Rechtssatz RS0133674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133674
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Rechtssatz
Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 128/20b
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 13 Os 128/20b
- 13 Os 9/21d
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 9/21d
Vgl; Beisatz: Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. (T1)
Beisatz: Hier: Zur Anfechtbarkeit eines abweislichen Verbandsurteils durch die Staatsanwaltschaft trotz Rechtskraft eines (damit kompatiblen) Freispruchs der natürlichen Person. (T2)
- 13 Os 24/21k
Entscheidungstext OGH 12.01.2022 13 Os 24/21k
Vgl
- 11 Os 136/21s
Entscheidungstext OGH 15.11.2022 11 Os 136/21s
Vgl
- 13 Os 45/22z
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 13 Os 45/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Feststellungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs der natürlichen Person im (nach Teilaufhebung des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit) zweiten Rechtsgang des Verbandsverfahrens. (T3)
- 13 Os 128/23g
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 13 Os 128/23g
- 11 Os 94/25w
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 94/25w
vgl
- 13 Os 131/25a
Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 131/25a
vgl
- 13 Os 10/26h
Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 10/26h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133674
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20210519_OGH0002_0130OS00128_20B0000_001