Eine beträchtliche Alkoholisierung P*** zur Tatzeit hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt (S. 83). Einer zusätzlichen Beweisführung aber, daß die Alkoholisierung derart war, daß P*** (nach der Tat) nach seinem Heimgehen die Wohnungstür nicht aufsperren konnte, bedurfte es hingegen nicht, weil davon der Schuldspruch des Angeklagten nicht berührt wird. Dasselbe gilt für den angestrebten Nachweis, daß der Zeuge Franz R*** bestätigen könne, daß ihm gegenüber P*** "keine Erwähnung über die Augenverletzung und das Nichtsehen" gemacht habe. Außerdem hat selbst P*** (der den Zeugen R*** nach der Tat nicht getroffen haben will) niemals behauptet, R*** gegenüber eine solche Äußerung gemacht zu haben. Im übrigen hat das Gericht die Ablehnung der Einvernahme des R*** durchaus zutreffend mit dem für glaubwürdig erachteten Gutachten und den darin enthaltenen Ausführungen über das ursprüngliche Ausmaß der Behinderung P*** durch die Augenverletzung begründet. Die weiteren umfassenden Ausführungen der Verfahrensrüge überschreiten den Rahmen des in erster Instanz gestellten Beweisantrags und müssen deshalb unbeachtet bleiben.
Den Angriff (Ohrfeigen) des Angeklagten gegen P*** hat das Schöffengericht auf Grund der Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage des einen glaubhaften Eindruck hinterlassenden Zeugen P*** und gegen die Aussage der Zeugin Klara K***, sie habe nicht gesehen, daß der Angeklagte P*** eine Ohrfeige versetzt habe, obwohl sie daneben gestanden sei, für erwiesen erachtet (S. 87). Wenn die Tatrichter in diesem Zusammenhang die Aussage K*** nicht ausdrücklich als falsch bezeichnet, sondern offengelassen haben, ob die Zeugin den Vorfall wirklich beobachtet hat, fiel dies in den Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die Mängelrüge, die demgegenüber eine Beobachtung des Vorfalls durch Klara K*** und die Richtigkeit ihrer Aussage behauptet und derart die entgegenstehenden Beweismittel entwerten will, stellt sich ihrer Zielsetzung nach nur als eine unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Überzeugungsbildung dar.
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO), weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.
Dieses Schicksal teilt gemäß §§ 269 Abs. 2, 294 Abs. 2 und 4 StPO die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis: Der Berufungswerber hat weder bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels noch in einer Ausführung desselben "ausdrücklich" (§ 294 Abs. 2 StPO) bzw. "deutlich und bestimmt" (§ 294 Abs. 4 StPO) erklärt, in welcher Richtung (ob durch den Zuspruch dem Grund oder der Höhe nach) er sich beschwert findet (siehe 9 Os 104/86).Dieses Schicksal teilt gemäß Paragraphen 269, Absatz 2, 294, Absatz 2 und 4 StPO die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis: Der Berufungswerber hat weder bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels noch in einer Ausführung desselben "ausdrücklich" (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) bzw. "deutlich und bestimmt" (Paragraph 294, Absatz 4, StPO) erklärt, in welcher Richtung (ob durch den Zuspruch dem Grund oder der Höhe nach) er sich beschwert findet (siehe 9 Os 104/86).