Voraussetzung der Zulässigkeit einer Ablehnungserklärung ist, dass die betreffenden Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen sind (14 Ns 19/01 uva). Dies trifft auf die "seinerzeit mit der Entscheidung vom 9. April 2002 befasst gewesenen Senatsmitglieder", die dem Senat nicht mehr angehören, nämlich Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes in Ruhe Dr. Massauer und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, nicht zu.
Im Übrigen ist die Ablehnung unbegründet.
Der Einwand, nach einer "in der österreichischen Strafjustiz - offenbar in Anlehnung an § 68 Abs 2 bis 4 StPO geübten - Praxis, dass sich Richter, die an der ersten, aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, nach Aufhebung einer Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens für befangen erklären", müssten die mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2002 befassten Senatsmitglieder auch von der Behandlung der vorliegenden Beschwerde "von sich aus Abstand nehmen und ihre Befangenheit erklären", geht nicht von der gegebenen Verfahrenskonstellation aus, in der (in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag) über eine Beschwerde zu erkennen ist, sondern von einer Fallgestaltung, in der nach Kassation einer früheren Entscheidung neuerlich in erster Instanz zu entscheiden ist. Damit wird kein Grund für die Ablehnung von Richtern des übergeordneten Gerichtes aufgezeigt.Der Einwand, nach einer "in der österreichischen Strafjustiz - offenbar in Anlehnung an Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 StPO geübten - Praxis, dass sich Richter, die an der ersten, aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, nach Aufhebung einer Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens für befangen erklären", müssten die mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2002 befassten Senatsmitglieder auch von der Behandlung der vorliegenden Beschwerde "von sich aus Abstand nehmen und ihre Befangenheit erklären", geht nicht von der gegebenen Verfahrenskonstellation aus, in der (in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag) über eine Beschwerde zu erkennen ist, sondern von einer Fallgestaltung, in der nach Kassation einer früheren Entscheidung neuerlich in erster Instanz zu entscheiden ist. Damit wird kein Grund für die Ablehnung von Richtern des übergeordneten Gerichtes aufgezeigt.
Das Vorbringen, die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erwecke den Anschein, als hätte der befasste Senat dem (nach Ansicht des Einschreiters) bereits rechtskräftig für unzulässig erklärten Auslieferungsersuchen "aus Gründen der politischen Opportunität" mit einer "völlig unhaltbaren Begründung zum Vollzug verholfen", ist bloß auf Polemik ausgerichtet und mangels sachlicher Argumente einer Erwiderung nicht zugänglich.
Der übrigen, teils auf unrichtiger Wiedergabe des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beruhenden Argumentation liegt die Auffassung zugrunde, Richter eines übergeordneten Gerichtes könnten mit Erfolg abgelehnt werden, wenn die von ihnen in einer früheren (kassatorischen) Entscheidung vertretene Rechtsansicht aus Sicht des Ablehnungswerbers unzutreffend sei.
Folgte man dieser Auffassung, stünde es letztlich im Belieben einer Partei, das vorgesehene Höchstgericht an der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu hindern.
Mit der wiedergegebenen Behauptung wird nach ständiger Rechtsprechung kein Umstand geltend gemacht, der bei objektiver Beurteilung an der Unbefangenheit der Richter zweifeln lässt (vgl 11 Ns 4/99, 12 Ns 20/90).Mit der wiedergegebenen Behauptung wird nach ständiger Rechtsprechung kein Umstand geltend gemacht, der bei objektiver Beurteilung an der Unbefangenheit der Richter zweifeln lässt vergleiche 11 Ns 4/99, 12 Ns 20/90).