Rechtssatz RS0133646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133646
Geschäftszahl
13Os3/21x (13Os4/21v); 13Os9/21d; 13Os122/22y (13Os123/22w); 13Os40/26w
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Rechtssatz
Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach § 22 Abs 2 VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch umfasste(n) Tat(en) abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(n) Tat(en) hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach § 22 Abs 3 VbVG in Betracht.Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (Paragraphen 15, Absatz eins, 22, Absatz eins, VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach Paragraph 22, Absatz eins, VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach Paragraph 22, Absatz 2, VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch umfasste(n) Tat(en) abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(n) Tat(en) hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 3, VbVG in Betracht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 3/21x
Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 3/21x
- 13 Os 9/21d
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 9/21d
Vgl; Beisatz: Infolge sofortiger Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinn des § 22 Abs 3 VbVG (im Umfang der Freisprüche) wurde anschließend – im solcherart selbstständigen Verfahren – sogleich „nach [§ 22] Abs 2“ VbVG vorgegangen und (hinsichtlich sämtlicher vom Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße umfasster Taten) das Verbandurteil gefällt. (T1)
Beisatz: Hier: Auch mehrere Angeklagte. (T2)
- 13 Os 122/22y
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 122/22y
vgl; Beisatz: § 22 Abs 2 VbVG setzt voraus, dass der Schuldspruch, § 22 Abs 3 VbVG setzt voraus, dass der Freispruch der natürlichen Person von der (präsumtiven Anknüpfungs-)Tat in einem gemäß § 22 Abs 1 VbVG gefällten Urteil ergangen ist. (T3)
Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn über die natürliche Person und den Verband – entgegen § 22 Abs 1 bis 3 VbVG – ein gemeinsames Urteil gefällt wird. (T4)
- 13 Os 40/26w
Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 40/26w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133646
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20210607_OGH0002_0130OS00003_21X0000_002