[4] Gegen dieses Urteil richten sich die (gemeinsam ausgeführten, jeweils) auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden belangten Verbände. Gegen dieses Urteil richten sich die (gemeinsam ausgeführten, jeweils) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden belangten Verbände.
[5] Mag. * U* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2025 (ON 135.3) – wegen der von den Aussprüchen der Verbandsverantwortlichkeit umfassten Taten – jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (A) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (B) sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt. Mag. * U* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2025 (ON 135.3) – wegen der von den Aussprüchen der Verbandsverantwortlichkeit umfassten Taten – jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, Litera b, FinStrG (A) und nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera b,, 39 Absatz eins, Litera a und Absatz 3, Litera b, FinStrG (B) sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB (C) schuldig erkannt.
[6] Ein wegen solcher (präsumtiver Anknüpfungs-)Taten ergangener Schuldspruch der natürlichen Person ist – unter den in 13 Os 128/20b formulierten Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0133674) – auch für den (jeweiligen) belangten Verband bindend.
[7] Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
[8] Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße war gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage des Mag. U* wegen jener Straftaten verbunden, für die der jeweilige Verband – als dessen Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) der Genannte gehandelt habe – verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll (ON 31). Daher kamen jedem von beiden belangten Verbänden (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG auch im Verfahren gegen diese natürliche Person insoweit die Rechte des Beschuldigten zu, als es die vom jeweiligen Verantwortlichkeitsvorwurf umfassten Straftaten zum Gegenstand hatte (RIS-Justiz RS0133395; Oberressl § 15 Rz 43 und § 21 Rz 16 sowie Rebisant § 24 Rz 15 und 18, jeweils in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG).Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße war gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VbVG mit der Anklage des Mag. U* wegen jener Straftaten verbunden, für die der jeweilige Verband – als dessen Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, VbVG) der Genannte gehandelt habe – verantwortlich (Paragraph 3, VbVG) sein soll (ON 31). Daher kamen jedem von beiden belangten Verbänden (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG auch im Verfahren gegen diese natürliche Person insoweit die Rechte des Beschuldigten zu, als es die vom jeweiligen Verantwortlichkeitsvorwurf umfassten Straftaten zum Gegenstand hatte (RIS-Justiz RS0133395; Oberressl Paragraph 15, Rz 43 und Paragraph 21, Rz 16 sowie Rebisant Paragraph 24, Rz 15 und 18, jeweils in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG).
[9] In der gesamten (hier gemäß § 22 Abs 1 VbVG gemeinsam mit jener gegen die Verbände geführten) Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürliche Person waren die belangten Verbände im Sinn des § 23 VbVG vertreten (ON 61.1, 90.2, 102.2, 111.1 und 135.2). Nur der Angeklagte Mag. U* bekämpfte das über ihn ergangene Urteil mit – fristgerecht (§ 284 Abs 1 StPO) angemeldeter – Nichtigkeitsbeschwerde. Die belangten Verbände, die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörde ließen den Schuldspruch der natürlichen Personen unbekämpft. In der gesamten (hier gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VbVG gemeinsam mit jener gegen die Verbände geführten) Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürliche Person waren die belangten Verbände im Sinn des Paragraph 23, VbVG vertreten (ON 61.1, 90.2, 102.2, 111.1 und 135.2). Nur der Angeklagte Mag. U* bekämpfte das über ihn ergangene Urteil mit – fristgerecht (Paragraph 284, Absatz eins, StPO) angemeldeter – Nichtigkeitsbeschwerde. Die belangten Verbände, die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörde ließen den Schuldspruch der natürlichen Personen unbekämpft.
[10] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2026, AZ 13 Os 9/26m, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.
[11] Dieser (in nichtöffentlicher Sitzung gefasste) Beschluss ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits – durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (RIS-Justiz RS0096901 und RS0091907) – erlassen worden (vgl dazu Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 33 f und [im gegebenen Zusammenhang auch] Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [827 bei FN 110 bis 112 je mwN]). Dieser (in nichtöffentlicher Sitzung gefasste) Beschluss ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits – durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (RIS-Justiz RS0096901 und RS0091907) – erlassen worden vergleiche dazu Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 –, 363, Rz 33 f und [im gegebenen Zusammenhang auch] Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [827 bei FN 110 bis 112 je mwN]).
