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Entscheidung 13 Os 112/03×

Entscheidung 13 Os 112/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os112/03

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, über eine als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** vom 5. August 2003 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der besachwalterte, in Hinsicht auf die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde gleichwohl prozessfähige (14 Os 17/03) Mag. Franz G***** bezeichnet in seiner mit "Grundrechtsbeschwerde" überschriebenen Eingabe inhaltlich keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit, sodass diese ohne Verbesserungsversuch (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) sogleich zurückzuweisen war.

Anmerkung

E70921 13Os112.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00112.03.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0130OS00112_0300000_000

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