Die dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Ausführungen der Verfahrensrüge zur Frage der Vertagung der Hauptverhandlung entziehen sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil ihnen weder ein während der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers noch ein im Rahmen dieser gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis zu Grunde liegt. Soweit die Beschwerde als auf den schriftlichen Antrag vom 7. April 2008 (ON 40a) bezogen zu verstehen ist, verkennt sie, dass in Schriftsätzen gestellte Anträge unter dem Aspekt der Z 4 irrelevant sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).Die Ausführungen der Verfahrensrüge zur Frage der Vertagung der Hauptverhandlung entziehen sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil ihnen weder ein während der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers noch ein im Rahmen dieser gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis zu Grunde liegt. Soweit die Beschwerde als auf den schriftlichen Antrag vom 7. April 2008 (ON 40a) bezogen zu verstehen ist, verkennt sie, dass in Schriftsätzen gestellte Anträge unter dem Aspekt der Ziffer 4, irrelevant sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310).
Die „Rüge" des Umstands, dass das Gutachten des Buchsachverständigen (ON 40) der Verteidigung erst kurz vor der Hauptverhandlung zugegangen ist (S 12/II), ist einem Antrag, die Hauptverhandlung zu vertagen, keinesfalls gleichzuhalten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313).Die „Rüge" des Umstands, dass das Gutachten des Buchsachverständigen (ON 40) der Verteidigung erst kurz vor der Hauptverhandlung zugegangen ist (S 12/II), ist einem Antrag, die Hauptverhandlung zu vertagen, keinesfalls gleichzuhalten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313).
Den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Jana A***** zum Beweis dafür, „dass in der Wohnung Sch***** zu keinem Zeitpunkt permanent drei Mädchen gewohnt haben bzw die Anzahl der Besuche wie im Gutachten des Sachverständigen angeführt und eingeschätzt stattgefunden haben" (S 29/II), wies das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 29/II), weil dieser nicht erkennen ließ, aufgrund welcher Umstände die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (RIS-Justiz RS0107040). Darauf wurde der Antragsteller auch hingewiesen (S 29/II), ohne sich zu sachgerechter Ergänzung veranlasst zu sehen.
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.