Gründe:
Über den türkischen Staatsangehörigen Kasim S*****, der am 24.Oktober 1994 um 15.05 Uhr festgenommen worden war, wurde in der Folge aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde dringend verdächtigt, die Verbrechen der Brandstiftung als Beteiligter seines Bruders Haydar S***** und des versuchten schweren Betruges nach §§ 12, 169 Abs 1; 15, 146, 147 Abs 3 StGB begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht wurde mit dem Inhalt der Stellungsanzeige, die Fluchtgefahr mit der mutmaßlich bevorstehenden Strafe und den Auslandsbeziehungen des über erhebliche Vermögenswerte im Ausland verfügenden Beschuldigten begründet, die Verdunkelungsgefahr damit, daß Zeugen weder gerichtlich noch sicherheitsbehördlich vernommen waren, sodaß eine Beeinflussung derselben durch den leugnenden Beschuldigten anzunehmen wäre.Über den türkischen Staatsangehörigen Kasim S*****, der am 24.Oktober 1994 um 15.05 Uhr festgenommen worden war, wurde in der Folge aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde dringend verdächtigt, die Verbrechen der Brandstiftung als Beteiligter seines Bruders Haydar S***** und des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 12, 169, Absatz eins,; 15, 146, 147 Absatz 3, StGB begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht wurde mit dem Inhalt der Stellungsanzeige, die Fluchtgefahr mit der mutmaßlich bevorstehenden Strafe und den Auslandsbeziehungen des über erhebliche Vermögenswerte im Ausland verfügenden Beschuldigten begründet, die Verdunkelungsgefahr damit, daß Zeugen weder gerichtlich noch sicherheitsbehördlich vernommen waren, sodaß eine Beeinflussung derselben durch den leugnenden Beschuldigten anzunehmen wäre.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 4.November 1994 wurde mit im wesentlichen gleicher Begründung die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet und die Wirksamkeit dieses Beschlusses bis längstens 4.Dezember 1994 ausgesprochen (ON 27).
Mit Beschluß vom 21.November 1994, AZ 22 Bs 514-517/94 (ON 49 des Vr-Aktes) gab das Oberlandesgericht Wien (ua) den Beschwerden gegen die vorgenannten Entscheidungen des Untersuchungsrichters nicht Folge, sprach aus, daß die Verhängung der Untersuchungshaft gesetzgemäß sei und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr unter Benennung des Haftfristendes 23.Jänner 1995 an. Dabei bejahte es den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Brandstiftung unter Hinweis auf eine Mehrzahl dargelegter und zusammenhängender Indizien, verneinte aber den dringenden Tatverdacht in Richtung des versuchten schweren Betruges.
Ergänzend zu den angefochtenen Entscheidungen führte das Oberlandesgericht zu den Haftgründen aus, daß die Aufgabe des bisherigen Inlandsaufenthaltes durch den Beschwerdeführer, um der weiteren Strafverfolgung zu entgehen, aus (näher ausgeführten) Gründen in konkret vorstellbare Nähe gerückt sei und der mitbeschuldigte Bruder Haydar S***** sich von dem ungarischen Mädchen, welches er in der Tatnacht in seine Wohnung mitgenommen hatte, eine (falsche) Bestätigung seiner dauernden Anwesenheit erwartet hätte, sodaß in der Folge auch zugunsten des Kasim S***** eine Einwirkung auf Zeugen anzunehmen wäre.
Nach der am 16.Jänner 1995 durchgeführten Hauptverhandlung (ON 72) wurden Kasim und Haydar S***** von der Anklage des Verbrechens der Brandstiftung und des Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach §§ 169 Abs 2, 151 Abs 1 Z 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die hierauf um 16.26 Uhr angeordnete Enthaftung wurde um 16.50 Uhr durchgeführt.Nach der am 16.Jänner 1995 durchgeführten Hauptverhandlung (ON 72) wurden Kasim und Haydar S***** von der Anklage des Verbrechens der Brandstiftung und des Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach Paragraphen 169, Absatz 2, 151, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die hierauf um 16.26 Uhr angeordnete Enthaftung wurde um 16.50 Uhr durchgeführt.
Der Freispruch erwuchs in Rechtskraft.