Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des teils versuchten (§ 15 StGB), teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Deliktsfall StGB (A) und (richtig:) der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt und hiefür „unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und § 39 StGB" zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des teils versuchten (Paragraph 15, StGB), teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Deliktsfall StGB (A) und (richtig:) der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt und hiefür „unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und Paragraph 39, StGB" zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er in Graz
A) fremde bewegliche Sachen im 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro
übersteigenden Gesamtwert anderen durch Aufbrechen von Türen, Getränke- bzw Warenausgabeautomaten sowie Einschlagen von Fensterscheiben, mithin durch Einbruch in Gebäude oder Transportmittel bzw Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
(1) zwischen März 2006 und 11. Februar 2007 in Schulen (35, davon 7 versuchte Angriffe);
(2) zwischen August und Oktober 2006 in Kraftfahrzeuge (25, davon 17 versuchte Angriffe);
(3) im Zeitraum 28./29. September 2006 unbekannten Wohnungseigentümern der Hausgemeinschaft ***** unbekannte Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb,
B) sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht „oder nicht
allein" verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar
(1) im Zeitraum 18./21. September 2006 die Bankomatkarte des Johannes Sch***** und
(2) im Zeitraum 28./29. September 2006 die Bankomatkarte des Christoph S*****.