Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Folgt man der vorgelegten eidesstättigen Erklärung des Gerhard H*****, erfuhren dieser und der Angeklagte anlässlich einer Rücksprache in der Anwaltskanzlei von Mag. Tomanek am 19. Juni 2006, dass es sich bei den Anruferinnen auf dem Handy des Angeklagten um Angestellte des Verteidigers handelte, die Honorar für anwaltliche Leistungen forderten. Daher musste dem Angeklagten aber bereits seit der Anmeldung des Rechtsmittels am 18. April 2004 bewusst gewesen sein, dass die Finanzierung der Rechtsmittelausführung noch keineswegs gesichert war, sodass für ihn, auch im Hinblick auf die in den folgenden Wochen zu erwartende Zustellung der Urteilsausfertigung, mit einer Kontaktaufnahme von Seiten seines Verteidigers zwecks Abklärung der tatsächlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und/oder der Berufung und der finanziellen Dotierung dieser Vertretungshandlungen zu rechnen war. Angesichts dessen hätte der Angeklagte schon aufgrund der gravierenden Deutschdefizite seines sein Mobiltelefon benutzenden Bruders für seine anderweitige Erreichbarkeit ausreichend Vorsorge treffen oder, schon im Hinblick auf die allgemein bekannte Verfristungsmöglichkeit bei der Erhebung von Rechtsmitteln, selbst Kontakt mit seinem Verteidiger aufnehmen müssen. Die Unterlassung der zur Wahrung der Ausführungsfrist fallaktuell gebotenen, dem Angeklagten auch durchaus zumutbaren Vorkehrungen ist somit nicht als Versehen bloß minderen Grades zu werten, sondern begründet zweifelsohne ein höhergradiges Verschulden, sodass der in § 364 Abs 1 Z 1 StPO geforderte Nachweis von unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignissen zur Fristwahrung nicht gelungen ist.Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Folgt man der vorgelegten eidesstättigen Erklärung des Gerhard H*****, erfuhren dieser und der Angeklagte anlässlich einer Rücksprache in der Anwaltskanzlei von Mag. Tomanek am 19. Juni 2006, dass es sich bei den Anruferinnen auf dem Handy des Angeklagten um Angestellte des Verteidigers handelte, die Honorar für anwaltliche Leistungen forderten. Daher musste dem Angeklagten aber bereits seit der Anmeldung des Rechtsmittels am 18. April 2004 bewusst gewesen sein, dass die Finanzierung der Rechtsmittelausführung noch keineswegs gesichert war, sodass für ihn, auch im Hinblick auf die in den folgenden Wochen zu erwartende Zustellung der Urteilsausfertigung, mit einer Kontaktaufnahme von Seiten seines Verteidigers zwecks Abklärung der tatsächlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und/oder der Berufung und der finanziellen Dotierung dieser Vertretungshandlungen zu rechnen war. Angesichts dessen hätte der Angeklagte schon aufgrund der gravierenden Deutschdefizite seines sein Mobiltelefon benutzenden Bruders für seine anderweitige Erreichbarkeit ausreichend Vorsorge treffen oder, schon im Hinblick auf die allgemein bekannte Verfristungsmöglichkeit bei der Erhebung von Rechtsmitteln, selbst Kontakt mit seinem Verteidiger aufnehmen müssen. Die Unterlassung der zur Wahrung der Ausführungsfrist fallaktuell gebotenen, dem Angeklagten auch durchaus zumutbaren Vorkehrungen ist somit nicht als Versehen bloß minderen Grades zu werten, sondern begründet zweifelsohne ein höhergradiges Verschulden, sodass der in Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geforderte Nachweis von unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignissen zur Fristwahrung nicht gelungen ist.
