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Entscheidung 13 Os 100/85×

Entscheidung 13 Os 100/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os100/85

Entscheidungsdatum

18.07.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juli 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18. Dezember 1984, GZ. 7 b römisch fünf r 13.471/82-260, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 1. September 1940 geborene Kaufmann Franz A wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese um insgesamt 3,971.925,04 S schädigten, und zwar: von November 1981 bis 30. Oktober 1982 in zwölf Fällen durch die Vortäuschung, Eigentumswohnungen zu verschaffen, zur Leistung von Anzahlungen im Gesamtbetrag von 3,869.000 S (A), von 9. Februar bis 14. April 1983 Rosa B durch die Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit zur Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von 21.000 S (B) und anfangs 1982 den Baumeister Ing. Leopold C durch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Aufstellung eines Bauaufzugs und diverser Baueinrichtungen, sohin zu Leistungen im Gegenwert von 81.925,04 S (C).

Diese Schuldsprüche sowie den Ausspruch über seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera b und c, 10 und 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Aus der Ziffer 3 und (schon mangels bezüglicher Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht zielführend) auch aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. rügt er das Unterbleiben einer abermaligen Beeidigung der Schöffen anläßlich der Neudurchführung der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1984 (ON. 259 in Band römisch sechs), die jedoch im Hinblick auf deren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 13. August 1984 (S. 493 in Band römisch drei) ersichtliche Beeidigung in demselben Jahr (Paragraph 240, a Absatz 3, StPO.) entbehrlich war. Die Anklageschrift wurde laut Protokoll in der am 18. Dezember 1984

gemäß Paragraph 276, a StPO. wiederholten Hauptverhandlung, dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider, ebenso verlesen (S. 27 in Band römisch sechs) wie auch, diesfalls einverständlich, also mit Zustimmung beider Prozeßparteien (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.) die Ergebnisse der vorangegangenen Hauptverhandlungen. Eine ihrer Vernehmung vorausgegangene Anwesenheit von Zeugen im Verhandlungssaal während der Einvernahme anderer Zeugen steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie eine Wahrnehmbarkeit einzelner Beweisaufnahmen für vor dem Verhandlungssaal befindliche Personen. Dasselbe gilt für eine Überschreitung der in Paragraph 271, Absatz 4, StPO. normierten Frist von achtundvierzig Stunden für die übertragung des stenographischen Protokolls. Schließlich hat der Angeklagte in der (am 18. Dezember 1984 gemäß Paragraph 276, a StPO. wiederholten) Hauptverhandlung weder eine ergänzende Vernehmung des Zeugen Karl D, deren behauptete Unvollständigkeit er nunmehr als Verfahrensfehler rügt, noch eine Vertagung der Hauptverhandlung zwecks eingehenderer Auswertung des Gutachtens des Bausachverständigen Ing. Jörg E beantragt.

Insoweit der Beschwerdeführer die Vernachlässigung von in schriftlichen Eingaben vorgebrachten Beweisanträgen, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden, aufgreift, mangelt seiner Verfahrensrüge mit Ausnahme des Antrages auf Ergänzung des Buchsachverständigengutachtens durch Einbeziehung der Bankauszüge in die Beurteilungsgrundlagen (siehe das abweisende Zwischenerkenntnis S. 40 in Band römisch sechs) schon die formale Grundlage. Bei der Abweisung des zuletzt angeführten Antrages kann jedoch von einer entscheidungswesentlichen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nicht die Rede sein. Hat doch der Sachverständige in der Hauptverhandlung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß wesentliche Aufschlüsse aus den Bankauszügen vorweg auszuschließen wären, weil der Angeklagte nicht einmal ansatzweise eine Überprüfungsfähige Buchhaltung geführt hat und eine nachträgliche Bilanzierung auch bei Auswertung der vom Steuerberater des Angeklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht möglich sei (S. 39 in Band römisch sechs).