[12] Auf der Basis des zuvor Gesagten ist damit der Schuldspruch des Genannten (in Bezug auf die vom jeweiligen Verantwortlichkeitsvorwurf umfassten Taten) gegenüber dem jeweiligen belangten Verband – wie auch gegenüber allen übrigen Anfechtungsberechtigten – in Rechtskraft erwachsen. Die Begehung der (konkreten) strafbaren Handlungen durch den Verurteilten ist dadurch auch für den jeweiligen Verband absolut, somit gegenüber jedermann (also auch dem Strafgericht), bindend konstatiert. Er kann sich aus diesem Grund – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 353 ff StPO) – gegenüber niemandem (mehr) darauf berufen, dass der Verurteilte sie tatsächlich nicht begangen hätte (13 Os 128/23g, RIS-Justiz RS0112232 [T5]). Auf der Basis des zuvor Gesagten ist damit der Schuldspruch des Genannten (in Bezug auf die vom jeweiligen Verantwortlichkeitsvorwurf umfassten Taten) gegenüber dem jeweiligen belangten Verband – wie auch gegenüber allen übrigen Anfechtungsberechtigten – in Rechtskraft erwachsen. Die Begehung der (konkreten) strafbaren Handlungen durch den Verurteilten ist dadurch auch für den jeweiligen Verband absolut, somit gegenüber jedermann (also auch dem Strafgericht), bindend konstatiert. Er kann sich aus diesem Grund – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Paragraphen 353, ff StPO) – gegenüber niemandem (mehr) darauf berufen, dass der Verurteilte sie tatsächlich nicht begangen hätte (13 Os 128/23g, RIS-Justiz RS0112232 [T5]).
[13] Bei – hier gegebener – Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Schuldspruch der natürlichen Person bedeutet diese Bindung im Rechtsmittelverfahren eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlungen durch die natürlichen Personen ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit (RIS-Justiz RS0133675, vgl auch RS0131120). Bei – hier gegebener – Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Schuldspruch der natürlichen Person bedeutet diese Bindung im Rechtsmittelverfahren eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlungen durch die natürlichen Personen ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit (RIS-Justiz RS0133675, vergleiche auch RS0131120).
[14] In Bezug auf jene Taten, die von der zum Schuldspruch A des Mag. U* gebildeten Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG (und den damit korrespondierenden Aussprüchen der Verbandsverantwortlichkeit A) umfasst sind, bedarf es dazu folgender Präzisierung: In Bezug auf jene Taten, die von der zum Schuldspruch A des Mag. U* gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraph 39, FinStrG (und den damit korrespondierenden Aussprüchen der Verbandsverantwortlichkeit A) umfasst sind, bedarf es dazu folgender Präzisierung:
[15] Das Urteil über die natürliche Person hat die in Rede stehenden Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (zutreffend) zu einer – nach Abs 3 lit b qualifizierten – Subsumtionseinheit nach § 39 (Abs 1 lit a) FinStrG zusammengefasst (erneut 13 Os 9/26m). Keiner von beiden Verbänden jedoch wurde wegen aller, sondern jeder von beiden wurde bloß wegen eines Teils dieser Taten belangt (ON 31, 2 bis 4 und 7) und hiefür verantwortlich erkannt (US 3 bis 5). Bindung an den Schuldspruch indes tritt (mit dessen materieller Rechtskraft) gerade im Umfang seiner (vormaligen) Anfechtbarkeit für den jeweils belangten Verband ein (Oberressl, ÖJZ 2020, 815 [819 f und 826]). Dies ist hier im Umfang der Subsumtion jeder der vom jeweiligen Verantwortlichkeitsvorwurf (A) umfassten Taten (nach § 33 Abs 1 FinStrG) sowie der rechtlichen Annahme ihrer Begehung unter Verwendung falscher Beweismittel (§ 39 Abs 1 lit a FinStrG) der Fall (vgl 13 Os 45/22z [Rz 39]). Das Urteil über die natürliche Person hat die in Rede stehenden Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (zutreffend) zu einer – nach Absatz 3, Litera b, qualifizierten – Subsumtionseinheit nach Paragraph 39, (Absatz eins, Litera a,) FinStrG zusammengefasst (erneut 13 Os 9/26m). Keiner von beiden Verbänden jedoch wurde wegen aller, sondern jeder von beiden wurde bloß wegen eines Teils dieser Taten belangt (ON 31, 2 bis 4 und 7) und hiefür verantwortlich erkannt (US 3 bis 5). Bindung an den Schuldspruch indes tritt (mit dessen materieller Rechtskraft) gerade im Umfang seiner (vormaligen) Anfechtbarkeit für den jeweils belangten Verband ein (Oberressl, ÖJZ 2020, 815 [819 f und 826]). Dies ist hier im Umfang der Subsumtion jeder der vom jeweiligen Verantwortlichkeitsvorwurf (A) umfassten Taten (nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) sowie der rechtlichen Annahme ihrer Begehung unter Verwendung falscher Beweismittel (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG) der Fall vergleiche 13 Os 45/22z [Rz 39]).
