Der Angeklagte Thomas B***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 345 Abs 1 Z 4, 6, 8, 9, 10a, 11 lit a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Der Angeklagte Thomas B***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 6, 8, 9, 10 a, 11, Litera a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, dass die Zeugin Michaela H***** unvollständig, die Zeugen Sabrina Ö*****, Janine W***** und Robert G***** gar nicht „über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurden". Dazu enthält die Beschwerde aber keine deutliche und bestimmte Bezeichnung der für ein Zeugnisbefreiungsrecht erforderlichen Sachverhaltsgrundlage (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO; 13 Os 156/99 ua; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 223).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert, dass die Zeugin Michaela H***** unvollständig, die Zeugen Sabrina Ö*****, Janine W***** und Robert G***** gar nicht „über ihr Entschlagungsrecht belehrt wurden". Dazu enthält die Beschwerde aber keine deutliche und bestimmte Bezeichnung der für ein Zeugnisbefreiungsrecht erforderlichen Sachverhaltsgrundlage (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO; 13 Os 156/99 ua; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 223).
Dem Zeugen Robert G***** stand übrigens kein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO zu; er hatte bereits früher bei seiner gerichtlichen Vernehmung (nach Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO) die Annahme von Beutegeld zugestanden (ON 36). Mit der bloßen Wiederholung jener Selbstbezichtigung war keine Gefahr einer Selbstbelastung mehr verbunden (13 Os 109/00 ua; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 226 und JBl 2000, 302).Dem Zeugen Robert G***** stand übrigens kein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu; er hatte bereits früher bei seiner gerichtlichen Vernehmung (nach Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) die Annahme von Beutegeld zugestanden (ON 36). Mit der bloßen Wiederholung jener Selbstbezichtigung war keine Gefahr einer Selbstbelastung mehr verbunden (13 Os 109/00 ua; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 226 und JBl 2000, 302).
Die Fragenrüge (Z 6) wendet sich gegen das Unterbleiben von Eventualfragen in Richtung der Vergehen der schweren Körperverletzung nach „§§ 83, 84 StGB" und der gefährlichen Drohung nach „§ 107 StGB" sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach „§§ 105, 106 StGB", jeweils auch in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB und der Beteiligungsform nach § 13 dritter Fall StGB. Gegenstand von Eventualfragen ist ein von jenem der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfrage bezogen. Prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter hätte gefragt werden sollen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43 f; 15 Os 115/04). Weshalb die jegliche Tatbeteiligung bestreitende Verantwortung des Angeklagten und die Depositionen des Zeugen Norbert H*****, der Angeklagte sei einige Meer von ihm entfernt gestanden und habe nicht auf ihn eingeschlagen, Anlass für die vermissten Eventualfragen gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird deutlich, warum sich aus den Angaben der Zeugin Sabrina Ö***** ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfrage abweichendes Tatsachensubstrat ergeben sollte.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) wendet sich gegen das Unterbleiben von Eventualfragen in Richtung der Vergehen der schweren Körperverletzung nach „§§ 83, 84 StGB" und der gefährlichen Drohung nach „§ 107 StGB" sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach „§§ 105, 106 StGB", jeweils auch in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB und der Beteiligungsform nach Paragraph 13, dritter Fall StGB. Gegenstand von Eventualfragen ist ein von jenem der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfrage bezogen. Prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter hätte gefragt werden sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43 f; 15 Os 115/04). Weshalb die jegliche Tatbeteiligung bestreitende Verantwortung des Angeklagten und die Depositionen des Zeugen Norbert H*****, der Angeklagte sei einige Meer von ihm entfernt gestanden und habe nicht auf ihn eingeschlagen, Anlass für die vermissten Eventualfragen gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird deutlich, warum sich aus den Angaben der Zeugin Sabrina Ö***** ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfrage abweichendes Tatsachensubstrat ergeben sollte.
Der Einwand mangelnder Konkretisierung der Hauptfrage geht nicht vom gesamten in der Frage angeführten Sachverhalt aus.
Die Instruktionsrüge (Z 8) orientiert sich mit der Behauptung einer irreführend unvollständigen Rechtsbelehrung nicht an deren Inhalt, der sowohl die Unterscheidung von Mittäterschaft und Beitragstäterschaft als auch das Erfordernis einer tatbestandskonformen Ausführungshandlung umfasst (Beilage ./C zu ON 83, S 3 f, 8). Fehler der Fragestellung können aus Z 9 nicht erfolgreich gerügt werden (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 76). Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer zieht - teils isoliert - Aussagen des Mitangeklagten Pierre H***** und der Zeugen Norbert H*****, Robert G***** und Sabrina Ö***** sowie seine eigene Verantwortung heran und knüpft daran eigene Beweiswerterwägungen, indem er ihm ungünstige Verfahrensergebnisse (vgl S 421/I, 13, 61, 217/II) außer Betracht lässt.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) orientiert sich mit der Behauptung einer irreführend unvollständigen Rechtsbelehrung nicht an deren Inhalt, der sowohl die Unterscheidung von Mittäterschaft und Beitragstäterschaft als auch das Erfordernis einer tatbestandskonformen Ausführungshandlung umfasst (Beilage ./C zu ON 83, S 3 f, 8). Fehler der Fragestellung können aus Ziffer 9, nicht erfolgreich gerügt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 76). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer zieht - teils isoliert - Aussagen des Mitangeklagten Pierre H***** und der Zeugen Norbert H*****, Robert G***** und Sabrina Ö***** sowie seine eigene Verantwortung heran und knüpft daran eigene Beweiswerterwägungen, indem er ihm ungünstige Verfahrensergebnisse vergleiche S 421/I, 13, 61, 217/II) außer Betracht lässt.
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) und die auf eine Tatbeurteilung in der Beteiligungsform nach § 12 dritter Fall StGB abzielende Subsumtionsrüge (Z 12) orientieren sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Ausführungshandlung nicht an dem auch die Konstatierung eines gemeinschaftlichen Umringens des Tatopfers beinhaltenden Wahrspruch der Geschworenen.Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) und die auf eine Tatbeurteilung in der Beteiligungsform nach Paragraph 12, dritter Fall StGB abzielende Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) orientieren sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Ausführungshandlung nicht an dem auch die Konstatierung eines gemeinschaftlichen Umringens des Tatopfers beinhaltenden Wahrspruch der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.