Rechtliche Beurteilung

Als nicht zielführend erweist sich auch die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.), mit der der Angeklagte ausschließlich die Urteilsannahmen zu den subjektiven Betrugsvoraussetzungen bekämpft. Dazu ließ sich das Schöffengericht im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten:

Zur Zeit der Eröffnung des für die Tatausführung zentral bedeutsamen Planungsbüros am 1. August 1981 war der Angeklagte im Zusammenhang mit früheren (zum Teil wegen Betrugs mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndeten) Geschäftspraktiken in Millionenhöhe verschuldet (am 23. September 1981 bot er seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 60 Prozent, zahlbar in Raten bis Jänner 1982, an: S. 54 ff. in Band römisch sechs). Nach dem Entzug der Baumeisterkonzession am 19. September 1978 war der Angeklagte nicht mehr berechtigt, als Baumeister aufzutreten (S. 51, 52 in Band römisch sechs). Dennoch gab er sich im Zusammenhang mit der Führung des Planungsbüros weiterhin als Baumeister und Baukonsulent aus und gebrauchte auch eine entsprechende Geschäftsstampiglie. Die Personalstruktur und technische Ausstattung des Büros wertete das Erstgericht als Indiz dafür, daß es dem Angeklagten von Anfang an darum ging, bei zahlungsbereiten Wohnungsinteressenten zwecks tatplangemäßer Herauslockung von Anzahlungen den äußeren Anschein eines florierenden Bauträgerunternehmens zu erwecken (S. 53, 54 in Band römisch sechs). Dem vorgefaßten Betrugskonzept entsprach es auch, so die weiteren erstgerichtlichen Konstatierungen, daß den vereinnahmten Anzahlungen in Millionenhöhe keine wertmäßig adäquaten Leistungen, vor allem so gut wie keine Bauleistungen, gegenüberstanden (Sachverständigengutachten Ing. Jörg E, ON. 254 in Band römisch fünf; S. 67 und 76 f. in Band römisch sechs) und daß Anzahlungen zum Teil für Objekte herausgelockt wurden, bezüglich deren eine Ausbauberechtigung entweder ausgeschlossen, nur vage als möglich in Aussicht gestellt oder davon abhängig war, daß der Angeklagte einen vereinbarten Kaufpreis an den Liegenschaftseigentümer abführt, was er aber sogar trotz Entgegennahme von Anzahlungen unterließ (S. 68, 79, 85, 87, 89, 91, 94, 99, 100, 103, 109, 117 in Band römisch sechs).

Den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite liegen die Zeugenaussagen der Geschädigten in Verbindung mit den Gutachten des Buch- und des Bausachverständigen zugrunde, wobei das Schöffengericht in Anbetracht des in objektiver Hinsicht weitestgehend unbestrittenen, stets gleichartig wiederholten Vorgehens des Angeklagten in einer durchaus lebensnahen Gesamtwürdigung seines Verhaltens in den Einzelfällen auf ein umfassend vorgefaßtes Betrugskonzept schloß.

Dagegen bringt der Angeklagte aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. sinngemäß zusammengefaßt im wesentlichen vor, das Erstgericht habe sich bei der subjektiven Ausdeutung des die Herauslockung von Anzahlungen für Dachbodenausbauten betreffenden Faktenkomplexes (A) zu Unrecht an den zeitlich später verwirklichten Fakten der Darlehensaufnahme und der Inanspruchnahme von bauvorbereitenden Leistungen (B und C) orientiert, dabei aber die für den Tatzeitraum aktuelle Lage am Bauträgermarkt und die einschlägigen Geschäftsanbahnungsgepflogenheiten vernachlässigt und nicht erwogen, daß der Angeklagte unbeschadet des Konzessionsentzugs die fachliche Qualifikation zum Baumeister aufgewiesen hätte, daß ferner die urteilsgegenständlichen Geschäftsfälle auf einer exakten Vertragsgrundlage über einen Rechtsanwalt abgewickelt worden wären, daß neben dem Angeklagten auch die (vorliegend nicht weiter in Verfolgung gezogene) Rechtsanwältin Dr. Marion F bis zuletzt an die Erfüllbarkeit der Vertragsverpflichtungen geglaubt hätte, sowie, daß die technischen Vorleistungen in ungefährer Höhe der Anzahlungen zu bewerten gewesen wären und das diesbezüglich abweichende Gutachten des Bausachverständigen nur deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, weil es den Leistungen des Angeklagten verfehlt einen zu niedrigen Stundensatz zugeordnet hätte. In den einzelnen Fällen wäre das hohe finanzielle Risiko aus den Verträgen für die Wohnungsinteressenten durchwegs klar ersichtlich gewesen und die Vertragserfüllung lediglich an unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Baugenehmigungen sowie am geänderten Geschäftsinteresse der Hauseigentümer gescheitert.

