Die dagegen vom Angeklagten Dominik M***** und seiner Mutter Antonia M***** aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen vom Angeklagten Dominik M***** und seiner Mutter Antonia M***** aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hätte nach § 285a Z 1 StPO schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen werden sollen, weil jener auf sie nach der Urteilsverkündung verzichtet hat (S 161).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hätte nach Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen werden sollen, weil jener auf sie nach der Urteilsverkündung verzichtet hat (S 161).
Die Mängelrüge (Z 5, nominell verfehlt auch Z 9 lit a) der Antonia M*****, welche die Feststellung, (auch) die Gewaltanwendung durch Michel S***** sei vom Vorsatz des Angeklagten getragen gewesen, als unzureichend begründet erachtet, vermag nicht darzulegen, aus welchem Grund die diesbezügliche beweiswürdigende Bezugnahme auf das eigene Fluchtverhalten des Angeklagten, insbesonders den Umstand, dass er selbst - nach vorherigem körperlichen Widerstand gegen die Anhaltung durch den Kaufhausdetektiv - mit einem Teil der Beute flüchtete, (US 14) dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht entsprechen soll. Der argumentative Einwand, die Gewaltanwendung sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, ist nicht zielführend, weil er die - in concreto vom Erstgericht auch angenommene - Möglichkeit einer konkludenten Willensübereinkunft übergeht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,, nominell verfehlt auch Ziffer 9, Litera a,) der Antonia M*****, welche die Feststellung, (auch) die Gewaltanwendung durch Michel S***** sei vom Vorsatz des Angeklagten getragen gewesen, als unzureichend begründet erachtet, vermag nicht darzulegen, aus welchem Grund die diesbezügliche beweiswürdigende Bezugnahme auf das eigene Fluchtverhalten des Angeklagten, insbesonders den Umstand, dass er selbst - nach vorherigem körperlichen Widerstand gegen die Anhaltung durch den Kaufhausdetektiv - mit einem Teil der Beute flüchtete, (US 14) dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht entsprechen soll. Der argumentative Einwand, die Gewaltanwendung sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, ist nicht zielführend, weil er die - in concreto vom Erstgericht auch angenommene - Möglichkeit einer konkludenten Willensübereinkunft übergeht.
Soweit die Beschwerde danach trachtet, aus dem Verhalten des Angeklagten für diesen günstigere Schlüsse als das Erstgericht abzuleiten, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Korrespondierendes gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die den mängelfreien beweiswürdigenden Darlegungen des Erstgerichts zu bezüglich der Intensität der Gewaltanwendung durch den Angeklagten divergierenden Depositionen des Zeugen W***** (US 12) eigene, spekulative Erwägungen entgegensetzt und die tatrichterlichen Ausführungen zum (auch) auf den gewaltsamen Beuteerhalt durch Michel S***** gerichteten Vorsatz des Angeklagten unsubstantiiert als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet und solcherart keine Bedenken an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken vermag. Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die Unterstellung des körperlichen Widerstandes des Angeklagten gegen die Anhaltung durch den Kaufhausdetektiv unter den Gewaltbegriff des § 131 StGB bekämpft, bezieht sie sich im Hinblick auf die - unbestrittene, nach den Feststellungen des Erstgerichtes vom Vorsatz des Angeklagten getragene - Gewaltanwendung durch den Mittäter nicht auf entscheidende Tatsachen.Korrespondierendes gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die den mängelfreien beweiswürdigenden Darlegungen des Erstgerichts zu bezüglich der Intensität der Gewaltanwendung durch den Angeklagten divergierenden Depositionen des Zeugen W***** (US 12) eigene, spekulative Erwägungen entgegensetzt und die tatrichterlichen Ausführungen zum (auch) auf den gewaltsamen Beuteerhalt durch Michel S***** gerichteten Vorsatz des Angeklagten unsubstantiiert als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet und solcherart keine Bedenken an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken vermag. Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Unterstellung des körperlichen Widerstandes des Angeklagten gegen die Anhaltung durch den Kaufhausdetektiv unter den Gewaltbegriff des Paragraph 131, StGB bekämpft, bezieht sie sich im Hinblick auf die - unbestrittene, nach den Feststellungen des Erstgerichtes vom Vorsatz des Angeklagten getragene - Gewaltanwendung durch den Mittäter nicht auf entscheidende Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 1 und Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Verfehlt ist jedoch die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene getrennte Beurteilung der Taten als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und (zusätzlich) als (teils vollendetes, teils versuchtes) Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB. Der Begriff der "strafbaren Handlung" des § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint nämlich bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis. Demzufolge werden nach ständiger, vom Erstgericht dennoch unbeachtet gebliebener Rechtsprechung (15 Os 11/97, RZ 1997/83; 14 Os 65/99, JBl 2000, 262; zuletzt 13 Os 45/04; 12 Os 71/04) alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst; die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls ist daher unzulässig. Die aus diesem Subsumtionsfehler resultierende und damit materiell verfehlte Annahme des Erschwerungsumstandes des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen ist zwar grundsätzlich geeignet, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO herzustellen, bietet aber in concreto keinen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, weil die betroffene Sanktion den Gegenstand einer zu Gunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung bildet und im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Feststellung verfehlter Subsumtion bei der Berufungsentscheidung insoweit keine (dem Berufungswerber nachteilige) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (vgl 13 Os 21/04; 14 Os 37/04; Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Verfehlt ist jedoch die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene getrennte Beurteilung der Taten als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und (zusätzlich) als (teils vollendetes, teils versuchtes) Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB. Der Begriff der "strafbaren Handlung" des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO meint nämlich bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis. Demzufolge werden nach ständiger, vom Erstgericht dennoch unbeachtet gebliebener Rechtsprechung (15 Os 11/97, RZ 1997/83; 14 Os 65/99, JBl 2000, 262; zuletzt 13 Os 45/04; 12 Os 71/04) alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst; die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls ist daher unzulässig. Die aus diesem Subsumtionsfehler resultierende und damit materiell verfehlte Annahme des Erschwerungsumstandes des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen ist zwar grundsätzlich geeignet, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO herzustellen, bietet aber in concreto keinen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO, weil die betroffene Sanktion den Gegenstand einer zu Gunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung bildet und im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Feststellung verfehlter Subsumtion bei der Berufungsentscheidung insoweit keine (dem Berufungswerber nachteilige) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht vergleiche 13 Os 21/04; 14 Os 37/04; Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 1).
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.