Rechtssatz RS0124396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124396
Geschäftszahl
14Os123/08g (14Os124/08d; 14Os125/08a; 14Os126/08y); 12Os104/14g (12Os105/14d); 11Os132/14t (11Os133/14i); 11Os2/15a (11Os3/15y; 11Os76/15h); 13Ns80/23b; 12Os150/24m (12Os151/24h; 12Os152/24f; 12Os153/24b; 12Os154/24z; 12Os155/24x); 13Ns75/25w
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Rechtssatz
Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß §§ 227 Abs 1, 447 StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung. Die Einstellungsverfügung des Richters (§ 227 Abs 1, 447 StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach § 352 StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Art 4 des 7.ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des § 17 StPO.Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß Paragraphen 227, Absatz eins, 447, StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung. Die Einstellungsverfügung des Richters (Paragraph 227, Absatz eins, 447, StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach Paragraph 352, StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (Paragraph 4, StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Artikel 4, des 7.ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des Paragraph 17, StPO.
Entscheidungstexte
- 14 Os 123/08g
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 123/08g
- 12 Os 104/14g
Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 104/14g
Auch; Beisatz: Tritt die Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO zurück, so bewirkt dies ‑ in den Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt ‑ eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltet daher unabhängig von der bloß deklarativen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht schon als solches Sperrwirkung. Dies gilt in Jugendstrafsachen auch im Fall eines Privatbeteiligtenanschlusses, weil gemäß § 44 Abs 2 JGG Privatbeteiligten die Rechte gemäß § 72 StPO nicht zustehen. (T1)
- 11 Os 132/14t
Entscheidungstext OGH 09.12.2014 11 Os 132/14t
Auch; Beisatz: Im Sinne des Prinzips „ne bis in idem“ hat eine solcherart rechtswirksame Beendigung eines Strafverfahrens zur Folge, dass eine (neue oder weitere) Verfolgung desselben Beschuldigten ohne vorherige formelle Wiederaufnahme gemäß § 352 StPO wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist. (T2)
- 11 Os 2/15a
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
Auch
- 13 Ns 80/23b
Entscheidungstext OGH 18.10.2023 13 Ns 80/23b
vgl; Beisatz: Hier: Rücktrittserklärung des Privatanklägers vor der Hauptverhandlung. (T3)
- 12 Os 150/24m
Entscheidungstext OGH 04.03.2025 12 Os 150/24m
vgl
- 13 Ns 75/25w
Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Ns 75/25w
vgl; Beisatz: Liegt in Bezug auf einen Anklagevorwurf kein Privatbeteiligtenanschluss vor, hat ein mit Blick auf eine diesbezügliche Rücktrittserklärung der Staatsanwaltschaft nach § 227 Abs 1 StPO (hier iVm § 447 StPO) ergangener Einstellungsbeschluss des Gerichts bloß deklarative Bedeutung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124396
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20081104_OGH0002_0140OS00123_08G0000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (07.01.2026)
StPO: seit der letzten Entscheidung 2 Novellen, 1 kundgemacht, noch nicht in Kraft · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 18.07.2026 · BGBl. I Nr. 53/2026 (Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 196a Abs. 3 erste …): § 196a
- seit 30.07.2026 · BGBl. I Nr. 62/2026 (Budgetbegleitgesetz 2027-2028): § 514
- seit 01.08.2026 · BGBl. I Nr. 62/2026 (Budgetbegleitgesetz 2027-2028): § 31, § 32
- ab 31.12.2026 · BGBl. I Nr. 148/2020 (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG): § 390, § 393