Wie der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung eines verstärkten Senates vom 29.Juli 1975 (SSt. 46/40) ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei § 39 StGB bloß um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt. Wenn daher das Gesetz von der "Androhung" einer bestimmten Freiheitsstrafe oder davon spricht, daß eine bestimmte Freiheitsstrafe "angedroht" oder eine strafbare Handlung mit einer bestimmten Freiheitsstrafe "bedroht" ist (zB §§ 8 Abs. 3 aF und nF;Wie der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung eines verstärkten Senates vom 29.Juli 1975 (SSt. 46/40) ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei Paragraph 39, StGB bloß um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt. Wenn daher das Gesetz von der "Androhung" einer bestimmten Freiheitsstrafe oder davon spricht, daß eine bestimmte Freiheitsstrafe "angedroht" oder eine strafbare Handlung mit einer bestimmten Freiheitsstrafe "bedroht" ist (zB Paragraphen 8, Absatz 3, aF und nF;
9 Abs. 1 Z 1; 13 Abs. 2 Z 1 aF und nF; 14 Abs. 1 Z 11 StPO; §§ 17 Abs. 1; 21 Abs. 1; 37 Abs. 1 und 2; 39 Abs. 1; 41; 42; 43 Abs. 1;9 Absatz eins, Ziffer eins,; 13 Absatz 2, Ziffer eins, aF und nF; 14 Absatz eins, Ziffer 11, StPO; Paragraphen 17, Absatz eins,; 21 Absatz eins,; 37 Absatz eins und 2; 39 Absatz eins,; 41; 42; 43 Absatz eins,;
57; 164 Abs. 3; 297 Abs. 1 StGB), so sind darunter ausschließlich die bei den einzelnen Straftatbeständen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches und in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehenen Strafdrohungen zu verstehen. Dies erhellt auch daraus, daß das Gesetz in jenen Fällen, in welchen es auf die Veränderung der Strafdrohungen durch § 39 (oder § 313) StGB Bedacht genommen wissen wollte (§ 8 Abs. 3 StPO aF) oder bei denen nunmehr die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach § 39 (oder § 313) StGB zu berücksichtigen ist (§ 8 Abs. 3 StPO nF), dies ausdrücklich anordnet, was andernfalls überflüssig wäre.57; 164 Absatz 3,; 297 Absatz eins, StGB), so sind darunter ausschließlich die bei den einzelnen Straftatbeständen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches und in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehenen Strafdrohungen zu verstehen. Dies erhellt auch daraus, daß das Gesetz in jenen Fällen, in welchen es auf die Veränderung der Strafdrohungen durch Paragraph 39, (oder Paragraph 313,) StGB Bedacht genommen wissen wollte (Paragraph 8, Absatz 3, StPO aF) oder bei denen nunmehr die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach Paragraph 39, (oder Paragraph 313,) StGB zu berücksichtigen ist (Paragraph 8, Absatz 3, StPO nF), dies ausdrücklich anordnet, was andernfalls überflüssig wäre.
Sohin besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 41 Abs. 4 StPO) für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter nur dann Verteidigerzwang, wenn für die Tat (außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 3 StGB) allgemein, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 (oder § 313) StGB eine 3 Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Die vom Generalprokurator vertretene gegenteilige Ansicht findet zwar in den Gesetzesmaterialien eine gewisse Stütze (359 BlgNR 17. GP, 31), doch verlieren diese ihre eigenständige Bedeutung als Mittel der Gesetzesinterpretation jedenfalls dort, wo sich - wie hier - der Sinn des Gesetzes aus diesem selbst klar ergibt (SSt. 46/40).Sohin besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 41, Absatz 4, StPO) für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter nur dann Verteidigerzwang, wenn für die Tat (außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB) allgemein, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, (oder Paragraph 313,) StGB eine 3 Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Die vom Generalprokurator vertretene gegenteilige Ansicht findet zwar in den Gesetzesmaterialien eine gewisse Stütze (359 BlgNR 17. GP, 31), doch verlieren diese ihre eigenständige Bedeutung als Mittel der Gesetzesinterpretation jedenfalls dort, wo sich - wie hier - der Sinn des Gesetzes aus diesem selbst klar ergibt (SSt. 46/40).
Dazu kommt, daß jene Fälle, in welchen bei einem (mangels der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB nicht überschreitbaren) gesetzlichen Strafsatz bis zu 5 Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verhängt wird, keineswegs selten sind, während die durch §§ 39, 313 StGB eröffnete Möglichkeit einer Überschreitung der (hier relevanten) Strafobergrenze von 3 Jahren von den Gerichten kaum wahrgenommen wird (aaO 26, 29), sodaß es zufolge der - unerwarteten (aaO 29) - Entwicklung der Strafanwendungspraxis durchaus sachgerecht erscheint, in dem aus der Änderung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 StPO resultierenden Bereich, soweit dadurch eine Verschiebung der Zuständigkeit vom Schöffengericht zum Einzelrichter bewirkt worden ist, auf einen Verteidigerzwang (nunmehr) zu verzichten. Die Bestimmung des § 41 Abs. 4 StPO entzieht sich somit auch von daher gesehen einer extensiven Interpretation. Daß damit der Verteidigerzwang im Einzelrichterverfahren nicht nach einheitlichen Strafbefugnis-Grenzen determiniert ist, verschlägt nichts, weil eine derartige Uneinheitlichkeit durch die von der grundsätzlichen Regelung ausgenommenen Fälle der §§ 129 Z 1 bis 3, 164 Abs. 3 StGB im Gesetz selbst ausdrücklich angeordnet ist. Schließlich kann auch aus Foregger-Serini4 Anm. I.3. letzter Satz zu § 41 StPO für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen werden; wird doch dort auf die hier aktuelle Problematik nicht differenziert eingegangen. Die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Dazu kommt, daß jene Fälle, in welchen bei einem (mangels der Voraussetzungen der Paragraphen 39, 313, StGB nicht überschreitbaren) gesetzlichen Strafsatz bis zu 5 Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verhängt wird, keineswegs selten sind, während die durch Paragraphen 39, 313, StGB eröffnete Möglichkeit einer Überschreitung der (hier relevanten) Strafobergrenze von 3 Jahren von den Gerichten kaum wahrgenommen wird (aaO 26, 29), sodaß es zufolge der - unerwarteten (aaO 29) - Entwicklung der Strafanwendungspraxis durchaus sachgerecht erscheint, in dem aus der Änderung der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 3, StPO resultierenden Bereich, soweit dadurch eine Verschiebung der Zuständigkeit vom Schöffengericht zum Einzelrichter bewirkt worden ist, auf einen Verteidigerzwang (nunmehr) zu verzichten. Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, StPO entzieht sich somit auch von daher gesehen einer extensiven Interpretation. Daß damit der Verteidigerzwang im Einzelrichterverfahren nicht nach einheitlichen Strafbefugnis-Grenzen determiniert ist, verschlägt nichts, weil eine derartige Uneinheitlichkeit durch die von der grundsätzlichen Regelung ausgenommenen Fälle der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3, 164 Absatz 3, StGB im Gesetz selbst ausdrücklich angeordnet ist. Schließlich kann auch aus Foregger-Serini4 Anmerkung römisch eins.3. letzter Satz zu Paragraph 41, StPO für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen werden; wird doch dort auf die hier aktuelle Problematik nicht differenziert eingegangen. Die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.