Rechtssatz RS0134214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134214
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Rechtssatz
Beim kondemnierenden Verbandsurteil bedeutet Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO, § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) die rechtliche Unterstellung der im Referat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) zusammengefassten „als erwiesen angenommenen Tatsachen“, also des (festgestellten) haftungsbegründenden Sachverhalts (nämlich der „Straftat“ und jener „Umstände“, aufgrund welcher der Verband „verantwortlich befunden wird“ [§ 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG]), unter einen der Verantwortlichkeitstatbestände des § 3 (Abs 1 und 2 oder Abs 1 und 3) VbVG. Sie umfasst auch den Ausspruch darüber, welche konkrete(n) mit Strafe bedrohte(n) Handlung(en) die festgestellte Anknüpfungstat (Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat) begründet.Beim kondemnierenden Verbandsurteil bedeutet Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraph 22, Absatz 4, erster Teilsatz VbVG) die rechtliche Unterstellung der im Referat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; Paragraph 22, Absatz 4, erster Teilsatz VbVG) zusammengefassten „als erwiesen angenommenen Tatsachen“, also des (festgestellten) haftungsbegründenden Sachverhalts (nämlich der „Straftat“ und jener „Umstände“, aufgrund welcher der Verband „verantwortlich befunden wird“ [§ 22 Absatz 4, erster Teilsatz VbVG]), unter einen der Verantwortlichkeitstatbestände des Paragraph 3, (Absatz eins und 2 oder Absatz eins und 3) VbVG. Sie umfasst auch den Ausspruch darüber, welche konkrete(n) mit Strafe bedrohte(n) Handlung(en) die festgestellte Anknüpfungstat (Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat) begründet.
Entscheidungstexte
- 13 Os 45/22z
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 13 Os 45/22z
Beisatz: Diese mit Strafe bedrohte Handlung kann auch eine Subsumtionseinheit sein, unter der mehrere Taten ein und desselben Täters (Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters), für die der belangte Verband verantwortlich (§ 3 VbVG) befunden wird, zusammengefasst werden. (T1)
- 14 Os 72/24f
Entscheidungstext OGH 13.05.2025 14 Os 72/24f
vgl
- 13 Os 10/26h
Entscheidungstext OGH 22.07.2026 13 Os 10/26h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134214
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20221123_OGH0002_0130OS00045_22Z0000_002