Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit ihrer Berufung beantragt sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit ihrer Berufung beantragt sie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.
Beide Rechtsmittel sind berechtigt.
Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB ist beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren, wenn weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen, noch nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen; der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Durch die für jugendliche Rechtsbrecher geltenden Sonderbestimmungen ist diese Vorschrift insofern modifiziert, als nach dem § 5 Z 9 JGG die §§ 43 und 43 a StGB bei Ahndung von Jugendstraftaten auch angewendet werden können, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre. Die im § 43 a Abs. 3, letzter Satz, StGB vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil muß aber auch bei Straftaten Jugendlicher gewahrt sein (13 Os 115/89), und zwar auch dann, wenn gleichzeitig (§§ 15, 16 JGG) ein nachträglicher Strafausspruch erfolgt.Gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ist beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren, wenn weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen, noch nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen; der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Durch die für jugendliche Rechtsbrecher geltenden Sonderbestimmungen ist diese Vorschrift insofern modifiziert, als nach dem Paragraph 5, Ziffer 9, JGG die Paragraphen 43 und 43 a StGB bei Ahndung von Jugendstraftaten auch angewendet werden können, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre. Die im Paragraph 43, a Absatz 3,, letzter Satz, StGB vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil muß aber auch bei Straftaten Jugendlicher gewahrt sein (13 Os 115/89), und zwar auch dann, wenn gleichzeitig (Paragraphen 15, 16, JGG) ein nachträglicher Strafausspruch erfolgt.
Nach dem Strafausspruch des Erstgerichtes beträgt der unbedingte Teil der Strafe sieben Monate und übersteigt demnach ein Drittel des Gesamtstrafausmaßes von 18 Monaten. Der Gerichtshof hat daher seine Strafbefugnis überschritten (§ 281 Abs. 1 Z 11, erster Fall, StPO), weshalb sich der gesamte Strafausspruch als nichtig erweist (Leukauf-Steininger, StGB3, § 43 a RN 11, NRsp 1988/298 = 14 Os 86/88).Nach dem Strafausspruch des Erstgerichtes beträgt der unbedingte Teil der Strafe sieben Monate und übersteigt demnach ein Drittel des Gesamtstrafausmaßes von 18 Monaten. Der Gerichtshof hat daher seine Strafbefugnis überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, erster Fall, StPO), weshalb sich der gesamte Strafausspruch als nichtig erweist (Leukauf-Steininger, StGB3, Paragraph 43, a RN 11, NRsp 1988/298 = 14 Os 86/88).
Bei der infolge der Aufhebung des Strafausspruches notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war von den vom Erstgericht im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählten Strafzumessungsgründen auszugehen.
Da die Staatsanwaltschaft bei richtigem Verständnis ihrer Rechtsmittelausführungen die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nicht bekämpft hat, war auf Grund ihrer Berufung die Strafe entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten wie aus dem Spruch ersichtlich maßvoll zu erhöhen, wobei in Anwendung des § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil der Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Da die Staatsanwaltschaft bei richtigem Verständnis ihrer Rechtsmittelausführungen die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nicht bekämpft hat, war auf Grund ihrer Berufung die Strafe entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten wie aus dem Spruch ersichtlich maßvoll zu erhöhen, wobei in Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Teil der Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.