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Entscheidung 13 Ns 5/03×

Entscheidung 13 Ns 5/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns5/03

Entscheidungsdatum

14.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin in der Auslieferungssache des S***** W***** wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Vereinigten Staaten von Amerika, AZ 223 römisch fünf r 133/02y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Erklärung des Genannten, "alle seinerzeit mit der Entscheidung vom 9. April 2002 befasst gewesenen Senatsmitglieder" als befangen abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung ist nicht zulässig.

Text

Gründe:

Der US-amerikanische Staatsbürger S*****W***** wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika zu einer Freiheitsstrafe von 845 Jahren verurteilt. Er floh vor Verkündung des Urteils nach Österreich, wurde hier am 24. Oktober 2000 verhaftet und am 27. Oktober 2000 in Auslieferungshaft genommen. Mit Note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Dezember 2000 wurde seine Auslieferung zur Strafvollstreckung beantragt.

Das Oberlandesgericht Wien erklärte die Auslieferung des Genannten an die Vereinigten Staaten von Amerika mit Beschluss vom 11. September 2001, AZ 22 Ns 2/01, für unzulässig. Auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9. April 2002, GZ 14 Os 8/02-12, fest, dass dieser Beschluss das Gesetz verletzt, hob ihn auf und trug dem Oberlandesgericht auf, nach dem Gesetz über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2002, AZ 22 Ns 8/02, erklärte das Oberlandesgericht Wien die Auslieferung des S***** W***** zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe hinsichtlich eines Anklagepunktes für unzulässig, im Übrigen hingegen für zulässig. Die dagegen vom Genannten erhobene Beschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. August 2002 im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz 5, ARHG zurück. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, auf Grund eines Antrages des S***** W***** den zweiten Satz in Paragraph 33, Absatz 5, ARHG ("Gegen den Beschluß, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel zulässig.") als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung in dem beim Oberlandesgericht Wien zu 22 Ns 8/02 geführten Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

In der vorliegenden Auslieferungssache hat der Oberste Gerichtshof über einen Antrag des S***** W***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde" gegen den erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Mai 2002 und die mit dem Antrag verbundene Beschwerde zu entscheiden.

Zuständig ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 14. Senat (= B.1. der Geschäftsverteilungsübersicht 2003, Präs. 1060-3/03). Diesem gehören von den in der Ablehnungserklärung Genannten nur mehr die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz und Dr. Philipp an.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Ablehnungserklärung ist, dass die betreffenden Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen sind (14 Ns 19/01 uva). Dies trifft auf die "seinerzeit mit der Entscheidung vom 9. April 2002 befasst gewesenen Senatsmitglieder", die dem Senat nicht mehr angehören, nämlich Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes in Ruhe Dr. Massauer und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, nicht zu.

Im Übrigen ist die Ablehnung unbegründet.

Der Einwand, nach einer "in der österreichischen Strafjustiz - offenbar in Anlehnung an Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 StPO geübten - Praxis, dass sich Richter, die an der ersten, aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, nach Aufhebung einer Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens für befangen erklären", müssten die mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 2002 befassten Senatsmitglieder auch von der Behandlung der vorliegenden Beschwerde "von sich aus Abstand nehmen und ihre Befangenheit erklären", geht nicht von der gegebenen Verfahrenskonstellation aus, in der (in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag) über eine Beschwerde zu erkennen ist, sondern von einer Fallgestaltung, in der nach Kassation einer früheren Entscheidung neuerlich in erster Instanz zu entscheiden ist. Damit wird kein Grund für die Ablehnung von Richtern des übergeordneten Gerichtes aufgezeigt.

Das Vorbringen, die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erwecke den Anschein, als hätte der befasste Senat dem (nach Ansicht des Einschreiters) bereits rechtskräftig für unzulässig erklärten Auslieferungsersuchen "aus Gründen der politischen Opportunität" mit einer "völlig unhaltbaren Begründung zum Vollzug verholfen", ist bloß auf Polemik ausgerichtet und mangels sachlicher Argumente einer Erwiderung nicht zugänglich.

Der übrigen, teils auf unrichtiger Wiedergabe des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beruhenden Argumentation liegt die Auffassung zugrunde, Richter eines übergeordneten Gerichtes könnten mit Erfolg abgelehnt werden, wenn die von ihnen in einer früheren (kassatorischen) Entscheidung vertretene Rechtsansicht aus Sicht des Ablehnungswerbers unzutreffend sei.

Folgte man dieser Auffassung, stünde es letztlich im Belieben einer Partei, das vorgesehene Höchstgericht an der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu hindern.

Mit der wiedergegebenen Behauptung wird nach ständiger Rechtsprechung kein Umstand geltend gemacht, der bei objektiver Beurteilung an der Unbefangenheit der Richter zweifeln lässt vergleiche 11 Ns 4/99, 12 Ns 20/90).

Anmerkung

E69774 13Ns5.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130NS00005.03.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20030514_OGH0002_0130NS00005_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096862 Rechtssatz 14.06.1984Strafrecht
Daraus, daß sich die Auffassung eines Richters in der von ihm getroffenen Entscheidung nicht mit jener der Partei deckt, kann keineswegs auf eine mögliche Befangenheit dieses Richters geschlossen werden (so schon JBl 1954,286).
RS0096869 Rechtssatz 24.07.1970Strafrecht
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RS0096880 Rechtssatz 29.06.1988Strafrecht
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, für deren Vorliegen zureichende Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenh …
RS0096995 Rechtssatz 27.02.1968Strafrecht
Keine Ablehnung eines ganzen Senates ohne Anführung der Namen der betroffenen Richter. Daß sich ein Richter oder ein ganzer Senat zu einer bestimmten Gesetzesauslegung bekennt, kann selbst dann keinen Befangenheitsgrund bilden, wenn diese Auslegung des Gese …
RS0097025 Rechtssatz 13.10.1992Strafrecht
Die dienstliche Vorbefassung mit einer im Rechtsmittelverfahren relevanten Frage allein kann - soferne kein Ausschließungsgrund vorliegt - Befangenheit des richterlichen Organwalters nur dann begründen, wenn zusätzlich Gründe angegeben und dargetan werden, …
RS0097075 Rechtssatz 18.01.1996Strafrecht
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