[16] Im darüber hinausgehenden Umfang muss sich die Subsumtion der jeweiligen (Anknüpfungs-)Taten im Verbandsurteil – im hier vorliegenden Fall einer Subsumtionseinheit, die daneben auch Taten umfasst, die für den jeweiligen belangten Verband keine Anknüpfungstaten sind – unter dem Aspekt von Bindung und Kompatibilität nicht mit dem (rechtskräftigen) Schuldspruch der natürlichen Person decken (erneut 13 Os 45/22z sowie Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 56 und § 22 Rz 13 [insbesondere bei FN 30]; zum Begriff der Subsumtion [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO, § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG] im kondemnierenden Verbandsurteil RIS-Justiz RS0134214). Im darüber hinausgehenden Umfang muss sich die Subsumtion der jeweiligen (Anknüpfungs-)Taten im Verbandsurteil – im hier vorliegenden Fall einer Subsumtionseinheit, die daneben auch Taten umfasst, die für den jeweiligen belangten Verband keine Anknüpfungstaten sind – unter dem Aspekt von Bindung und Kompatibilität nicht mit dem (rechtskräftigen) Schuldspruch der natürlichen Person decken (erneut 13 Os 45/22z sowie Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 15, Rz 56 und Paragraph 22, Rz 13 [insbesondere bei FN 30]; zum Begriff der Subsumtion [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraph 22, Absatz 4, erster Teilsatz VbVG] im kondemnierenden Verbandsurteil RIS-Justiz RS0134214).
[17] Auf der Sachverhaltsbasis des (angefochtenen) Verbandsurteils übersteigt
- der auf jenen Teil dieser Taten, dessen die * A* Gesellschaft m.b.H. (belangt und) verantwortlich erkannt wurde (A 1 [Umsatzsteuer]), einerseits und
- der auf jenen Teil dieser Taten, dessen die * B*gesellschaft m.b.H. (belangt und) verantwortlich erkannt wurde (A 1 [Körperschaftsteuer] und A 2), andererseits
entfallende strafbestimmende Wertbetrag jeweils 150.000 Euro, nicht aber 500.000 Euro. Damit ist jedenfalls – die von § 39 Abs 1 lit a FinStrG weiters vorausgesetzte – originäre Gerichtszuständigkeit (hier gemäß § 53 Abs 1 FinStrG), nicht aber die Qualifikation nach § 39 Abs 3 lit b FinStrG in Bezug auf die dem jeweiligen Verband zur Last gelegte Teilmenge dieser Taten begründet. entfallende strafbestimmende Wertbetrag jeweils 150.000 Euro, nicht aber 500.000 Euro. Damit ist jedenfalls – die von Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG weiters vorausgesetzte – originäre Gerichtszuständigkeit (hier gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG), nicht aber die Qualifikation nach Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, FinStrG in Bezug auf die dem jeweiligen Verband zur Last gelegte Teilmenge dieser Taten begründet.
[18] Hiervon ausgehend ist die unter dem Aspekt der (jeweiligen) Verbandsverantwortlichkeit (A) begründete, mit Strafe bedrohte Handlung – wie das (angefochtene Verbands-)Urteil deutlich genug zum Ausdruck bringt (US 7 und 45; zur Zulässigkeit entsprechender Klarstellungen durch den Obersten Gerichtshof Ratz, WK-StPO § 281 Rz 622 ff) – jeweils ein (nicht nach § 39 Abs 3 lit b FinStrG qualifiziertes) Verbrechen nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG. Hiervon ausgehend ist die unter dem Aspekt der (jeweiligen) Verbandsverantwortlichkeit (A) begründete, mit Strafe bedrohte Handlung – wie das (angefochtene Verbands-)Urteil deutlich genug zum Ausdruck bringt (US 7 und 45; zur Zulässigkeit entsprechender Klarstellungen durch den Obersten Gerichtshof Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 ff) – jeweils ein (nicht nach Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, FinStrG qualifiziertes) Verbrechen nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG.
