Gründe:
Der Angeklagte Frits N***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. August 2008, GZ 041 Hv 90/08s-85, (richtig, 13 Os 168/08t:) eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt (I.).Der Angeklagte Frits N***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. August 2008, GZ 041 Hv 90/08s-85, (richtig, 13 Os 168/08t:) eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt (römisch eins.).
Danach hat er in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, Heroin und Morphin, in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt und in Österreich einem anderen überlassen, indem er das Suchtgift im Auftrag des abgesondert verfolgten Luke Chukwaka O***** mittels PKW von den Niederlanden nach Österreich transportierte und es in Wien an Jacob M***** übergab, und zwarDanach hat er in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, Heroin und Morphin, in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt und in Österreich einem anderen überlassen, indem er das Suchtgift im Auftrag des abgesondert verfolgten Luke Chukwaka O***** mittels PKW von den Niederlanden nach Österreich transportierte und es in Wien an Jacob M***** übergab, und zwar
1. am 15. Februar 2008 „zumindest 1 kg Heroin und/oder Kokain (Faktum 2 der Anzeige ON 10)“;
2. am 28. Februar 2008 „ca 3,5 kg Heroin und/oder Kokain (Faktum 3 der Anzeige ON 10)“;
3. am 11. und 12. März 2008 „8.882,80 Gramm Heroin und Morphin sowie 913,60 Gramm Kokain (Faktum 4 der Anzeige ON 10)“ - an Reinsubstanz gemeint waren zumindest 207 Gramm Diacetylmorphin, 313 Gramm Kokain und 69 Gramm Monoacetylmorphin Base, die als chemisches Zerfallsprodukt von Diacetylmorphin Heroin gleichzusetzen ist (US 8).
Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Jänner 2009, AZ 13 Os 168/08t, unter anderem in den Schuldsprüchen des Angeklagten Frits N***** nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG sowie zu I/1 und 2, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und eine neue Hauptverhandlung angeordnet.Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Jänner 2009, AZ 13 Os 168/08t, unter anderem in den Schuldsprüchen des Angeklagten Frits N***** nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie zu I/1 und 2, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und eine neue Hauptverhandlung angeordnet.
Das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil, mit dem unter anderem Frits N***** (richtig:) eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt worden war, wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, AZ 13 Os 70/09g, in allen Schuldsprüchen und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und abermals eine neue Hauptverhandlung angeordnet.Das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil, mit dem unter anderem Frits N***** (richtig:) eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt worden war, wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, AZ 13 Os 70/09g, in allen Schuldsprüchen und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und abermals eine neue Hauptverhandlung angeordnet.
Mit dem im dritten Rechtsgang gefällten angefochtenen Urteil wurde Frits N***** unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) aus dem ersten Rechtsgang in die Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG (RIS-Justiz RS0116734, Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10) - richtig (siehe schon 13 Os 168/08t und 13 Os 70/09g): - eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/1 und 2) schuldig erkannt.Mit dem im dritten Rechtsgang gefällten angefochtenen Urteil wurde Frits N***** unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) aus dem ersten Rechtsgang in die Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (RIS-Justiz RS0116734, Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10) - richtig (siehe schon 13 Os 168/08t und 13 Os 70/09g): - eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/1 und 2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und an anderen Orten „vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, Heroin und Morphin“, „in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt und in Österreich einem anderen überlassen, indem er das Suchtgift mittels PKW von den Niederlanden nach Österreich transportierte und es in Wien an Jacob Caspa M***** übergab“, und zwar (abgesehen von der schon im ersten Rechtsgang zu I/3 abgeurteilten Tat)Danach hat er in Wien und an anderen Orten „vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, Heroin und Morphin“, „in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt und in Österreich einem anderen überlassen, indem er das Suchtgift mittels PKW von den Niederlanden nach Österreich transportierte und es in Wien an Jacob Caspa M***** übergab“, und zwar (abgesehen von der schon im ersten Rechtsgang zu I/3 abgeurteilten Tat)
1. am 15. Februar 2008 „eine nicht mehr feststellbare, geringe Menge Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zirka 0,68 Prozent“;
2. am 28. Februar 2008 „zirka 1.634 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zirka 0,68 Prozent“.