Ungeachtet der Bestimmung des § 285 a Z 2 StPO, welche die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz (Vorsitzenden /siehe § 285 b Abs 1 StPO/) vorschreibt, wenn - wie vorliegendenfalls - weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung des in Rede stehenden Rechtsmittels einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist, legte das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) des Angeklagten dem Obersten Gerichtshof vor. Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1, erster Anwendungsfall, StPO).Ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, welche die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz (Vorsitzenden /siehe Paragraph 285, b Absatz eins, StPO/) vorschreibt, wenn - wie vorliegendenfalls - weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung des in Rede stehenden Rechtsmittels einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist, legte das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) des Angeklagten dem Obersten Gerichtshof vor. Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins,, erster Anwendungsfall, StPO).
Gleichwohl sah sich der Oberste Gerichtshof zwecks Ausübung der ihm gemäß dem § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis zur Anordnung eines Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung veranlaßt. Bei diesem wird auch die Berufung einer Erledigung zuzuführen sein (§ 296 Abs 3 StPO sinngemäß, sodaß § 285 b Abs 6 StPO nicht zur Anwendung gelangt). Die Anwendbarkeit des § 290 Abs 1Gleichwohl sah sich der Oberste Gerichtshof zwecks Ausübung der ihm gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis zur Anordnung eines Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung veranlaßt. Bei diesem wird auch die Berufung einer Erledigung zuzuführen sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO sinngemäß, sodaß Paragraph 285, b Absatz 6, StPO nicht zur Anwendung gelangt). Die Anwendbarkeit des Paragraph 290, Absatz eins
StPO auch in jenen Fällen, in denen die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde richtigerweise vom Erstgericht hätte zurückgewiesen werden sollen, entspricht ständiger Judikatur (vgl ua SSt 21/58 und SSt 42/53).StPO auch in jenen Fällen, in denen die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde richtigerweise vom Erstgericht hätte zurückgewiesen werden sollen, entspricht ständiger Judikatur vergleiche ua SSt 21/58 und SSt 42/53).