Dieses Vorbringen beschränkt sich größtenteils auf eine Wiedergabe der vom Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verantwortung in Richtung seines auf das Vergehen der fahrlässigen Krida ausgerichteten Schuldbekenntnisses (S. 120 unten in Band römisch sechs). Da diese Einlassung in den Urteilsgründen die gebotene Erörterung und sachlich fundierte, denkrichtige Erwiderung erfahren hat (S. 120 ff. in Band römisch sechs), erschöpft sich die Mängelrüge insgesamt in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Ausgehend von einer detaillierten Abwägung der jeweils faktenbezüglichen Beweisergebnisse (S. 131 ff. in Band römisch sechs) erweist sich die Annahme der Verwirklichung eines systematisch angelegten, gewerbsmäßigen Betrugskonzepts durch den Angeklagten als mängelfrei begründet.

Unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. macht die Beschwerde hinsichtlich aller Schuldsprüche mit der - allerdings aktenwidrigen - Begründung res iudicata geltend, daß die vom Urteil erfaßten Taten bereits Gegenstand des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 1982, GZ. 6 f E römisch fünf r 9116/81-29, gewesen seien, mit dem der Angeklagte des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt worden war, weil er von Anfang 1981 bis Sommer 1982 als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig (insbesondere durch die Gründung eines Planungsbüros ohne entsprechendes Eigenkapital und dessen Weiterführung trotz defizitärer Gebarung sowie durch leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung) seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hatte. Dem Beschwerdevorbringen zuwider betraf aber das jenem Urteil zugrundeliegende Verfahren keine der mit den angefochtenen Schuldsprüchen abgeurteilten Taten (ON. 2, 4, 5, 12, 13 des als Beiakt ON. 15 angeschlossenen Vorakts). Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß Krida und Betrug in zeitlicher Konkurrenz einander keineswegs ausschließen (LSK. 1976/331).

Eine nähere Darlegung, weshalb die Darlehensaufnahmen zwischen 9. Februar und 14. April 1983 (B) bloß deshalb, weil sie als überbrückungshilfe für den Lebensunterhalt des Angeklagten dienten, nicht Gegenstand eines Betrugsvorwurfs sein könnten, fehlt im Rechtsmittel des Angeklagten. In Anfechtung des Betrugs an Ing. C (C) setzt die Beschwerde selbst urteilsfremd einen Freispruch im Faktum A 3 voraus. Das Vorbringen: 'Die Fakten B und C sind außerdem durch die Verurteilung vom 10.12.1982 konsumiert, sodaß diesbezüglich jedwede weitere Verurteilung nach Ziff. 9 Litera b, entscheidet' ist überhaupt unverständlich (S. 227 in Band römisch sechs). Insoweit der Angeklagte im Hinblick auf das zitierte frühere Strafverfahren zudem, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO., sinngemäß den Verbrauch des Verfolgungsrechts releviert, verkennt er die Bedeutung dieses im übrigen nicht weiter substantiierten Nichtigkeitsgrundes, der allein darauf abstellt, ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehlt, was hier aber nicht der Fall ist (ON 168 in Band römisch drei).

Eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge verfehlt der Angeklagte aber auch in Bekämpfung des Ausspruchs über seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB.) als nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 11 StPO., weil er nur eine Vorverurteilung wegen Betrugs aufweise, welche die Annahme seiner Gefährlichkeit im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. nicht ausreichend zu begründen vermöge (B 4 des Beschwerdevorbringens, S. 228, 229 in Band römisch sechs). Während sich die Relevierung der Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 StPO. im gegebenen Zusammenhang mangels einer Substantiierung einer sachbezogenen Erledigung überhaupt entzieht, entfernt sich der Beschwerdeeinwand (soweit er sich unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 11, als Negierung der im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. normierten Voraussetzung einer entsprechenden zweiten Vorverurteilung verstehen läßt) einerseits vom Urteilssachverhalt (siehe die Vorverurteilung zu AZ. 6 d römisch fünf r 6822/69 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, S. 49 in Band römisch sechs) und läßt andererseits unberücksichtigt, daß die (vom Erstgericht im übrigen u.a. mit dem Hinweis auf das Sachverständigengutachten Dris. Heinz G - ON. 242 in Band römisch fünf - formell mängelfrei begründete: S. 152, 153 in Band römisch sechs) Gefährlichkeitsprognose nur mit Berufung anfechtbar ist (LSK. 1975/162, SSt. 47/32).

Die Rechtsrüge erweist sich demnach in keinem Punkt als dem Gesetz entspechend ausgeführt.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Zur öffentlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).

Anmerkung

E06096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00100.85.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19850718_OGH0002_0130OS00100_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090187 Rechtssatz 20.12.1979Strafrecht
Ob die Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe (im vorliegenden Fall acht Jahre und zehn Monate Zusatzfreiheitsstrafe) ausreichen wird, den Angeklagten zu einem sozial angepaßten Lebenswandel zurückzuführen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die grundsätz …
RS0090298 Rechtssatz 27.04.1977Strafrecht
Keine "Befürchtung" bei sehr langem Strafvollzug (wegen des dortigen resozialisierenden Einflusses).
RS0090318 Rechtssatz 03.06.1976Strafrecht
Zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs 1 StGB gehört auch die Beantwortung der Frage, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung "mit schweren Folgen" ist; daher auch insoweit nur Anfechtung mit Berufung.
RS0090323 Rechtssatz 19.12.1975Strafrecht
Bei - spezialpräventiv gesehen - hinreichender und auch absolut langer Freiheitsstrafe besteht kein Erfordernis für eine Maßnahme nach § 23 StGB.
RS0090487 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lass …
RS0090600 Rechtssatz 09.10.1980Strafrecht
Bei der Strafbemessung sind auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. Dies ist mit den im § 32 StGB für diese aufgestellten Grundsätzen durchaus vereinbar, solang die verhängte Strafe die schuldangemessene Höhe nicht überschreitet.
RS0090678 Rechtssatz 21.06.1977Strafrecht
Die Schuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB erhält ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht …
RS0090682 Rechtssatz 30.03.1979Strafrecht
Bei der Strafbemessung darf in Beachtung einer gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer acht bleiben.
RS0090910 Rechtssatz 14.01.1976Strafrecht
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist ausschließlich die Schuld des Täters!
RS0090917 Rechtssatz 06.04.1978Strafrecht
Die Schuld erhält ihr Maß auch vom Unrechtsgehalt.
RS0091007 Rechtssatz 08.07.1975Strafrecht
Sorgepflichten stellen keinen eigenen Milderungsgrund dar.
RS0098224 Rechtssatz 05.03.1981Strafrecht
Die Verletzung der Vorschriften des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.
RS0098660 Rechtssatz 14.04.1959Strafrecht
Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß § 6 StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgä …
RS0099061 Rechtssatz 16.02.1967Strafrecht
Die achtundvierzigstündige Übertragungsfrist des § 271 Abs 4 StPO - eine Mahnfrist - bezieht sich nur auf das vom Vorsitzenden gesondert anzuordnende stenographische Vollprotokoll, nicht aber auf das normale Hauptverhandlungsprotokoll im Sinne des § 271 Abs …
RS0099511 Rechtssatz 01.10.1970Strafrecht
Auf schriftlich gestellte Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden, kann die Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 4 StPO selbst dann nicht gestützt werden, wenn die betreffenden Schriftsätze in der Hauptverhandlung verlesen wurden …