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Rechtssatz RS0133675×

Rechtssatz RS0133675

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133675

Entscheidungsdatum

22.07.2026

Rechtssatz

Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (Paragraph 2, VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil dahin, dass die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person nicht mehr Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 128/20b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 13 Os 128/20b
  • 13 Os 9/21d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 9/21d
    Vgl; Beisatz: Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: Zur Anfechtbarkeit eines abweislichen Verbandsurteils durch die Staatsanwaltschaft trotz Rechtskraft eines (damit kompatiblen) Freispruchs der natürlichen Person. (T2)
  • 13 Os 24/21k
    Entscheidungstext OGH 12.01.2022 13 Os 24/21k
    Vgl; Beisatz: Hier: Die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der Anknüpfungstaten ist zulässiger Gegenstand der Anfechtung des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit, weil der Verband im diesbezüglichen Verfahren gegen seine Entscheidungsträger keine Parteistellung gehabt hat. (T3)
  • 13 Os 128/23g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2024 13 Os 128/23g
  • 13 Os 10/25g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2025 13 Os 10/25g
    vgl
  • 13 Os 131/25a
    Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 131/25a
    vgl
  • 13 Os 10/26h
    Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 10/26h
    vgl; Beisatz: Zu im Urteil über die natürliche Person und im Verbandsurteil verschieden qualifizierten Subsumtionseinheiten (hier § 39 FinStrG) unter dem Aspekt von Kompatibilität und Bindung, wenn der betreffende Schuldspruch der natürlichen Person auch Taten umfasst, derentwegen der Verband nicht (belangt und) verantwortlich erkannt wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133675

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20210519_OGH0002_0130OS00128_20B0000_002