Gründe:
Der am 24.Dezember 1944 geborene beschäftigungslose Kurt S*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs. 1 und 15 StGB sowie des damit in Tateinheit begangenen Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs.2, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG schuldig erkannt.Der am 24.Dezember 1944 geborene beschäftigungslose Kurt S*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 302, Absatz eins und 15 StGB sowie des damit in Tateinheit begangenen Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er den gesondert verfolgten Leiter des Zollamts Drasenhofen Peter W***-L*** dazu angestiftet, mit unrichtigen, einen zu geringen Kaufpreis ausweisenden Rechnungen über den Ankauf von Personenkraftwagen älterer Baujahre (Oldtimern) in der Tschechoslowakei
1. durch wissentlichen Befugnismißbrauch zu geringe Einfuhrabgaben festzusetzen und einzuheben, und dadurch zugleich
2. in der (eigene Fahrzeuge betreffenden) Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Eingangsabgaben vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu hinterziehen.
Der Mißbrauch der Amtsgewalt sowie die damit verbundene Abgabenhinterziehung konnten in zwei Fällen nicht vollendet werden, weil die Tat vor der Gebührenbestimmung aufgedeckt wurde. Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 3, 5, 9 (lit. a) StPO geltend.Der Mißbrauch der Amtsgewalt sowie die damit verbundene Abgabenhinterziehung konnten in zwei Fällen nicht vollendet werden, weil die Tat vor der Gebührenbestimmung aufgedeckt wurde. Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, (Litera a,) StPO geltend.
Die vom Staatsanwalt am Beginn der Hauptverhandlung vorgenommene "Ausdehnung" der Anklage durch die zusätzliche, in der Anklageschrift noch nicht enthaltene Qualifizierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlung auch als Finanzvergehen kann keinen Verstoß gegen § 221 Abs. 1 StPO begründen (Z. 3). Die im § 221 Abs. 1 StPO dem Angeklagten zugestandene Vorbereitungsfrist gilt nämlich nicht einmal für eine formelle Ausdehnung der Anklage nach § 263 StPO, nämlich der in der Hauptverhandlung erhobenen Beschuldigung, der Angeklagte habe noch eine andere Tat begangen (RiZ. 1978/141); sie gilt daher umsoweniger bei einer bloß geänderten oder erweiterten rechtlichen Beurteilung der ohnehin der schriftlichen Anklage zugrundeliegenden Tatsachen (vgl. § 262 StPO).Die vom Staatsanwalt am Beginn der Hauptverhandlung vorgenommene "Ausdehnung" der Anklage durch die zusätzliche, in der Anklageschrift noch nicht enthaltene Qualifizierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlung auch als Finanzvergehen kann keinen Verstoß gegen Paragraph 221, Absatz eins, StPO begründen (Ziffer 3,). Die im Paragraph 221, Absatz eins, StPO dem Angeklagten zugestandene Vorbereitungsfrist gilt nämlich nicht einmal für eine formelle Ausdehnung der Anklage nach Paragraph 263, StPO, nämlich der in der Hauptverhandlung erhobenen Beschuldigung, der Angeklagte habe noch eine andere Tat begangen (RiZ. 1978/141); sie gilt daher umsoweniger bei einer bloß geänderten oder erweiterten rechtlichen Beurteilung der ohnehin der schriftlichen Anklage zugrundeliegenden Tatsachen vergleiche Paragraph 262, StPO).
Der Angeklagte hat sich der Anstiftung des Zollamtsleiters zum Amtsmißbrauch schuldig bekannt (S. 154). Damit stand seine Einlassung vor den Tatrichtern mit der für glaubwürdig befundenen Aussage des W***-L*** im Einklang und nicht, wie die Beschwerde behauptet (Z. 5) im Widerspruch. Es ist außerdem nicht richtig, daß die Bestimmungstäterschaft des Angeklagten aus seiner bloßen Kenntnis abgeleitet wurde, daß W***-L*** unterfakturierte Rechnungen akzeptiert, wonach auch der Angeklagte (wegen des hohen Zolls auf solche Importwaren) "besser wegzukommen" versucht hat. Vielmehr waren es die konkreten Fahrzeugimporte des Nichtigkeitswerbers und die diese begleitende Übergabe von Rechnungsfalsifikaten an W***-L***, welche die Annahme der Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers begründet haben (S. 170).Der Angeklagte hat sich der Anstiftung des Zollamtsleiters zum Amtsmißbrauch schuldig bekannt (S. 154). Damit stand seine Einlassung vor den Tatrichtern mit der für glaubwürdig befundenen Aussage des W***-L*** im Einklang und nicht, wie die Beschwerde behauptet (Ziffer 5,) im Widerspruch. Es ist außerdem nicht richtig, daß die Bestimmungstäterschaft des Angeklagten aus seiner bloßen Kenntnis abgeleitet wurde, daß W***-L*** unterfakturierte Rechnungen akzeptiert, wonach auch der Angeklagte (wegen des hohen Zolls auf solche Importwaren) "besser wegzukommen" versucht hat. Vielmehr waren es die konkreten Fahrzeugimporte des Nichtigkeitswerbers und die diese begleitende Übergabe von Rechnungsfalsifikaten an W***-L***, welche die Annahme der Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers begründet haben (S. 170).