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen das Verbandsurteil in Bezug auf den Ausspruch der Verantwortlichkeit des jeweiligen belangten Verbandes für von dessen Entscheidungsträger begangene strafbare Handlungen überwiegend insoweit, als es die Verantwortlichkeitsvoraussetzung (§ 3 Abs 2 VbVG) der – wie dargelegt bereits durch den rechtskräftigen Schuldspruch des Mag. U* bindend konstatierten – tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung der betreffenden (jeweiligen Anknüpfungs-)Taten bejaht. Dies gilt auch für gegen den Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit (B) der * A* Gesellschaft m.b.H. gerichtete, von dieser Beschwerdeführerin erhobene Einwände des Fehlens von Feststellungen zur „Höhe“ der „Lohnabgaben“, soweit sie die Reduktion des auf (auch nur) einen der von diesem Ausspruch umfassten Entrichtungszeiträume entfallenden Verkürzungsbetrags auf null (Z 9 lit a) oder das Unterschreiten der Qualifikationsgrenze des § 39 Abs 3 lit b FinStrG (der Sache nach Z 10) anstrebt (vgl dazu Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 21 und § 39 Rz 28 sowie – im gegebenen Zusammenhang – Oberressl, ÖJZ 2020, 815 [820]). Die Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen das Verbandsurteil in Bezug auf den Ausspruch der Verantwortlichkeit des jeweiligen belangten Verbandes für von dessen Entscheidungsträger begangene strafbare Handlungen überwiegend insoweit, als es die Verantwortlichkeitsvoraussetzung (Paragraph 3, Absatz 2, VbVG) der – wie dargelegt bereits durch den rechtskräftigen Schuldspruch des Mag. U* bindend konstatierten – tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung der betreffenden (jeweiligen Anknüpfungs-)Taten bejaht. Dies gilt auch für gegen den Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit (B) der * A* Gesellschaft m.b.H. gerichtete, von dieser Beschwerdeführerin erhobene Einwände des Fehlens von Feststellungen zur „Höhe“ der „Lohnabgaben“, soweit sie die Reduktion des auf (auch nur) einen der von diesem Ausspruch umfassten Entrichtungszeiträume entfallenden Verkürzungsbetrags auf null (Ziffer 9, Litera a,) oder das Unterschreiten der Qualifikationsgrenze des Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, FinStrG (der Sache nach Ziffer 10,) anstrebt vergleiche dazu Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 21 und Paragraph 39, Rz 28 sowie – im gegebenen Zusammenhang – Oberressl, ÖJZ 2020, 815 [820]).
[20] In diesem Umfang mangelt es ihnen demnach bereits an der Anfechtungslegitimation.
[21] Auch die übrigen Einwände verfehlen ihr Ziel.
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde der * B*gesellschaft m.b.H.:
[22] Nach dem Urteilssachverhalt war die * B*gesellschaft m.b.H. Mehrheitsgesellschafterin der * A* Gesellschaft m.b.H. (US 9), sodass sie – als Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs 2 EStG) – die Pflicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer aus den an ihren Alleingesellschafter (und Entscheidungsträger) Mag. U* sozietär veranlassten Zuflüssen traf (vgl US 39 f). Nach dem Urteilssachverhalt war die * B*gesellschaft m.b.H. Mehrheitsgesellschafterin der * A* Gesellschaft m.b.H. (US 9), sodass sie – als Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2, EStG) – die Pflicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer aus den an ihren Alleingesellschafter (und Entscheidungsträger) Mag. U* sozietär veranlassten Zuflüssen traf vergleiche US 39 f).
[23] Mit dem Einwand, der festgestellte Sachverhalt sei insofern undeutlich (Z 5 erster Fall), als daraus nicht hervorgehe, welche die Beschwerdeführerin treffende Pflicht (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG) durch die vom Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit A 2 umfassten Taten verletzt worden sei, versäumt es die Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370), an der Gesamtheit der (oben referierten) Entscheidungsgründe Maß zu nehmen. Mit dem Einwand, der festgestellte Sachverhalt sei insofern undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), als daraus nicht hervorgehe, welche die Beschwerdeführerin treffende Pflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VbVG) durch die vom Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit A 2 umfassten Taten verletzt worden sei, versäumt es die Rüge prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370), an der Gesamtheit der (oben referierten) Entscheidungsgründe Maß zu nehmen.
