Gegen dieses Urteil richtet sich die von den Angeklagten Fidan K*****, Sula K***** und Fadil K***** gemeinsam ausgeführte und auf § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die von den Angeklagten Fidan K*****, Sula K***** und Fadil K***** gemeinsam ausgeführte und auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die pauschal eine unvollständige, undeutliche und widersprüchliche Rechtsbelehrung vorbringende Instruktionsrüge (Z 8) behauptet zunächst eine unzureichende Erläuterung der zur Verwirklichung des § 87 StGB geforderten subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber die Ausführungen zu einer bei diesem Tatbestand geforderten Absicht, einen qualifizierten Verletzungserfolg herbeizuführen (S 8 der Rechtsbelehrung), wobei diese besondere Vorsatzform zum einen - entgegen der Beschwerde - vorweg nicht bloß mit der Wiedergabe des Gesetzestextes erklärt (vgl S 1 der Rechtsbelehrung) und zum anderen bei der Vorsatzdarstellung zur Eventualfrage nach § 87 Abs 1 StGB auf diese vorangestellte Instruktion zu den Erfordernissen absichtlichen Handelns verwiesen (S 8 der Rechtsbelehrung) wurde.Die pauschal eine unvollständige, undeutliche und widersprüchliche Rechtsbelehrung vorbringende Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet zunächst eine unzureichende Erläuterung der zur Verwirklichung des Paragraph 87, StGB geforderten subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber die Ausführungen zu einer bei diesem Tatbestand geforderten Absicht, einen qualifizierten Verletzungserfolg herbeizuführen (S 8 der Rechtsbelehrung), wobei diese besondere Vorsatzform zum einen - entgegen der Beschwerde - vorweg nicht bloß mit der Wiedergabe des Gesetzestextes erklärt vergleiche S 1 der Rechtsbelehrung) und zum anderen bei der Vorsatzdarstellung zur Eventualfrage nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB auf diese vorangestellte Instruktion zu den Erfordernissen absichtlichen Handelns verwiesen (S 8 der Rechtsbelehrung) wurde.
Mit der weiteren Kritik, zur „Vollständigkeit und Klarheit der Rechtsbelehrung“ hätte es einer Abgrenzung zwischen Absichtlichkeit und bedingtem Vorsatz bedurft, stellt die Rüge nicht dar, weshalb die vorangestellte Abgrenzung zwischen diesen beiden Vorsatzformen (S 1 f der Rechtsbelehrung) unrichtig oder undeutlich bzw in sich widersprechend wäre.
Soweit die Nichtigkeitswerber eine Unvollständigkeit der Belehrung zu den solcher Art (im Ergebnis) nicht gestellten (§ 317 Abs 3 StPO) Eventualfragen IV./, X./, XVI./ und XXII./ jeweils nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB monieren, fehlt es an einem Vorbringen, wonach sich dieses behauptete Manko auf die Beantwortung der dem Schuldspruch nach Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 StGB zugrunde liegenden und bereits bejahten Eventualfragen III./, IX./, XV./ und XXI./ ausgewirkt habe (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63).Soweit die Nichtigkeitswerber eine Unvollständigkeit der Belehrung zu den solcher Art (im Ergebnis) nicht gestellten (Paragraph 317, Absatz 3, StPO) Eventualfragen römisch vier./, römisch zehn./, römisch sechzehn./ und römisch 22 ./ jeweils nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB monieren, fehlt es an einem Vorbringen, wonach sich dieses behauptete Manko auf die Beantwortung der dem Schuldspruch nach Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB zugrunde liegenden und bereits bejahten Eventualfragen römisch drei./, römisch neun./, römisch fünfzehn./ und römisch 21 ./ ausgewirkt habe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63).
Aus der stichwortartigen Niederschrift der Geschworenen lässt sich - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - eine unzureichende Kenntnis der Geschworenen über die rechtlichen Grundlagen nicht ableiten, kann doch von den Laienrichtern nicht erwartet werden, dass sie in den nach § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden kurzen Erwägungen eine begründete Subsumtionstätigkeit entfalten. Im Übrigen übergehen die Beschwerdeführer, dass die Geschworenen gerade zur Absicht der Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen, ausdrücklich Stellung nahmen und diese besondere Vorsatzform in Bezug auf die Verletzungsfolgen ausdrücklich als bei allen Angeklagten gegeben anführten (S 172 und 175 in ON 124).Aus der stichwortartigen Niederschrift der Geschworenen lässt sich - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - eine unzureichende Kenntnis der Geschworenen über die rechtlichen Grundlagen nicht ableiten, kann doch von den Laienrichtern nicht erwartet werden, dass sie in den nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden kurzen Erwägungen eine begründete Subsumtionstätigkeit entfalten. Im Übrigen übergehen die Beschwerdeführer, dass die Geschworenen gerade zur Absicht der Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen, ausdrücklich Stellung nahmen und diese besondere Vorsatzform in Bezug auf die Verletzungsfolgen ausdrücklich als bei allen Angeklagten gegeben anführten (S 172 und 175 in ON 124).
In der Tatsachenrüge (Z 10a) versuchen die Nichtigkeitswerber unter isolierter Betrachtung einer aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerung des medizinischen Sachverständigen beweiswürdigend abzuleiten, dass auf Trimor B***** nicht mit einem Hammer eingewirkt worden sein konnte. Sie übergeht aber, dass der Gutachter lediglich bestimmte Verletzungen, die charakteristisch bei einem Schlag mit der Hammerfläche gegen den Kopf zu erwarten gewesen wären, im Kopfbereich als nicht feststellbar erachtete, im Übrigen aber erklärte, dass einzelne Verletzungen auch durch Einwirken mit einem Hammer hervorrufbar seien (S 49 f in ON 124). Welche konkrete Verletzung mit welchem der zum Schlagen verwendeten Gegenstände (Eisenstange, Holzprügel, Hammer) hervorgerufen wurde, kann allerdings mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben. Solcherart vermögen die Rechtsmittelwerber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versuchen die Nichtigkeitswerber unter isolierter Betrachtung einer aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerung des medizinischen Sachverständigen beweiswürdigend abzuleiten, dass auf Trimor B***** nicht mit einem Hammer eingewirkt worden sein konnte. Sie übergeht aber, dass der Gutachter lediglich bestimmte Verletzungen, die charakteristisch bei einem Schlag mit der Hammerfläche gegen den Kopf zu erwarten gewesen wären, im Kopfbereich als nicht feststellbar erachtete, im Übrigen aber erklärte, dass einzelne Verletzungen auch durch Einwirken mit einem Hammer hervorrufbar seien (S 49 f in ON 124). Welche konkrete Verletzung mit welchem der zum Schlagen verwendeten Gegenstände (Eisenstange, Holzprügel, Hammer) hervorgerufen wurde, kann allerdings mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben. Solcherart vermögen die Rechtsmittelwerber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.