Wer einen Beweis führen will, hat die Beweismittel, derer er sich bedienen und die Tatsachen, die er beweisen will, anzugeben (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 1 zu § 281 Z 4). Nun hat zwar der Angeklagte in der Hauptverhandlung (S 449) die Einvernahme der Zeugen B*** und C*** beantragt, es jedoch gänzlichWer einen Beweis führen will, hat die Beweismittel, derer er sich bedienen und die Tatsachen, die er beweisen will, anzugeben vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Nun hat zwar der Angeklagte in der Hauptverhandlung (S 449) die Einvernahme der Zeugen B*** und C*** beantragt, es jedoch gänzlich
verabsäumt, jene Umstände anzuführen, die durch die beantragten Vernehmungen erwiesen werden sollen. Diese Unterlassung schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO von vornherein aus (EvBl 1951/349; 12 Os 161/79).verabsäumt, jene Umstände anzuführen, die durch die beantragten Vernehmungen erwiesen werden sollen. Diese Unterlassung schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO von vornherein aus (EvBl 1951/349; 12 Os 161/79).
Die Verfahrensrüge läßt daher insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder wird das Vorliegen von Feststellungsmängeln behauptet. Zum Faktum I vermißt der Beschwerdeführer dem Sinne nach die Feststellung, daß er mit Einwilligung seiner geschiedenen Gattin die Schecks in deren Namen (und damit zu ihren Lasten) ausgestellt habe. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, wäre mangels Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes beim Angeklagten ein gerichtlich strafbarer Tatbestand nicht gegeben. Zum Faktum II. wird das Fehlen von Feststellungen dahin, daß der Angeklagte den Erhalt des Betrages von 8.000 S quittiert und er sich den Zeugen B*** und C*** gegenüber bereiterklärt habe, ihnen das Geld zurückzubezahlen, reklamiert. Auch hieraus würde sich mangelnder Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz beim Angeklagten ergeben.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder wird das Vorliegen von Feststellungsmängeln behauptet. Zum Faktum römisch eins vermißt der Beschwerdeführer dem Sinne nach die Feststellung, daß er mit Einwilligung seiner geschiedenen Gattin die Schecks in deren Namen (und damit zu ihren Lasten) ausgestellt habe. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, wäre mangels Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes beim Angeklagten ein gerichtlich strafbarer Tatbestand nicht gegeben. Zum Faktum römisch zwei. wird das Fehlen von Feststellungen dahin, daß der Angeklagte den Erhalt des Betrages von 8.000 S quittiert und er sich den Zeugen B*** und C*** gegenüber bereiterklärt habe, ihnen das Geld zurückzubezahlen, reklamiert. Auch hieraus würde sich mangelnder Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz beim Angeklagten ergeben.
Wenn der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde erstmals das Vorliegen von Umständen behauptet, die im Beweisverfahren gar nicht vorgekommen sind, verstößt er dadurch gegen das im schöffengrichtlichen Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 288 Abs. 2 Z 3 StPO); auf solches Vorbringen ist im Nichtigkeitsverfahren keine Rücksicht zu nehmen (EvBl 1955/205). Für die vom Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde erstmals behauptete Einwilligung seiner geschiedenen Gattin zur Ausstellung von Schecks durch ihn auf ihren Namen und zu ihren Lasten, sowie für seine Behauptung, er habe sich bereit erklärt, den Betrag von 8.000 S an die Zeugen B*** und C***Wenn der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde erstmals das Vorliegen von Umständen behauptet, die im Beweisverfahren gar nicht vorgekommen sind, verstößt er dadurch gegen das im schöffengrichtlichen Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO); auf solches Vorbringen ist im Nichtigkeitsverfahren keine Rücksicht zu nehmen (EvBl 1955/205). Für die vom Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde erstmals behauptete Einwilligung seiner geschiedenen Gattin zur Ausstellung von Schecks durch ihn auf ihren Namen und zu ihren Lasten, sowie für seine Behauptung, er habe sich bereit erklärt, den Betrag von 8.000 S an die Zeugen B*** und C***
zurückzuzahlen, findet sich im gesamten Akt keine Stütze; nach dem vorher Gesagten gelangt die Rechtsrüge daher in diesem Umfang nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
In der Nichtfeststellung der Tatsache der Quittierung des Erhaltes der 8.000 S durch den Angeklagten im Faktum II. ist eine Urteilsnichtigkeit gleichfalls nicht zu erblicken. Der Angeklagte hat den Erhalt dieses Geldbetrages nie bestritten; indem er daraus sowie aus der Tatsache, daß er anläßlich seiner Vernehmung durch die Polizei (S 44) versprochen hat, den geschädigten B*** und C*** die den Genannten herausgelockten Geldbeträge zurückzubezahlen, aber seinen mangelnden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz ableiten will, unternimmt er in Wahrheit nach Art und Zielsetzung einer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung einen ihm verwehrten Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Nach der Annahme des Erstgerichtes lag das Motiv für die Tathandlung des Angeklagten in beiden Urteilsfakten in seiner schuldenbedingten Geldknappheit (S 466), er hat somit ersichtlich (siehe den Hinweis auf die subjektive Tatbestandserfüllung) mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt. Nur am Rande sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung des vom Erstgericht angenommenen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes nicht behauptete, das amtswegige Wahrnehmen eines formellen Nichtigkeitsgrundes (Z 5) dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt ist (§ 290 Abs. 1 StPO). Die sohin zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).In der Nichtfeststellung der Tatsache der Quittierung des Erhaltes der 8.000 S durch den Angeklagten im Faktum römisch zwei. ist eine Urteilsnichtigkeit gleichfalls nicht zu erblicken. Der Angeklagte hat den Erhalt dieses Geldbetrages nie bestritten; indem er daraus sowie aus der Tatsache, daß er anläßlich seiner Vernehmung durch die Polizei (S 44) versprochen hat, den geschädigten B*** und C*** die den Genannten herausgelockten Geldbeträge zurückzubezahlen, aber seinen mangelnden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz ableiten will, unternimmt er in Wahrheit nach Art und Zielsetzung einer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung einen ihm verwehrten Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Nach der Annahme des Erstgerichtes lag das Motiv für die Tathandlung des Angeklagten in beiden Urteilsfakten in seiner schuldenbedingten Geldknappheit (S 466), er hat somit ersichtlich (siehe den Hinweis auf die subjektive Tatbestandserfüllung) mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt. Nur am Rande sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung des vom Erstgericht angenommenen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes nicht behauptete, das amtswegige Wahrnehmen eines formellen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Die sohin zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur zuständigen Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuzuleiten.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur zuständigen Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuzuleiten.