Warum sich aus dem Umstand, dass die "vernommenen Personen in weiten Teilen übereinstimmend die Organisation, Lagerung, Bezahlung und Vertrieb der geschmuggelten Zigaretten durch den Erstangeklagten" (H*****) "bestätigt" hätten, erhebliche Bedenken gegen die just in diesem Sinn getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes ergeben sollten (Z 5a), bleibt ebenso unklar wie ein in die gleiche Richtung zielender Hinweis auf ein Teilgeständnis des Beschwerdeführers. Nichts anderes gilt für die Spekulation, dass H***** die Namen weiterer "Beteiligter" dem Untersuchungsrichter nicht preisgeben wollte. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Z 5 vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos. Aus während der Hauptverhandlung von Mitgliedern des Gerichtshofes gestellten Fragen lässt sich nicht im Mindesten schließen, dass die Aufklärung des Sachverhaltes aus dessen Sicht nicht gelungen wäre.Warum sich aus dem Umstand, dass die "vernommenen Personen in weiten Teilen übereinstimmend die Organisation, Lagerung, Bezahlung und Vertrieb der geschmuggelten Zigaretten durch den Erstangeklagten" (H*****) "bestätigt" hätten, erhebliche Bedenken gegen die just in diesem Sinn getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes ergeben sollten (Ziffer 5 a,), bleibt ebenso unklar wie ein in die gleiche Richtung zielender Hinweis auf ein Teilgeständnis des Beschwerdeführers. Nichts anderes gilt für die Spekulation, dass H***** die Namen weiterer "Beteiligter" dem Untersuchungsrichter nicht preisgeben wollte. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Ziffer 5, vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos. Aus während der Hauptverhandlung von Mitgliedern des Gerichtshofes gestellten Fragen lässt sich nicht im Mindesten schließen, dass die Aufklärung des Sachverhaltes aus dessen Sicht nicht gelungen wäre.
Welche Feststellungen zur Abgabenhinterziehung die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst, wird nicht deutlich. Damit aber verfehlt auch sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.Welche Feststellungen zur Abgabenhinterziehung die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst, wird nicht deutlich. Damit aber verfehlt auch sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO). Bei dieser Entscheidung kann das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen für Verkürzungsbetrag (§ 37 Abs 2 FinStrG), gemeinen Wert (§ 19 Abs 3 FinStrG) und Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sind, Rechnung tragen (RZ 1997/76, EvBl 1997/43, 13 Os 46/00, 13 Os 71/00, 14 Os 34/00; EvBl 1998/163; vgl auch § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Bei dieser Entscheidung kann das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen für Verkürzungsbetrag (Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG), gemeinen Wert (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) und Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sind, Rechnung tragen (RZ 1997/76, EvBl 1997/43, 13 Os 46/00, 13 Os 71/00, 14 Os 34/00; EvBl 1998/163; vergleiche auch Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.