Die dagegen aus dem Grund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte vorbringt, der Vorsitzende und der beisitzende Richter Dr. H***** hätten während der Hauptverhandlung „vielfältig den Geschworenen unrichtige Rechtsbelehrung erteilt", dazu mehrere Stellen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung zitiert, aus denen „diese suggestiven richterlichen Rechtsbelehrungen" hervorgingen, und ausdrücklich einräumt, dass die schriftliche Rechtsbelehrung Beilage ./B des Hauptverhandlungsprotokolls „keine offenbare Unrichtigkeit aufweist", verfehlt er den Bezugspunkt der Instruktionsrüge (Z 8), nämlich die vom Vorsitzenden (nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofs) schriftlich abzufassende Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) und die den Geschworenen dazu erteilte Unterrichtung (§§ 323, 327 StPO) betreffend die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage (Schuldspruch, Freispruch und Subsumtion, nicht aber die Sanktionsfrage). Solcherart gelangt die Instruktionsrüge nicht prozessförmig zur Darstellung (Ratz in WK-StPO § 345 Rz 53, 65).Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte vorbringt, der Vorsitzende und der beisitzende Richter Dr. H***** hätten während der Hauptverhandlung „vielfältig den Geschworenen unrichtige Rechtsbelehrung erteilt", dazu mehrere Stellen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung zitiert, aus denen „diese suggestiven richterlichen Rechtsbelehrungen" hervorgingen, und ausdrücklich einräumt, dass die schriftliche Rechtsbelehrung Beilage ./B des Hauptverhandlungsprotokolls „keine offenbare Unrichtigkeit aufweist", verfehlt er den Bezugspunkt der Instruktionsrüge (Ziffer 8,), nämlich die vom Vorsitzenden (nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofs) schriftlich abzufassende Rechtsbelehrung (Paragraph 321, StPO) und die den Geschworenen dazu erteilte Unterrichtung (Paragraphen 323, 327, StPO) betreffend die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage (Schuldspruch, Freispruch und Subsumtion, nicht aber die Sanktionsfrage). Solcherart gelangt die Instruktionsrüge nicht prozessförmig zur Darstellung (Ratz in WK-StPO Paragraph 345, Rz 53, 65).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.