Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG.Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG.
Nach dem klaren Wortlaut dieser - auch für die Entscheidung über die nachträgliche Straffestsetzung nach einer bedingten Verurteilung gemäß dem § 13 JGG 1961 geltenden - Vorschrift des § 15 Abs. 2 JGG 1988 (Artikel IX Abs. 2 JGG 1988) hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Dagegen ist (wie auch schon im § 13 Abs. 2 JGG 1961) die Verlängerung der Probezeit nicht vorgesehen. Der § 53 Abs. 2 StGB ist vielmehr infolge der Sonderregelung im § 15 JGG auf eine gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG bestimmte Probezeit nicht anwendbar (11 Os 82/90 und 14 Os 14/91; Jesionek-Held, JGG 1988, Anm. 1 zu § 15 Abs. 2; ferner Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu § 53 StGB sowie Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, III/1, § 13 JGG aF, ENr. 23). Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf die Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§§ 53 Abs. 2 StGB, 15 Abs. 2 JGG 1988) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (vgl. neuerlich 14 Os 14/91).Nach dem klaren Wortlaut dieser - auch für die Entscheidung über die nachträgliche Straffestsetzung nach einer bedingten Verurteilung gemäß dem Paragraph 13, JGG 1961 geltenden - Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, JGG 1988 (Artikel römisch neun Absatz 2, JGG 1988) hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Dagegen ist (wie auch schon im Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961) die Verlängerung der Probezeit nicht vorgesehen. Der Paragraph 53, Absatz 2, StGB ist vielmehr infolge der Sonderregelung im Paragraph 15, JGG auf eine gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmte Probezeit nicht anwendbar (11 Os 82/90 und 14 Os 14/91; Jesionek-Held, JGG 1988, Anmerkung 1 zu Paragraph 15, Absatz 2,; ferner Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu Paragraph 53, StGB sowie Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, III/1, Paragraph 13, JGG aF, ENr. 23). Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 15 Absatz 2, JGG 1988) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt vergleiche neuerlich 14 Os 14/91).
Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb der erwähnte Beschluß ersatzlos aufzuheben war (§ 292 letzter Satz StPO).Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb der erwähnte Beschluß ersatzlos aufzuheben war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).