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Entscheidung 13 Os 128/23g×

Entscheidung 13 Os 128/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091907 Rechtssatz 07.03.1985Strafrecht
Das Gericht ist an seine Entscheidung gebunden, sobald diese der Gerichtskanzlei zur Ausfertigung übergeben wurde. Ein wenngleich irrtümlich ergangener und nicht dem Gesetz entsprechender, weil nach Bekanntwerden eines Widerrufsgrundes nach § 53 Abs 1 StGB …
RS0096901 Rechtssatz 06.03.1996Strafrecht
Gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, werden durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent und ab diesem Zeitpunkt für das Gericht unwiderruflich ("wirksam").
RS0112232 Rechtssatz 24.06.1999Strafrecht
Die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend fest …
RS0131120 Rechtssatz 18.12.2015Strafrecht
Nur die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch bestimmte natürliche Personen vermag unter weiteren Voraussetzungen (vgl § 3 VbVG) die Verantwortlichkeit des Verbandes auszulösen. Diese spezifische Akzessorietät der Haftung des bela …
RS0133395 Rechtssatz 09.12.2020Strafrecht
Das – grundsätzliche (vgl § 15 Abs 2 erster Satz VbVG) – Gebot, „die Hauptverfahren“ „gemeinsam zu führen“ (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG), besteht dann, wenn der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage einer natürli …
RS0133674 Rechtssatz 19.05.2021Strafrecht
Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, …
RS0133675 Rechtssatz 19.05.2021Strafrecht
Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS01122 …