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Entscheidung 12 Os 59/05a×

Entscheidung 12 Os 59/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os59/05a

Entscheidungsdatum

04.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Louis O***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 11. April 2005, GZ 143 Hv 55/05i-21, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Louis O***** zweier teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB verübter Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (1.) und eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) sechster Fall schuldig erkannt.

„Darnach hat er von Ende August 2004 bis zum 21. Februar 2005 teilweise in Zusammenarbeit (durch Übernahme der Aufpasserrolle bei der Abwicklung dessen Suchtgiftverkäufe - US 6) mit einem nicht näher bekannten „Johnson" als zumindest Beitragstäter, teilweise allein als unmittelbarer Täter, den bestehenden Vorschriften zuwider in zahlreichen Angriffen Suchtgifte in zumindest „Straßenqualität", und zwar

1. 96 Gramm Heroin (mit zumindest 4,8 Gramm Reinsubstanz) und 60 Gramm Kokain (mit zumindest 6 Gramm Reinsubstanz) sohin in zweifacher „großer Menge" (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), und

2. weitere 32 Gramm Heroin (mit zumindest 1,6 Gramm Reinsubstanz) und 20 Gramm Kokain (mit zumindest 2 Gramm Reinsubstanz) jeweils gewerbsmäßig durch Verkauf jeweils kleiner Teilmengen an Markus Z***** und Petra Za***** in Verkehr gesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach durch „Zusammenfassung" die Aussagen der Zeugen Petra Z***** und Markus Zi***** nicht in der Hauptverhandlung verlesen und somit nicht Gegenstand des unmittelbaren Beweisverfahrens wurden, geht fehl, weil durch den einvernehmlichen Verzicht auf eine wörtliche Verlesung (S 171) die Art, wie die in Rede stehenden Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 460; 14 Os 129/98).

Der Einwand, aus den Depositionen der genannten Zeugen ergäbe sich eine kleinere als die konstatierte Suchtgiftmenge, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die damit als insgesamt in Verkehr gesetzt reklamierten reinen Suchtgiftmengen von 5,94 Gramm reinem Heroin und 4,68 Gramm reinem Kokain 229,2 (198 + 31,2) Prozent, also mehr als das Zweifache einer großen Suchtgiftmenge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG ausmachen und - entgegen der Rechtsmittelargumentation - selbst im Fall ihrer Annahme den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG unberührt lassen.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Tatbeiträgen zu den Suchtgiftverkäufen des Unbekannten „Johannes" zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Schöffengericht unbedenklich daraus folgerte, dass der Angeklagte den Genannten über einen Zeitraum von einem bis zwei Monaten mehrmals wöchentlich zu den Suchtgiftverkäufen begleitete (S 161 ff, 167 ff), wofür die Verantwortung des Louis O*****, er habe die Suchtgiftabnehmer (Zi***** und Z*****) kennen lernen wollen (S 171), keine Erklärung bietet, weil dafür ein einziges Treffen genügt hätte (US 9 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78091 12Os59.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00059.05A.0804.000

Dokumentnummer

JJT_20050804_OGH0002_0120OS00059_05A0000_000

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