Rechtssatz RS0100372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100372
Entscheidungsdatum
29.08.2000
Rechtssatz
Zurückweisung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des Rechtsmittels "ausdrücklich" (§ 294 Abs 2 StPO) bzw "deutlich und bestimmt" (§ 294 Abs 4 StPO) erklärt hat, in welcher Richtung (ob durch den Zuspruch dem Grund oder der Höhe nach) er sich beschwert findet (9 Os 104/86).Zurückweisung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des Rechtsmittels "ausdrücklich" (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) bzw "deutlich und bestimmt" (Paragraph 294, Absatz 4, StPO) erklärt hat, in welcher Richtung (ob durch den Zuspruch dem Grund oder der Höhe nach) er sich beschwert findet (9 Os 104/86).
Entscheidungstexte
- 13 Os 110/87
Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 110/87
- 13 Os 163/87
Entscheidungstext OGH 21.01.1988 13 Os 163/87
- 14 Os 80/00
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 14 Os 80/00
Auch; Beisatz: Eine nicht ausgeführte Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straf- oder das Einziehungserkenntnis beschwert erachtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100372
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19870910_OGH0002_0130OS00110_8700000_001