Vorweg ist festzuhalten, dass weder die Annahme dringenden Tatverdachts noch das Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (§ 429 Abs 1 StPO) Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren, sodass auf deren erstmalige Problematisierung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (Hager/Holzweber GRBG § 1 E 28) nicht näher einzugehen war.Vorweg ist festzuhalten, dass weder die Annahme dringenden Tatverdachts noch das Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 429, Absatz eins, StPO) Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren, sodass auf deren erstmalige Problematisierung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 28) nicht näher einzugehen war.
Als nicht zielführend erweist sich die Beschwerde aber auch, soweit sie darüber hinaus eine vorläufige Anhaltung nur für zulässig erachtet, "wenn dringend zu befürchten ist, dass Marlene K***** strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen wird".
Denn die - der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogene (§ 1 Abs 2 GRBG; 13 Os 102/99) - in § 21 Abs 1 StGB normierte - hier relevierte - Befürchtung, dass der Betroffene sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, ist als eine von mehreren Einweisungsvoraussetzungen nicht notwendig Prämisse einer nach § 429 Abs 4 StPO anzuordnenden vorläufigen Anhaltung ("Liegt einer der im § 180 Abs 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, ... so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen.").Denn die - der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogene (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG; 13 Os 102/99) - in Paragraph 21, Absatz eins, StGB normierte - hier relevierte - Befürchtung, dass der Betroffene sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, ist als eine von mehreren Einweisungsvoraussetzungen nicht notwendig Prämisse einer nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO anzuordnenden vorläufigen Anhaltung ("Liegt einer der im Paragraph 180, Absatz 2, oder 7 angeführten Haftgründe vor, ... so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen.").
Abgesehen davon war aber vorliegendenfalls die dem hier aktuellen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB vom 2. August 2001 (ON 36) zugrunde liegende Tat der Betroffenen, die ihr, wenn sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre, als (mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedrohtes) Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, - entgegen der Beschwerde - nach allen konkreten Tatauswirkungen und im Hinblick auf ihren schon in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert mit schweren Folgen verbunden (SSt 48/2; 14 Os 91/95; 11 Os 131/97; 14 Os 19/97).Abgesehen davon war aber vorliegendenfalls die dem hier aktuellen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vom 2. August 2001 (ON 36) zugrunde liegende Tat der Betroffenen, die ihr, wenn sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre, als (mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedrohtes) Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre, - entgegen der Beschwerde - nach allen konkreten Tatauswirkungen und im Hinblick auf ihren schon in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert mit schweren Folgen verbunden (SSt 48/2; 14 Os 91/95; 11 Os 131/97; 14 Os 19/97).
Da der Gerichtshof zweiter Instanz ferner die Gefahr, die Betroffene werde auf freiem Fuß eine Tat mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihr angelastete Tat mit schweren Folgen - abermals entgegen der Beschwerde aktenkonform und ungeachtet der (als komplexe Rechtsfrage der medizinischen Fachbewertung entzogenen und damit unbeachtlichen, vom Beschwerdeführer relevierten) Beurteilung (allein) des Grades der Tatfolgen durch den Sachverständigen - aus dessen Gutachten mängelfrei ableitete, wonach unter dem Einfluss der Erkrankung der Betroffenen "weitere mit Strafe bedrohte Handlungen, ähnlich den jetzt behandelten zu befürchten ... sind" (145), erweist sich der angefochtene Beschluss als nicht gesetzwidrig.
Mangels Grundrechtsverletzung war daher spruchgemäß zu entscheiden.