[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 (richtig) Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands.
[4] Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs (vgl § 398 StPO [hier teilweise iVm § 195 Abs 1 FinStrG]; dazu Lässig, WK-StPO § 398 Rz 3) einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0112232 [T5]), und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (RIS-Justiz RS0133674; Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 52 f, vgl auch RS0131120). [4] Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs vergleiche Paragraph 398, StPO [hier teilweise in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG]; dazu Lässig, WK-StPO Paragraph 398, Rz 3) einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0112232 [T5]), und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (RIS-Justiz RS0133674; Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 15, Rz 52 f, vergleiche auch RS0131120).
[5] Vorliegend war der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage des * P* und des * K* wegen jener Straftaten verbunden, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) die Genannten gehandelt haben – verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll (ON 11). Daher kamen dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen diese natürlichen Personen die Rechte des Beschuldigten zu (RIS-Justiz RS0133395). [5] Vorliegend war der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VbVG mit der Anklage des * P* und des * K* wegen jener Straftaten verbunden, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, VbVG) die Genannten gehandelt haben – verantwortlich (Paragraph 3, VbVG) sein soll (ON 11). Daher kamen dem belangten Verband (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen diese natürlichen Personen die Rechte des Beschuldigten zu (RIS-Justiz RS0133395).
[6] In der gesamten (hier gemäß § 22 Abs 1 VbVG gemeinsam mit jener gegen den Verband geführten) Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürlichen Personen war der belangte Verband im Sinn des § 23 VbVG vertreten (ON 38.2, 61.2, 88.2 und 114.1; zur Relevanz dieses Umstands für die Wirksamkeit [auch] des Urteils nach § 22 Abs 1 VbVG gegenüber dem belangten Verband siehe Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [821 f] und Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 23 Rz 1, 22 und 29 f). Nur die Angeklagten * P* und * K* bekämpften das über sie ergangene Urteil mit – jeweils fristgerecht (§ 284 Abs 1 StPO) angemeldeten – Nichtigkeitsbeschwerden. Der belangte Verband, die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörden ließen den Schuldspruch der natürlichen Personen unbekämpft. [6] In der gesamten (hier gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VbVG gemeinsam mit jener gegen den Verband geführten) Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürlichen Personen war der belangte Verband im Sinn des Paragraph 23, VbVG vertreten (ON 38.2, 61.2, 88.2 und 114.1; zur Relevanz dieses Umstands für die Wirksamkeit [auch] des Urteils nach Paragraph 22, Absatz eins, VbVG gegenüber dem belangten Verband siehe Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [821 f] und Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 23, Rz 1, 22 und 29 f). Nur die Angeklagten * P* und * K* bekämpften das über sie ergangene Urteil mit – jeweils fristgerecht (Paragraph 284, Absatz eins, StPO) angemeldeten – Nichtigkeitsbeschwerden. Der belangte Verband, die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörden ließen den Schuldspruch der natürlichen Personen unbekämpft.
[7] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, AZ 13 Os 130/25d, wurde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden in den Schuldsprüchen der Angeklagten * P* und * K* wegen jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG (C) aufgehoben und es wurde die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen wurden zurückgewiesen. [7] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, AZ 13 Os 130/25d, wurde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden in den Schuldsprüchen der Angeklagten * P* und * K* wegen jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 39 Absatz eins, Litera a, FinStrG (C) aufgehoben und es wurde die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen wurden zurückgewiesen.
[8] Dieses (in nichtöffentlicher Sitzung gefasste) Erkenntnis ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits – durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (RIS-Justiz RS0096901 und RS0091907) – erlassen worden (vgl dazu Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 33 f und [im gegebenen Zusammenhang auch] Oberressl, ÖJZ 2020, 815 [827 bei FN 110 bis 112 je mwN]). [8] Dieses (in nichtöffentlicher Sitzung gefasste) Erkenntnis ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits – durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (RIS-Justiz RS0096901 und RS0091907) – erlassen worden vergleiche dazu Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 –, 363, Rz 33 f und [im gegebenen Zusammenhang auch] Oberressl, ÖJZ 2020, 815 [827 bei FN 110 bis 112 je mwN]).
[9] Auf der Basis des zuvor Gesagten sind damit die Schuldsprüche A der Genannten gegenüber dem belangten Verband – wie auch gegenüber allen übrigen Anfechtungsberechtigten – in Rechtskraft erwachsen. Die Begehung der (konkreten) strafbaren Handlungen durch die Verurteilten ist dadurch auch für den Verband absolut, somit gegenüber jedermann (also auch dem Strafgericht), bindend konstatiert. Er kann sich aus diesem Grund – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 353 ff StPO; vgl dazu im gegebenen Zusammenhang Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 62 ff) – gegenüber niemandem (mehr) darauf berufen, dass die Verurteilten sie tatsächlich nicht begangen hätten (13 Os 128/23g, RIS-Justiz RS0112232 [T5]). [9] Auf der Basis des zuvor Gesagten sind damit die Schuldsprüche A der Genannten gegenüber dem belangten Verband – wie auch gegenüber allen übrigen Anfechtungsberechtigten – in Rechtskraft erwachsen. Die Begehung der (konkreten) strafbaren Handlungen durch die Verurteilten ist dadurch auch für den Verband absolut, somit gegenüber jedermann (also auch dem Strafgericht), bindend konstatiert. Er kann sich aus diesem Grund – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Paragraphen 353, ff StPO; vergleiche dazu im gegebenen Zusammenhang Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 15, Rz 62 ff) – gegenüber niemandem (mehr) darauf berufen, dass die Verurteilten sie tatsächlich nicht begangen hätten (13 Os 128/23g, RIS-Justiz RS0112232 [T5]).
[10] Bei – hier gegebener – Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit den (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Schuldsprüchen der natürlichen Personen wegen jeweils eines Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB bedeutet diese Bindung im Rechtsmittelverfahren eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlungen durch die natürlichen Personen ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit (RIS-Justiz RS0133675, vgl auch RS0131120). [10] Bei – hier gegebener – Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit den (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Schuldsprüchen der natürlichen Personen wegen jeweils eines Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 153 e, Absatz 2, StGB bedeutet diese Bindung im Rechtsmittelverfahren eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlungen durch die natürlichen Personen ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit (RIS-Justiz RS0133675, vergleiche auch RS0131120).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft das Verbandsurteil in Bezug auf den Ausspruch der Verantwortlichkeit des belangten Verbands für die von seinen Entscheidungsträgern begangenen Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB (A) nur insoweit, als es die Verantwortlichkeitsvoraussetzung (§ 3 Abs 2 VbVG) der – wie dargelegt bereits durch die rechtskräftigen Schuldsprüche von * P* und * K* bindend konstatierten – tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung der betreffenden (Anknüpfungs-)Taten bejaht. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft das Verbandsurteil in Bezug auf den Ausspruch der Verantwortlichkeit des belangten Verbands für die von seinen Entscheidungsträgern begangenen Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 153 e, Absatz 2, StGB (A) nur insoweit, als es die Verantwortlichkeitsvoraussetzung (Paragraph 3, Absatz 2, VbVG) der – wie dargelegt bereits durch die rechtskräftigen Schuldsprüche von * P* und * K* bindend konstatierten – tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung der betreffenden (Anknüpfungs-)Taten bejaht.
[12] In diesem Umfang war sie daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [12] In diesem Umfang war sie daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[13] In Bezug auf den Ausspruch der Verantwortlichkeit der T* GmbH für den Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG (C) unterstellte Taten ihrer Entscheidungsträger * P* und * K* zeigt (auch) die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des belangten Verbands zutreffend auf, dass der Grundtatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG in subjektiver Hinsicht Wissentlichkeit in Bezug auf das Bewirken der Abgabenverkürzung fordert, die Entscheidungsgründe dazu aber keine Feststellungen enthalten. [13] In Bezug auf den Ausspruch der Verantwortlichkeit der T* GmbH für den Verbrechen des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 39 Absatz eins, Litera a, FinStrG (C) unterstellte Taten ihrer Entscheidungsträger * P* und * K* zeigt (auch) die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des belangten Verbands zutreffend auf, dass der Grundtatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG in subjektiver Hinsicht Wissentlichkeit in Bezug auf das Bewirken der Abgabenverkürzung fordert, die Entscheidungsgründe dazu aber keine Feststellungen enthalten.
[14] Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) erforderte, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). [14] Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) erforderte, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
[15] Eine Erörterung der weiteren auf den solcherart kassierten Ausspruch bezogenen Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.
[16] Mit seiner Berufung war der belangte Verband auf die Aufhebung des Ausspruchs über die Verbandsgeldbuße zu verweisen.
[17] Mit Blick auf diesen Ausspruch sei hinzugefügt, dass nach § 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG (mit den im ersten Satz des § 28a Abs 1 FinStrG umschriebenen Ausnahmen) im Verfahren über die Verantwortlichkeit von Verbänden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des FinStrG gelten, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Da die letztgenannte Einschränkung auf § 22 Abs 1 FinStrG nicht zutrifft, sind gemäß dieser Norm bei Ausspruch der Verantwortlichkeit für Finanzvergehen und für strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Geldbußen zu verhängen. Dies übersah das Erstgericht, indem es bloß eine Verbandsgeldbuße nach § 39 Abs 3 lit a FinStrG aussprach, wegen der Verantwortlichkeit für Vergehen nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB jedoch keine Sanktion verhängte (US 25). Da das Urteil nicht zum Nachteil des belangten Verbands angefochten worden ist und der dargelegte Rechtsfehler diesem zum Vorteil gereicht, hat er auf sich zu beruhen. [17] Mit Blick auf diesen Ausspruch sei hinzugefügt, dass nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG (mit den im ersten Satz des Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG umschriebenen Ausnahmen) im Verfahren über die Verantwortlichkeit von Verbänden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des FinStrG gelten, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Da die letztgenannte Einschränkung auf Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG nicht zutrifft, sind gemäß dieser Norm bei Ausspruch der Verantwortlichkeit für Finanzvergehen und für strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Geldbußen zu verhängen. Dies übersah das Erstgericht, indem es bloß eine Verbandsgeldbuße nach Paragraph 39, Absatz 3, Litera a, FinStrG aussprach, wegen der Verantwortlichkeit für Vergehen nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 153 e, Absatz 2, StGB jedoch keine Sanktion verhängte (US 25). Da das Urteil nicht zum Nachteil des belangten Verbands angefochten worden ist und der dargelegte Rechtsfehler diesem zum Vorteil gereicht, hat er auf sich zu beruhen.
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.