus Zi***** nicht in der Hauptverhandlung verlesen und somit nicht Gegenstand des unmittelbaren Beweisverfahrens wurden, geht fehl, weil durch den einvernehmlichen Verzicht auf eine wörtliche Verlesung (S 171) die Art, wie die in Rede stehenden Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460; 14 Os 129/98).Die Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach durch „Zusammenfassung" die Aussagen der Zeugen Petra Z***** und Markus Zi***** nicht in der Hauptverhandlung verlesen und somit nicht Gegenstand des unmittelbaren Beweisverfahrens wurden, geht fehl, weil durch den einvernehmlichen Verzicht auf eine wörtliche Verlesung (S 171) die Art, wie die in Rede stehenden Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 460; 14 Os 129/98).
Der Einwand, aus den Depositionen der genannten Zeugen ergäbe sich eine kleinere als die konstatierte Suchtgiftmenge, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die damit als insgesamt in Verkehr gesetzt reklamierten reinen Suchtgiftmengen von 5,94 Gramm reinem Heroin und 4,68 Gramm reinem Kokain 229,2 (198 + 31,2) Prozent, also mehr als das Zweifache einer großen Suchtgiftmenge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG ausmachen und - entgegen der Rechtsmittelargumentation - selbst im Fall ihrer Annahme den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und eines Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG unberührt lassen.Der Einwand, aus den Depositionen der genannten Zeugen ergäbe sich eine kleinere als die konstatierte Suchtgiftmenge, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die damit als insgesamt in Verkehr gesetzt reklamierten reinen Suchtgiftmengen von 5,94 Gramm reinem Heroin und 4,68 Gramm reinem Kokain 229,2 (198 + 31,2) Prozent, also mehr als das Zweifache einer großen Suchtgiftmenge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG ausmachen und - entgegen der Rechtsmittelargumentation - selbst im Fall ihrer Annahme den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG unberührt lassen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Tatbeiträgen zu den Suchtgiftverkäufen des Unbekannten „Johannes" zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Schöffengericht unbedenklich daraus folgerte, dass der Angeklagte den Genannten über einen Zeitraum von einem bis zwei Monaten mehrmals wöchentlich zu den Suchtgiftverkäufen begleitete (S 161 ff, 167 ff), wofür die Verantwortung des Louis O*****, er habe die Suchtgiftabnehmer (Zi***** und Z*****) kennen lernen wollen (S 171), keine Erklärung bietet, weil dafür ein einziges Treffen genügt hätte (US 9 f).Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Tatbeiträgen zu den Suchtgiftverkäufen des Unbekannten „Johannes" zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Schöffengericht unbedenklich daraus folgerte, dass der Angeklagte den Genannten über einen Zeitraum von einem bis zwei Monaten mehrmals wöchentlich zu den Suchtgiftverkäufen begleitete (S 161 ff, 167 ff), wofür die Verantwortung des Louis O*****, er habe die Suchtgiftabnehmer (Zi***** und Z*****) kennen lernen wollen (S 171), keine Erklärung bietet, weil dafür ein einziges Treffen genügt hätte (US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.