Rechtssatz RS0133675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133675
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Rechtssatz
Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil dahin, dass die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person nicht mehr Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit ist.Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (Paragraph 2, VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil dahin, dass die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person nicht mehr Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 128/20b
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 13 Os 128/20b
- 13 Os 9/21d
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 9/21d
Vgl; Beisatz: Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. (T1)
Beisatz: Hier: Zur Anfechtbarkeit eines abweislichen Verbandsurteils durch die Staatsanwaltschaft trotz Rechtskraft eines (damit kompatiblen) Freispruchs der natürlichen Person. (T2)
- 13 Os 24/21k
Entscheidungstext OGH 12.01.2022 13 Os 24/21k
Vgl; Beisatz: Hier: Die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der Anknüpfungstaten ist zulässiger Gegenstand der Anfechtung des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit, weil der Verband im diesbezüglichen Verfahren gegen seine Entscheidungsträger keine Parteistellung gehabt hat. (T3)
- 13 Os 128/23g
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 13 Os 128/23g
- 13 Os 10/25g
Entscheidungstext OGH 24.09.2025 13 Os 10/25g
vgl
- 13 Os 131/25a
Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 131/25a
vgl
- 13 Os 10/26h
Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 10/26h
vgl; Beisatz: Zu im Urteil über die natürliche Person und im Verbandsurteil verschieden qualifizierten Subsumtionseinheiten (hier § 39 FinStrG) unter dem Aspekt von Kompatibilität und Bindung, wenn der betreffende Schuldspruch der natürlichen Person auch Taten umfasst, derentwegen der Verband nicht (belangt und) verantwortlich erkannt wurde. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133675
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20210519_OGH0002_0130OS00128_20B0000_002