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Entscheidung 14 Os 80/00×

Entscheidung 14 Os 80/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os80/00

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und eines Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Mai 2000, GZ 38 römisch fünf r 449/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred H***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Ebenso war mit der gleichfalls nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straf- oder das Einziehungserkenntnis beschwert erachtet (Paragraphen 294, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59242 14D00800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00080..0829.000

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0140OS00080_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung