Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Neunkirchen eingebrachtem Strafantrag vom 7. Februar 2025 legte die Staatsanwaltschaft * Y* und einer anderen Angeklagten als jeweils ein Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 7 in AZ 17 U 26/25g des Bezirksgerichts Neunkirchen). [1] Mit beim Bezirksgericht Neunkirchen eingebrachtem Strafantrag vom 7. Februar 2025 legte die Staatsanwaltschaft * Y* und einer anderen Angeklagten als jeweils ein Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 7 in AZ 17 U 26/25g des Bezirksgerichts Neunkirchen).
[2] Am 3. März 2025 ordnete das Bezirksgericht Neunkirchen die Hauptverhandlung an (§ 450 erster Satz StPO), indem es eine solche anberaumte (ON 1.6). Mit Verfügung vom 7. August 2025 (ON 1.22) verband es dieses Verfahren mit dem aufgrund eines Strafantrags vom 22. Juli 2025 (ON 31.3) gegen die Genannte (wegen des Vorwurfs § 127 StGB subsumierter Verhaltensweisen) geführten Hauptverfahren zur gemeinsamen Führung, das ihm vom (angerufenen) Bezirksgericht Zell am See – im Sinn des § 37 Abs 3 StPO – überwiesen worden war (ON 1.2 in AZ 30 U 190/25w des Bezirksgerichts Zell am See). [2] Am 3. März 2025 ordnete das Bezirksgericht Neunkirchen die Hauptverhandlung an (Paragraph 450, erster Satz StPO), indem es eine solche anberaumte (ON 1.6). Mit Verfügung vom 7. August 2025 (ON 1.22) verband es dieses Verfahren mit dem aufgrund eines Strafantrags vom 22. Juli 2025 (ON 31.3) gegen die Genannte (wegen des Vorwurfs Paragraph 127, StGB subsumierter Verhaltensweisen) geführten Hauptverfahren zur gemeinsamen Führung, das ihm vom (angerufenen) Bezirksgericht Zell am See – im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, StPO – überwiesen worden war (ON 1.2 in AZ 30 U 190/25w des Bezirksgerichts Zell am See).
[3] Mit Erklärung vom 11. September 2025 trat die Staatsanwaltschaft vom gegen Y* mit Strafantrag vom 7. Februar 2025 (ON 7) erhobenen Vorwurf der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) vor Beginn der Hauptverhandlung nach § 227 Abs 1 StPO (iVm § 447 StPO) zurück (ON 1.31), woraufhin das Bezirksgericht Neunkirchen mit – mangels diesbezüglich vorliegenden Privatbeteiligtenanschlusses bloß noch deklaratorischem (RIS-Justiz RS0124396) – Beschluss vom 15. September 2025 das Strafverfahren insoweit einstellte (ON 1.32). [3] Mit Erklärung vom 11. September 2025 trat die Staatsanwaltschaft vom gegen Y* mit Strafantrag vom 7. Februar 2025 (ON 7) erhobenen Vorwurf der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) vor Beginn der Hauptverhandlung nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) zurück (ON 1.31), woraufhin das Bezirksgericht Neunkirchen mit – mangels diesbezüglich vorliegenden Privatbeteiligtenanschlusses bloß noch deklaratorischem (RIS-Justiz RS0124396) – Beschluss vom 15. September 2025 das Strafverfahren insoweit einstellte (ON 1.32).
[4] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag vom 18. August 2025 legte die Staatsanwaltschaft Y* und einer anderen Angeklagten als jeweils ein Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 6 in AZ 10 U 306/25g des Bezirksgerichts Innsbruck). [4] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag vom 18. August 2025 legte die Staatsanwaltschaft Y* und einer anderen Angeklagten als jeweils ein Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 6 in AZ 10 U 306/25g des Bezirksgerichts Innsbruck).
[5] Am 12. September 2025 ordnete das Bezirksgericht Innsbruck die Hauptverhandlung an (§ 450 erster Satz StPO), indem es die Akten dem Bezirksgericht Neunkirchen im Sinn des § 37 Abs 3 StPO zur Verbindung mit dem dort anhängigen Hauptverfahren gegen Y* überwies (ON 1.4, RIS-Justiz RS0132157 [insbesondere T1]). [5] Am 12. September 2025 ordnete das Bezirksgericht Innsbruck die Hauptverhandlung an (Paragraph 450, erster Satz StPO), indem es die Akten dem Bezirksgericht Neunkirchen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, StPO zur Verbindung mit dem dort anhängigen Hauptverfahren gegen Y* überwies (ON 1.4, RIS-Justiz RS0132157 [insbesondere T1]).
[6] Nach – prozessual verfehlter (§ 38 dritter Satz StPO) – „Rückabtretung“ durch das Bezirksgericht Neunkirchen „unter Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen * Y*“ (ON 1.5) verfügte das Bezirksgericht Innsbruck am 6. November 2025 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.6 in AZ 10 U 306/25g des Bezirksgerichts Innsbruck). [6] Nach – prozessual verfehlter (Paragraph 38, dritter Satz StPO) – „Rückabtretung“ durch das Bezirksgericht Neunkirchen „unter Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen * Y*“ (ON 1.5) verfügte das Bezirksgericht Innsbruck am 6. November 2025 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.6 in AZ 10 U 306/25g des Bezirksgerichts Innsbruck).
Dieser hat erwogen: