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Entscheidung 13 Os 10/25g×

Entscheidung 13 Os 10/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091907 Rechtssatz 07.03.1985Strafrecht
Das Gericht ist an seine Entscheidung gebunden, sobald diese der Gerichtskanzlei zur Ausfertigung übergeben wurde. Ein wenngleich irrtümlich ergangener und nicht dem Gesetz entsprechender, weil nach Bekanntwerden eines Widerrufsgrundes nach § 53 Abs 1 StGB …
RS0096901 Rechtssatz 06.03.1996Strafrecht
Gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, werden durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent und ab diesem Zeitpunkt für das Gericht unwiderruflich ("wirksam").
RS0098607 Rechtssatz 22.02.1956Strafrecht
Diese Gesetzesstelle verlangt nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; diese Gesetzesstelle fordert nur, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann; Individu …
RS0116587 Rechtssatz 29.05.2002Strafrecht
Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die …
RS0120226 Rechtssatz 28.09.2005Strafrecht
Soweit der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - neben einer in der Anführung der in den Entscheidungsgründen festgestellten entscheidenden Tatsachen bestehenden Ordnungsfunktion - eine sichere Individualisierungsgrundlage bezweckt, streiten daraus resultie …
RS0132041 Rechtssatz 09.05.2018Strafrecht
§ 3 Abs 1 VbVG normiert einen alternativen Mischtatbestand, womit es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion insoweit gleichgültig ist, welche der Tatbestandsvarianten des § 3 Abs 1 VbVG verwirklicht worden ist, das heißt, ob die Tat zugunsten des belan …
RS0133675 Rechtssatz 19.05.2021Strafrecht
Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS01122 …