Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zlatko M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II), der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (IV) und des Vergehens nach § 2 Abs 1 lit c Pornographiegesetz (V) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zlatko M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch vier) und des Vergehens nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Pornographiegesetz (römisch fünf) schuldig erkannt.
Danach hat Zlatko M***** in Nussdorf-Debant
I) im Juni 2007 mit einer unmündigen Person, nämlich der am 11. Februar 2000 geborenen Dragica M*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er diese dazu veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen;römisch eins) im Juni 2007 mit einer unmündigen Person, nämlich der am 11. Februar 2000 geborenen Dragica M*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er diese dazu veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen;
II) im Jahr 2007 bis Juni 2007 außer dem Fall des § 206 StGB in mehreren Fällen eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, nämlich von der am 11. Februar 2000 geborenen Dragica M*****, an sich vornehmen lassen, indem er diese dazu veranlasste, mit ihren Händen Masturbationsbewegungen an seinem Penis durchzuführen;römisch zwei) im Jahr 2007 bis Juni 2007 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in mehreren Fällen eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, nämlich von der am 11. Februar 2000 geborenen Dragica M*****, an sich vornehmen lassen, indem er diese dazu veranlasste, mit ihren Händen Masturbationsbewegungen an seinem Penis durchzuführen;
III) im Jahr 2007 bis Juni 2007 durch die zu I und II beschriebenen Tathandlungen wiederholt geschlechtliche Handlungen von einer Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, nämlich von seiner unmündigen Tochter Dragica M*****, an sich vornehmen lassen;römisch drei) im Jahr 2007 bis Juni 2007 durch die zu römisch eins und römisch zwei beschriebenen Tathandlungen wiederholt geschlechtliche Handlungen von einer Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, nämlich von seiner unmündigen Tochter Dragica M*****, an sich vornehmen lassen;
IV) im Juni 2007 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, nämlich vor der am 19. Jänner 2001 geborenen Martina M***** vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er diese bei der zu I beschriebenen Tathandlung zusehen ließ;römisch vier) im Juni 2007 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, nämlich vor der am 19. Jänner 2001 geborenen Martina M***** vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er diese bei der zu römisch eins beschriebenen Tathandlung zusehen ließ;
V) im Juni 2007 wissentlich eine Darstellung, die geeignet ist, dierömisch fünf) im Juni 2007 wissentlich eine Darstellung, die geeignet ist, die
sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreführung des Geschlechtstriebes zu gefährden, Personen unter 16 Jahren, nämlich der unmündigen Dragica M***** und der unmündigen Martina M***** vorgeführt, indem er in deren Anwesenheit eine Videokassette pornographischen Inhalts abspielte.