Die in der Beschwerde aus den Akten aufgezeigten Umstände vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen. Heimo V*** hat nach seinem Entschluß, die Umstände der von ihm begangenen Straftaten wahrheitsgemäß zu schildern (S. 91/I), seine Angaben nicht mehr geändert. Der Versuch, die gestohlenen Teppiche auch anders zu verwerten (Mexikoplatz), steht der erstrichterlichen Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich der ihm angelasteten fremdnützigen Hehlerei ebensowenig entgegen wie die Weiterverweisung an andere Interessenten ohne Erörterung eines Kaufpreises.
Im Grund wendet sich die Tatsachenrüge unter Wiederholung der vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung des Angeklagten bei beiden vorgeworfenen Straftaten lediglich in einer auch im Rahmen eines solchen Nichtigkeitsvorbringens unzulässigen Weise gegen die weiterhin unanfechtbare Beweiswürdigung eines Kollegialgerichts (EvBl 1988/109). Sie vermag damit aber auch nicht aufzuzeigen, in welcher Weise das Schöffengericht die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände solchermaßen verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (vgl. 13 Os 53/88, 13 Os 5/89, 13 Os 48/89, 13 Os 97/89 u.v.a.).Im Grund wendet sich die Tatsachenrüge unter Wiederholung der vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung des Angeklagten bei beiden vorgeworfenen Straftaten lediglich in einer auch im Rahmen eines solchen Nichtigkeitsvorbringens unzulässigen Weise gegen die weiterhin unanfechtbare Beweiswürdigung eines Kollegialgerichts (EvBl 1988/109). Sie vermag damit aber auch nicht aufzuzeigen, in welcher Weise das Schöffengericht die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände solchermaßen verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten vergleiche 13 Os 53/88, 13 Os 5/89, 13 Os 48/89, 13 Os 97/89 u.v.a.).
Soweit inhaltlich Feststellungsmängel releviert werden, übersieht der Beschwerdeführer einerseits, daß bei dem ihm angelasteten Hehlereivergehen nach § 164 Abs 1 Z. 1, Abs 2 StGB. Bereicherungsvorsatz nicht vorausgesetzt ist; zum anderen übergeht er die erstrichterliche Konstatierung, daß er Heimo V*** die Möglichkeit eröffnete, ihm bei der Abnahme von unreell erworbenen Teppichen behilflich zu sein und nach Kenntnis von dessen unrechtmäßigem Besitz (vgl. § 316 ABGB) auch in diese Richtung aktiv wurde (S. 121/II). Damit verläßt die Beschwerde jedoch den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen und entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Soweit inhaltlich Feststellungsmängel releviert werden, übersieht der Beschwerdeführer einerseits, daß bei dem ihm angelasteten Hehlereivergehen nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB. Bereicherungsvorsatz nicht vorausgesetzt ist; zum anderen übergeht er die erstrichterliche Konstatierung, daß er Heimo V*** die Möglichkeit eröffnete, ihm bei der Abnahme von unreell erworbenen Teppichen behilflich zu sein und nach Kenntnis von dessen unrechtmäßigem Besitz vergleiche Paragraph 316, ABGB) auch in diese Richtung aktiv wurde (S. 121/II). Damit verläßt die Beschwerde jedoch den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen und entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend dargestellt gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. i.V.m.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend dargestellt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. i.V.m.
§ 285 a Z. 2 StPO., teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (§§ 285 i i.V.m. 494 a Abs 5 StPO.; 13 Os 55/88, 13 Os 83,84/89 u. a.).Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO., teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraphen 285, i in Verbindung mit 494 a Absatz 5, StPO.; 13 Os 55/88, 13 Os 83,84/89 u. a.).