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Entscheidung 12 Os 80/01×

Entscheidung 12 Os 80/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os80/01

Entscheidungsdatum

27.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 23b römisch fünf r 9894/00 anhängigen Verfahren zur Unterbringung der Marlene K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB) über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. August 2001, AZ 18 Bs 212/01 (= ON 38), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Marlene K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde gegen die Betroffene mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 1. Juni 2001 die Voruntersuchung wegen Verdachtes der Begehung des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen eingeleitet und mit Beschluss vom 8. Juni 2001 (ON 20) gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 180, (Absatz eins, und) Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO deren vorläufige Anhaltung angeordnet.

Zuletzt wurde die vorläufige Anhaltung mit untersuchungsrichterlichem Beschluss vom 20. Juli 2001 mit Wirksamkeit bis längstens 20. September 2001 (ON 33) fortgesetzt.

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 13. August 2001 (ON 38) nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung an und sprach aus, dass dieser Beschluss bis 13. Oktober 2001 wirksam ist.

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass weder die Annahme dringenden Tatverdachts noch das Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 429, Absatz eins, StPO) Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren, sodass auf deren erstmalige Problematisierung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 28) nicht näher einzugehen war.

Als nicht zielführend erweist sich die Beschwerde aber auch, soweit sie darüber hinaus eine vorläufige Anhaltung nur für zulässig erachtet, "wenn dringend zu befürchten ist, dass Marlene K***** strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen wird".

Denn die - der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogene (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG; 13 Os 102/99) - in Paragraph 21, Absatz eins, StGB normierte - hier relevierte - Befürchtung, dass der Betroffene sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, ist als eine von mehreren Einweisungsvoraussetzungen nicht notwendig Prämisse einer nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO anzuordnenden vorläufigen Anhaltung ("Liegt einer der im Paragraph 180, Absatz 2, oder 7 angeführten Haftgründe vor, ... so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen.").

Abgesehen davon war aber vorliegendenfalls die dem hier aktuellen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vom 2. August 2001 (ON 36) zugrunde liegende Tat der Betroffenen, die ihr, wenn sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre, als (mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedrohtes) Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre, - entgegen der Beschwerde - nach allen konkreten Tatauswirkungen und im Hinblick auf ihren schon in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert mit schweren Folgen verbunden (SSt 48/2; 14 Os 91/95; 11 Os 131/97; 14 Os 19/97).

Da der Gerichtshof zweiter Instanz ferner die Gefahr, die Betroffene werde auf freiem Fuß eine Tat mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihr angelastete Tat mit schweren Folgen - abermals entgegen der Beschwerde aktenkonform und ungeachtet der (als komplexe Rechtsfrage der medizinischen Fachbewertung entzogenen und damit unbeachtlichen, vom Beschwerdeführer relevierten) Beurteilung (allein) des Grades der Tatfolgen durch den Sachverständigen - aus dessen Gutachten mängelfrei ableitete, wonach unter dem Einfluss der Erkrankung der Betroffenen "weitere mit Strafe bedrohte Handlungen, ähnlich den jetzt behandelten zu befürchten ... sind" (145), erweist sich der angefochtene Beschluss als nicht gesetzwidrig.

Mangels Grundrechtsverletzung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E63171 12D00801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00080.01.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20010927_OGH0002_0120OS00080_0100000_000