[24] § 3 Abs 1 (Z 1 und 2) VbVG bildet einen alternativen Mischtatbestand (RIS-Justiz RS0132041). Mangels erfolgreicher Anfechtung der Feststellungen zur Pflichtenverletzung (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG) ist daher weder für die Verbandsverantwortlichkeits- noch für die (Subsumtions-)Frage nach dem verwirklichten Verantwortlichkeitstatbestand von Bedeutung, ob die betreffenden Taten des Entscheidungsträgers (darüber hinaus) auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin begangen (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) worden sind. Das gegen diesbezügliche Urteilsfeststellungen gerichtete Vorbringen der Mängelrüge verfehlt demnach von vornherein deren – im Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen gelegenen (zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) – Bezugspunkt.Paragraph 3, Absatz eins, (Ziffer eins und 2) VbVG bildet einen alternativen Mischtatbestand (RIS-Justiz RS0132041). Mangels erfolgreicher Anfechtung der Feststellungen zur Pflichtenverletzung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VbVG) ist daher weder für die Verbandsverantwortlichkeits- noch für die (Subsumtions-)Frage nach dem verwirklichten Verantwortlichkeitstatbestand von Bedeutung, ob die betreffenden Taten des Entscheidungsträgers (darüber hinaus) auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin begangen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG) worden sind. Das gegen diesbezügliche Urteilsfeststellungen gerichtete Vorbringen der Mängelrüge verfehlt demnach von vornherein deren – im Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen gelegenen (zum Begriff Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) – Bezugspunkt.
[25] Die gegen den Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit A 1 (für Verkürzungen von Körperschaftsteuer) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Feststellungen darüber, welchen der belangten Verbände „konkret“ die Pflicht (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG) zur Abgabe richtiger und vollständiger Körperschaftsteuererklärungen getroffen habe. Weshalb es diesbezüglicher (weiterer) Feststellungen bedurft haben sollte, obwohl der Urteilssachverhalt (unbekämpft) die rechtliche Annahme trägt, dass die vom angefochtenen Ausspruch umfassten Anknüpfungstaten „zu Gunsten“ (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) der Beschwerdeführerin begangen worden sind (US 22), macht sie nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Die gegen den Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit A 1 (für Verkürzungen von Körperschaftsteuer) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Feststellungen darüber, welchen der belangten Verbände „konkret“ die Pflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VbVG) zur Abgabe richtiger und vollständiger Körperschaftsteuererklärungen getroffen habe. Weshalb es diesbezüglicher (weiterer) Feststellungen bedurft haben sollte, obwohl der Urteilssachverhalt (unbekämpft) die rechtliche Annahme trägt, dass die vom angefochtenen Ausspruch umfassten Anknüpfungstaten „zu Gunsten“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG) der Beschwerdeführerin begangen worden sind (US 22), macht sie nicht klar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[26] Der (womöglich die von § 39 Abs 1 lit a FinStrG vorausgesetzte originäre Gerichtszuständigkeit in Bezug auf die der Beschwerdeführerin zugerechneten, vom Ausspruch A 1 umfassten Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG bezweifelnde) Vorwurf der Rüge, die „konkrete Höhe“ der verkürzten Körperschaftsteuer sei nicht festgestellt worden, hält nicht an den gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 21 f iVm US 4) fest (siehe aber RIS-Justiz RS0099810). Der (womöglich die von Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG vorausgesetzte originäre Gerichtszuständigkeit in Bezug auf die der Beschwerdeführerin zugerechneten, vom Ausspruch A 1 umfassten Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bezweifelnde) Vorwurf der Rüge, die „konkrete Höhe“ der verkürzten Körperschaftsteuer sei nicht festgestellt worden, hält nicht an den gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 21 f in Verbindung mit US 4) fest (siehe aber RIS-Justiz RS0099810).
