Mit diesem Beschwerdevorbringen macht der Angeklagte aber weder einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. noch einen Rechtsfehler im Sinn der Z. 9 lit. a derselben Gesetzesstelle geltend.Mit diesem Beschwerdevorbringen macht der Angeklagte aber weder einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. noch einen Rechtsfehler im Sinn der Ziffer 9, Litera a, derselben Gesetzesstelle geltend.
Hingegen kommt dem weiteren, nominell auf § 281 Abs. 1 Z. 10 (richtig: Z. 11) StPO. bezogenen Beschwerdevorbringen Berechtigung zu. Demzufolge ficht der Angeklagte die gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. (a.F.) verhängte Geldstrafe von 20.000 S an. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das beim Kreisgericht Wr. Neustadt abgesondert geführte Strafverfahren gegen Franz B und zumindest sinngemäß auf die dort ausgesprochene Verfallsersatzstrafe.Hingegen kommt dem weiteren, nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (richtig: Ziffer 11,) StPO. bezogenen Beschwerdevorbringen Berechtigung zu. Demzufolge ficht der Angeklagte die gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. (a.F.) verhängte Geldstrafe von 20.000 S an. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das beim Kreisgericht Wr. Neustadt abgesondert geführte Strafverfahren gegen Franz B und zumindest sinngemäß auf die dort ausgesprochene Verfallsersatzstrafe.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte der Beschwerdeführer dem Franz B die im Schuldspruch nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. (a.F.) enthaltenen 10 g Heroin kommissionsweise zum Weiterverkauf übergeben. Für diese Kommissionsware sollte B vereinbarungsgemäß nach deren Weiterverkauf dem Angeklagten A insgesamt 20.000 S bezahlen (S. 465, 466 und 467). Franz B wurde am 12.Juni 1985 in dem abgesondert geführten Strafverfahren 12 b Vr 445/85 des Kreisgerichts Wiener Neustadt in einem zeitlich dem angefochtenen Schuldspruch vorangegangenen Urteil des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. (a.F.) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. (a.F.) schuldig erkannt und u.a. gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. (a.F.) zu einer Verfalls- bzw. Wertersatzstrafe von 2.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hatte B etwa ein Drittel der von Ismail A kommissionsweise zum Weiterverkauf übernommenen Heroinmenge (insgesamt 10 g) selbst verbraucht (§ 16 Abs. 1 Z. 2, dritter und vierter Fall, SuchtgiftG. a.F.), den infolge des Eigenverbrauchs fehlenden Teil durch Milchzucker wieder ersetzt (auf diese Weise das Heroin wieder auf die ursprüngliche Menge von 10 g 'gestreckt') und sodann diese 10 g dem abgesondert verfolgten Reinhard C zum Weiterverkauf übergeben (vgl. das - rechtskräftige - Urteil des Kreisgerichts Wr. Neustadt vom 12.Juni 1985, GZ. 12 b Vr 445/85-23). Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. Feber 1984, 13 Os 183/83 (LSK. 1984/85 = EvBl. 1984/135), liegt für den sowohl im angefochtenen als auch in dem soben erwähnten Urteil betreffend Franz B festgestellten Fall, daß eine Suchtgiftmenge lediglich kommissionsweise (§§ 1086 ff. ABGB.) zum Zweck des Weiterverkaufs übergeben (bzw. von B übernommen) wurde, keine Deliktskette, sondern nur ein (im Verhältnis von A zu B) nicht bis zum Eigentumsübergang gediehener Akt des Inverkehrsetzens von Suchtgift vor. Sonach hätte das Erstgericht die anstelle der nicht mehr greifbaren Suchtgiftmenge oder ihres nicht mehr greifbaren Erlöses gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. (a.F.) auszusprechende Verfallsersatzstrafe unter den an einer und derselben Tat Beteiligten (A und B) aufteilen müssen. Der Wert der gegenständlichen 10 g Heroin betrug laut Urteilsfeststellung 20.000 S (S. 468). Ist, wie dargelegt, die kommissionsweise Weitergabe von Suchtgift nur ein Akt des Inverkehrsetzens und sind damit A und B an einer und derselben Tat beteiligt, so durften über sie lediglich Verfallsersatzstrafen verhängt werden, die insgesamt die durch den Erlös oder - wie hier - den gemeinen Wert des Suchtgifts bestimmte Obergrenze nicht übersteigen. Diese Obergrenze, die (anders als die Aufteilung des Verfallsersatzes innerhalb dieser rechtlichen Schranke) keinen weiteren Spielraum offen läßt, wurde im angefochtenen Urteil durch die dem Beschwerdeführer auferlegte Verfallsersatzstrafe von 20.000 S überschritten; wurde ihm damit doch der gesamte Wert der von ihm und B im Kommissionsgeschäft gehandelten 10 g Heroin auferlegt, obwohl B bereits vorher zu 2.500 S Verfallsersatz verurteilt worden war.Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte der Beschwerdeführer dem Franz B die im Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. (a.F.) enthaltenen 10 g Heroin kommissionsweise zum Weiterverkauf übergeben. Für diese Kommissionsware sollte B vereinbarungsgemäß nach deren Weiterverkauf dem Angeklagten A insgesamt 20.000 S bezahlen (S. 465, 466 und 467). Franz B wurde am 12.Juni 1985 in dem abgesondert geführten Strafverfahren 12 b römisch fünf r 445/85 des Kreisgerichts Wiener Neustadt in einem zeitlich dem angefochtenen Schuldspruch vorangegangenen Urteil des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. (a.F.) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. (a.F.) schuldig erkannt und u.a. gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. (a.F.) zu einer Verfalls- bzw. Wertersatzstrafe von 2.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hatte B etwa ein Drittel der von Ismail A kommissionsweise zum Weiterverkauf übernommenen Heroinmenge (insgesamt 10 g) selbst verbraucht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, dritter und vierter Fall, SuchtgiftG. a.F.), den infolge des Eigenverbrauchs fehlenden Teil durch Milchzucker wieder ersetzt (auf diese Weise das Heroin wieder auf die ursprüngliche Menge von 10 g 'gestreckt') und sodann diese 10 g dem abgesondert verfolgten Reinhard C zum Weiterverkauf übergeben vergleiche das - rechtskräftige - Urteil des Kreisgerichts Wr. Neustadt vom 12.Juni 1985, GZ. 12 b römisch fünf r 445/85-23). Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. Feber 1984, 13 Os 183/83 (LSK. 1984/85 = EvBl. 1984/135), liegt für den sowohl im angefochtenen als auch in dem soben erwähnten Urteil betreffend Franz B festgestellten Fall, daß eine Suchtgiftmenge lediglich kommissionsweise (Paragraphen 1086, ff. ABGB.) zum Zweck des Weiterverkaufs übergeben (bzw. von B übernommen) wurde, keine Deliktskette, sondern nur ein (im Verhältnis von A zu B) nicht bis zum Eigentumsübergang gediehener Akt des Inverkehrsetzens von Suchtgift vor. Sonach hätte das Erstgericht die anstelle der nicht mehr greifbaren Suchtgiftmenge oder ihres nicht mehr greifbaren Erlöses gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. (a.F.) auszusprechende Verfallsersatzstrafe unter den an einer und derselben Tat Beteiligten (A und B) aufteilen müssen. Der Wert der gegenständlichen 10 g Heroin betrug laut Urteilsfeststellung 20.000 S (S. 468). Ist, wie dargelegt, die kommissionsweise Weitergabe von Suchtgift nur ein Akt des Inverkehrsetzens und sind damit A und B an einer und derselben Tat beteiligt, so durften über sie lediglich Verfallsersatzstrafen verhängt werden, die insgesamt die durch den Erlös oder - wie hier - den gemeinen Wert des Suchtgifts bestimmte Obergrenze nicht übersteigen. Diese Obergrenze, die (anders als die Aufteilung des Verfallsersatzes innerhalb dieser rechtlichen Schranke) keinen weiteren Spielraum offen läßt, wurde im angefochtenen Urteil durch die dem Beschwerdeführer auferlegte Verfallsersatzstrafe von 20.000 S überschritten; wurde ihm damit doch der gesamte Wert der von ihm und B im Kommissionsgeschäft gehandelten 10 g Heroin auferlegt, obwohl B bereits vorher zu 2.500 S Verfallsersatz verurteilt worden war.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil im Ausspruch der Verfallsersatzstrafe von 20.000 S (§ 12 Abs. 4 SuchtgiftG. a.F.) sowie der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. unter Berücksichtigung der am 1.September 1985 in Kraft getretenen SuchtgiftNov. 1985, BGBl. Nr. 184, in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß Ismail A gemäß § 13 Abs. 2 SuchtgiftG. (neue Fassung) zu der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Wertersatzstrafe (und einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wird (s. 13 Os 75/85).Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil im Ausspruch der Verfallsersatzstrafe von 20.000 S (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. a.F.) sowie der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. unter Berücksichtigung der am 1.September 1985 in Kraft getretenen SuchtgiftNov. 1985, BGBl. Nr. 184, in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß Ismail A gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG. (neue Fassung) zu der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Wertersatzstrafe (und einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wird (s. 13 Os 75/85).
Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, daß der Verurteilte dem Mißbrauch des Suchtgifts ergeben ist, sodaß die Härteklausel des § 12 Abs. 5 SuchtgiftG. (n.F.), auf welche § 13 Abs. 2 leg. cit. verweist, von vornherein nicht zum Tragen kommt.Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, daß der Verurteilte dem Mißbrauch des Suchtgifts ergeben ist, sodaß die Härteklausel des Paragraph 12, Absatz 5, SuchtgiftG. (n.F.), auf welche Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. verweist, von vornherein nicht zum Tragen kommt.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen zu verwerfen.
Das Kreisgericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. (a.F.) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, mithin die gesetzliche Mindeststrafe. Es nahm bei der Strafbemessung weder einen (besonderen) Erschwerungsumstand noch einen (besonderen) Milderungsgrund an.Das Kreisgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. (a.F.) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, mithin die gesetzliche Mindeststrafe. Es nahm bei der Strafbemessung weder einen (besonderen) Erschwerungsumstand noch einen (besonderen) Milderungsgrund an.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf sein Alter von 51 Jahren und mit der Behauptung, der Schuldspruch erfasse nur eine geringe Heroinmenge, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden. Die Herabsetzung der Freiheitsstrafe wäre nur bei Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. möglich. Der Anwendung dieser Gesetzesstelle steht aber schon das Fehlen beträchtlich überwiegender Milderungsumstände (im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen) entgegen. Der Meinung des Rechtsmittelwerbers zuwider kann nämlich weder aus dem Alter des Angeklagten (Geburtsjahrgang 1934) noch aus der Menge des (kommissionsweise) zum Weiterverkauf überlassenen Heroins (mehrfache Grenzmenge) ein allgemeiner oder besonderer Milderungsgrund abgeleitet werden. Nach der Art der Tat (Inverkehrsetzen von 10 g des besonders gefährlichen Suchtgifts Heroin) und des damit verbundenen gravierenden Unrechtsgehalts bedarf es schon aus generalpräventiven Gründen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe, sodaß die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB.) nicht in Frage kommt.Diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden. Die Herabsetzung der Freiheitsstrafe wäre nur bei Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. möglich. Der Anwendung dieser Gesetzesstelle steht aber schon das Fehlen beträchtlich überwiegender Milderungsumstände (im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen) entgegen. Der Meinung des Rechtsmittelwerbers zuwider kann nämlich weder aus dem Alter des Angeklagten (Geburtsjahrgang 1934) noch aus der Menge des (kommissionsweise) zum Weiterverkauf überlassenen Heroins (mehrfache Grenzmenge) ein allgemeiner oder besonderer Milderungsgrund abgeleitet werden. Nach der Art der Tat (Inverkehrsetzen von 10 g des besonders gefährlichen Suchtgifts Heroin) und des damit verbundenen gravierenden Unrechtsgehalts bedarf es schon aus generalpräventiven Gründen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe, sodaß die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) nicht in Frage kommt.