Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde behauptet zunächst, das Gericht habe beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt, weil es bei Feststellung der Milderungsgründe übergangen habe, daß sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat mit dem Raubopfer ausgesöhnt habe und durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden sei (§ 34 Z 10 StGB). Der relevierte zweite Anwendungsfall der Z 13 (nF) des § 345 Abs 1 StGB tangiert jedoch nur rechtliche Komponenten der Strafzumessung; nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen kann unter diesem Gesichtspunkt gerügt werden. Nur eine solche hat nämlich eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und damit auch die Z 13 der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (14 Os 72/88, 14 Os 79/88; Tschulik in RZ 1988, 51). Das - wie hier behauptet - bloße Übersehen eines (wesentlichen) Strafzumessungsgrundes verwirklicht jedoch nur einen Berufungsgrund. Die Rüge macht weiters geltend, daß das Gericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe, weil die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren auch ohne Berücksichtigung der dem Angeklagten vom Erstgericht zugutegehaltenen Milderungsgründe der Z 16 und 17 des § 34 StGB angemessen gewesen wäre, bei Würdigung dies dieser gewichtigen Milderungsgründe aber in dieser Höhe als unvertretbar zu bezeichnen sei.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde behauptet zunächst, das Gericht habe beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt, weil es bei Feststellung der Milderungsgründe übergangen habe, daß sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat mit dem Raubopfer ausgesöhnt habe und durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden sei (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB). Der relevierte zweite Anwendungsfall der Ziffer 13, (nF) des Paragraph 345, Absatz eins, StGB tangiert jedoch nur rechtliche Komponenten der Strafzumessung; nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen kann unter diesem Gesichtspunkt gerügt werden. Nur eine solche hat nämlich eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und damit auch die Ziffer 13, der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (14 Os 72/88, 14 Os 79/88; Tschulik in RZ 1988, 51). Das - wie hier behauptet - bloße Übersehen eines (wesentlichen) Strafzumessungsgrundes verwirklicht jedoch nur einen Berufungsgrund. Die Rüge macht weiters geltend, daß das Gericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe, weil die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren auch ohne Berücksichtigung der dem Angeklagten vom Erstgericht zugutegehaltenen Milderungsgründe der Ziffer 16 und 17 des Paragraph 34, StGB angemessen gewesen wäre, bei Würdigung dies dieser gewichtigen Milderungsgründe aber in dieser Höhe als unvertretbar zu bezeichnen sei.
Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO nF stellt jedoch nicht darauf ab, ob eine Unrechtsfolge unvertretbar oder unangemessen ist, sondern nur darauf, ob gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen wurde, dh ob das Gericht nach der Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (§§ 32 ff StGB, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (11 Os 44/88, Tschulik in RZ 1988, S 52). Daß das Gericht in den Gründen des Urteils solche Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz angeführten Strafzumessungsgrundsätzen widersprächen, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO nF stellt jedoch nicht darauf ab, ob eine Unrechtsfolge unvertretbar oder unangemessen ist, sondern nur darauf, ob gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen wurde, dh ob das Gericht nach der Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (Paragraphen 32, ff StGB, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (11 Os 44/88, Tschulik in RZ 1988, S 52). Daß das Gericht in den Gründen des Urteils solche Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz angeführten Strafzumessungsgrundsätzen widersprächen, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).