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde der * A* Gesellschaft m.b.H.:
[27] Sollte der Einwand des Fehlens von Feststellungen zur „Höhe“ der vom Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit (B) umfassten „Lohnabgaben“ (nominell Z 9 lit a) bloß auf eine solche Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags abzielen, die weder auf die Frage tatbestandsmäßiger, rechtswidriger und schuldhafter Begehung jeder einzelnen (von diesem Ausspruch umfassten) Anknüpfungstat (Z 9 lit a) noch auf die Subsumtionsfrage (Z 10) von Einfluss ist (siehe zu beidem das zur Bindung an den korrespondierenden Schuldspruch des Mag. U* Gesagte), spricht er auch der Sache nach keine Nichtigkeit des Ausspruchs der Verbandsgeldbuße (aus Z 11 erster Fall) an. Kommt doch dem strafbestimmenden Wertbetrag, soweit (wie hier in Bezug auf den Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit B) der Qualifikationstatbestand des § 39a Abs 3 lit b FinStrG („500.000 Euro übersteigend“) begründet ist, unter dem Aspekt der Bildung des Geldbußrahmens keine (über die Subsumtionsfrage hinausgehende) Bedeutung (mehr) zu, weil die Geldbußdrohung dann stets bis zu acht Millionen Euro beträgt (§ 39a Abs 3 lit b letzter Satz FinStrG). Sollte der Einwand des Fehlens von Feststellungen zur „Höhe“ der vom Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit (B) umfassten „Lohnabgaben“ (nominell Ziffer 9, Litera a,) bloß auf eine solche Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags abzielen, die weder auf die Frage tatbestandsmäßiger, rechtswidriger und schuldhafter Begehung jeder einzelnen (von diesem Ausspruch umfassten) Anknüpfungstat (Ziffer 9, Litera a,) noch auf die Subsumtionsfrage (Ziffer 10,) von Einfluss ist (siehe zu beidem das zur Bindung an den korrespondierenden Schuldspruch des Mag. U* Gesagte), spricht er auch der Sache nach keine Nichtigkeit des Ausspruchs der Verbandsgeldbuße (aus Ziffer 11, erster Fall) an. Kommt doch dem strafbestimmenden Wertbetrag, soweit (wie hier in Bezug auf den Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit B) der Qualifikationstatbestand des Paragraph 39 a, Absatz 3, Litera b, FinStrG („500.000 Euro übersteigend“) begründet ist, unter dem Aspekt der Bildung des Geldbußrahmens keine (über die Subsumtionsfrage hinausgehende) Bedeutung (mehr) zu, weil die Geldbußdrohung dann stets bis zu acht Millionen Euro beträgt (Paragraph 39 a, Absatz 3, Litera b, letzter Satz FinStrG).
[28] Nach den dem Verfallsausspruch zugrunde liegenden Feststellungen ist der Beschwerdeführerin ein Vermögensvorteil von 874.613,17 Euro dadurch zugekommen, dass zufolge der Beschäftigung illegal erwerbstätiger Personen (Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit C) die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen (insgesamt) dieser Höhe unterblieben ist (US 11, 22, 33 und 38).
[29] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) sind – wie demnach hier (vgl Zierl in Leukauf/Steininger, StGB5 § 153e Rz 2 und Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153e Rz 2) – deliktsspezifisch ersparte Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0130833 [insbesondere T2 und T3]) im Sinn des § 20 Abs 1 StGB (hier iVm § 12 Abs 1 VbVG) „durch“ die mit Strafe bedrohte Handlung „erlangt“ worden, sodass sie als Grundlage von – hier ausgesprochenem – Wertersatzverfall (§ 20 Abs 3 StGB) in Betracht kommen (ebenso Stricker in Leukauf/Steininger, StGB5 § 20 Rz 12 und Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 20 Rz 4; aA Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 50 ff). Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) sind – wie demnach hier vergleiche Zierl in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 153 e, Rz 2 und Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 153 e, Rz 2) – deliktsspezifisch ersparte Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0130833 [insbesondere T2 und T3]) im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, StGB (hier in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, VbVG) „durch“ die mit Strafe bedrohte Handlung „erlangt“ worden, sodass sie als Grundlage von – hier ausgesprochenem – Wertersatzverfall (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) in Betracht kommen (ebenso Stricker in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 20, Rz 12 und Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 20, Rz 4; aA Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20, Rz 50 ff).
[30] Jene Urteilsfeststellungen (US 11, 22, 33 und 38), auf deren Basis den in Rede stehenden Vermögenswert (in Gestalt ersparter Aufwendungen) gerade die Beschwerdeführerin (und nicht Mag. U* als Täter der Anknüpfungstat) „erlangt“ hat, lassen – der weiteren Rüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 erster Fall) zuwider – an Deutlichkeit nichts vermissen. Jene Urteilsfeststellungen (US 11, 22, 33 und 38), auf deren Basis den in Rede stehenden Vermögenswert (in Gestalt ersparter Aufwendungen) gerade die Beschwerdeführerin (und nicht Mag. U* als Täter der Anknüpfungstat) „erlangt“ hat, lassen – der weiteren Rüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, erster Fall) zuwider – an Deutlichkeit nichts vermissen.
[31] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[32] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[33] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.