Davon abgesehen spricht die von Mag. Tomanek per Telefax am 6. Juni 2006 bekannt gegebene Vollmachtsauflösung für eine vorangegangene, zumindest schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten. Diesfalls hätte dieser aber rechtzeitig entweder einen anderen Rechtsanwalt mit der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel beauftragen oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO, einen Antrag gemäß § 43a StPO stellen müssen.Davon abgesehen spricht die von Mag. Tomanek per Telefax am 6. Juni 2006 bekannt gegebene Vollmachtsauflösung für eine vorangegangene, zumindest schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten. Diesfalls hätte dieser aber rechtzeitig entweder einen anderen Rechtsanwalt mit der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel beauftragen oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO, einen Antrag gemäß Paragraph 43 a, StPO stellen müssen.
Für den Fall aber, dass es - wie vom Wiedereinsetzungswerber im Ergebnis unterstellt - zur bloß fernmündlichen (einseitigen) Vollmachtskündigung durch den Verteidiger oder in dessen Auftrag durch sein Kanzleipersonal gegenüber einer der deutschen Sprache (offensichtlich erkennbar) kaum mächtigen Person ohne Abklärung, ob es sich tatsächlich um den Angeklagten selbst als vom Erklärungsinhalt Betroffenen handelte, gekommen sein sollte, wäre in einer solchen Vorgangsweise keinesfalls ein Versehen bloß minderen Grades iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO zu erblicken.Für den Fall aber, dass es - wie vom Wiedereinsetzungswerber im Ergebnis unterstellt - zur bloß fernmündlichen (einseitigen) Vollmachtskündigung durch den Verteidiger oder in dessen Auftrag durch sein Kanzleipersonal gegenüber einer der deutschen Sprache (offensichtlich erkennbar) kaum mächtigen Person ohne Abklärung, ob es sich tatsächlich um den Angeklagten selbst als vom Erklärungsinhalt Betroffenen handelte, gekommen sein sollte, wäre in einer solchen Vorgangsweise keinesfalls ein Versehen bloß minderen Grades iSd Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu erblicken.
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu verweigern.
Der Ablauf der durch die Zustellung der Urteilsausfertigung an den früheren Wahlverteidiger am 23. Mai 2006 in Gang gesetzten Rechtsmittelausführungsfristen wurden durch die nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung nicht tangiert (RIS-Justiz RS0096636; Mayerhofer, StPO5 § 285 E 21a). Die demnach verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten musste mit Rücksicht darauf, dass bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Gründen deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).Der Ablauf der durch die Zustellung der Urteilsausfertigung an den früheren Wahlverteidiger am 23. Mai 2006 in Gang gesetzten Rechtsmittelausführungsfristen wurden durch die nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung nicht tangiert (RIS-Justiz RS0096636; Mayerhofer, StPO5 Paragraph 285, E 21a). Die demnach verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten musste mit Rücksicht darauf, dass bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Gründen deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. An dieser Erledigung hätte sich im Ergebnis im Übrigen auch bei Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelausführung im Ergebnis nichts geändert, weil die Mängelrüge die im Urteil zur Verneinung tätiger Reue enthaltene, aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten abgeleitete Begründung (US 12 bis 15) ignoriert und die Rechtsrüge (Z 9 lit b) prozessordnungswidrig die Konstatierung, wonach die als bloßer Beschwichtigungsversuch eingestufte telefonische Zusicherung des Angeklagten, das Tatopfer schadlos zu halten, nicht als vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung iSd § 167 Abs 2 Z 2 StGB zu werten ist (US 17), mit eigenen Beweiswerterwägungen ins Gegenteil umzudeuten trachtet. Das angefochtene Urteil bietet daher auch keinen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO.Die Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. An dieser Erledigung hätte sich im Ergebnis im Übrigen auch bei Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelausführung im Ergebnis nichts geändert, weil die Mängelrüge die im Urteil zur Verneinung tätiger Reue enthaltene, aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten abgeleitete Begründung (US 12 bis 15) ignoriert und die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) prozessordnungswidrig die Konstatierung, wonach die als bloßer Beschwichtigungsversuch eingestufte telefonische Zusicherung des Angeklagten, das Tatopfer schadlos zu halten, nicht als vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung iSd Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu werten ist (US 17), mit eigenen Beweiswerterwägungen ins Gegenteil umzudeuten trachtet. Das angefochtene Urteil bietet daher auch keinen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO.