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Entscheidung 13 Os 9/21d×

Entscheidung 13 Os 9/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0127315 Rechtssatz 15.12.2011Strafrecht
Gründet das Gericht den Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten im Zweifel zu dessen Gunsten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründ …
RS0131120 Rechtssatz 18.12.2015Strafrecht
Nur die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch bestimmte natürliche Personen vermag unter weiteren Voraussetzungen (vgl § 3 VbVG) die Verantwortlichkeit des Verbandes auszulösen. Diese spezifische Akzessorietät der Haftung des bela …
RS0133646 Rechtssatz 07.06.2021Strafrecht
Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG teils Schuldspruch, teils Freispru …
RS0133674 Rechtssatz 19.05.2021Strafrecht
Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, …
RS0133675 Rechtssatz 19.05.2021Strafrecht
Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS01122 …
RS0133814 Rechtssatz 29.09.2021Strafrecht
Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) oder Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (§ …
RS0133815 Rechtssatz 29.09.2021Strafrecht
Zulässige Trennung gemeinsam geführter Hauptverfahren erfolgt 1. soweit Konnexität im Sinn des § 37 StPO besteht analog § 27 StPO und 2. soweit Konnexität im Sinn des § 15 Abs 1 VbVG besteht gemäß § 15 Abs 2 erster Satz VbVG.