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Entscheidung 13 Os 122/90×

Entscheidung 13 Os 122/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os122/90

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E***** wegen des Vergehens nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Nebenbeteiligten H***** Handels-Gesellschaft mbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juli 1990, GZ 12 f römisch fünf r 6749/90-426, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Nebenbeteiligten H***** Handels-Gesellschaft mbH werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Nebenbeteiligte H***** GesmbH hat am 9.Juli 1990 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (römisch zwölf ON 431), eine Ausführung des Rechtsmittels wurde jedoch nicht überreicht.

Rechtliche Beurteilung

Da auch in der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, c Absatz 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

In gleicher Weise war mit der Berufung zu verfahren, weil deren Anmeldung - obwohl gemäß dem Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG auf eine anteilige Haftung der Nebenbeteiligten hinsichtlich der Taten zu III/B des Urteilssatzes sowohl für die Geld- als auch für die Wertersatzstrafe erkannt wurde, sohin mehr als eine Unrechtsfolge ausgesprochen worden ist - keine Erklärung darüber enthält, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet (Paragraphen 294, Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E25098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:013OS000122.9001.0130.0

Dokumentnummer

JJT_19910130_OGH0002_013OS000122_9001100_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085962 Rechtssatz 19.01.1988Strafrecht
Doppelverwertungsverbot: Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist nicht erschwerend, wenn dieser Umstand bereits die (größere) Höhe der Geldstrafdrohung bestimmt.
RS0086048 Rechtssatz 30.01.1991Strafrecht
Auf jedwede Zwischenstrafe (auch einer Wertersatzstrafe) ist Bedacht zu nehmen. Aus der Strafzumessungsregel des Abs 3 (Ende), wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Ver …
RS0086070 Rechtssatz 23.06.1980Strafrecht
Das Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einem anderen Delikt ist aufgrund der Strafenkumulierung nach § 22 Abs 1 FinStrG nicht erschwerend.
RS0086162 Rechtssatz 30.01.1991Strafrecht
Die Berufung eines Nebenbeteiligten, dessen anteilige Haftung sowohl für eine Geldersatzstrafe als auch für eine Wertersatzstrafe ausgesprochen wurde, hat eine Erklärung darüber zu enthalten, gegen welche Unrechtsfolge sie sich richtet.
RS0086566 Rechtssatz 11.10.1978Strafrecht
Verbis "unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23)", zu denen die Vorschriften des § 21 Abs 3 und 4 FinStrG zählen, und im Hinblick auf § 23 Abs 4 Ende FinStrG ist auch auf Zwischen-Wertersatzstrafen Bedacht zu nehmen (Verhängung einer …
RS0099985 Rechtssatz 13.04.1989Strafrecht
Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbar …