Die (nach dem Inhalt der Rechtsmittelausführung allein) aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten St***** verfehlt ihr Ziel.Die (nach dem Inhalt der Rechtsmittelausführung allein) aus Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten St***** verfehlt ihr Ziel.
Die Fragestellungsrüge (Z 6) kritisiert das Unterbleiben von Eventualfragen mit "sich daraus ergebenden Zusatzfragen nach dem Tatvollendungszeitpunkt der Straftat des Franz Stefan K*****, und ob sich der Angeklagte durch sein Wegfahren mit dem PKW der Hehlerei schuldig gemacht oder eine straflose Nachtat verwirklicht hatte". Dabei lässt die Beschwerde zum einen mit dem bloßen Verweis auf das Wegfahren des Angeklagten mit dem PKW nach dem Raub die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, auf den die Rechtsbegriffe des § 312 StPO abstellen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23) und legt zum anderen nicht dar, warum beim Vorbringen, das Wegfahren mit dem PKW sei "allenfalls" eine straflose Nachtat, welches - als erwiesen angenommen, zum Freispruch führen würde - Anlass für eine Eventualfrage bestünde (Ratz aaO Rz 44). Inwieweit der Tatvollendungszeitpunkt der Straftat des Franz Stefan K***** als von der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbare Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen, Gegenstand einer Eventual- oder "sich daraus ergebender Zusatzfrage" sein könnte, legt die Beschwerde (auch in Richtung Hehlerei) mit ihren Ausführungen, die Tat sei bereits vor dem Verlassen des Geschäftslokals durch den Angeklagten K***** vollendet gewesen, nicht dar. Aus Z 6 prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich jedoch auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen (Ratz aaO § 345 Rz 43).Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) kritisiert das Unterbleiben von Eventualfragen mit "sich daraus ergebenden Zusatzfragen nach dem Tatvollendungszeitpunkt der Straftat des Franz Stefan K*****, und ob sich der Angeklagte durch sein Wegfahren mit dem PKW der Hehlerei schuldig gemacht oder eine straflose Nachtat verwirklicht hatte". Dabei lässt die Beschwerde zum einen mit dem bloßen Verweis auf das Wegfahren des Angeklagten mit dem PKW nach dem Raub die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, auf den die Rechtsbegriffe des Paragraph 312, StPO abstellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23) und legt zum anderen nicht dar, warum beim Vorbringen, das Wegfahren mit dem PKW sei "allenfalls" eine straflose Nachtat, welches - als erwiesen angenommen, zum Freispruch führen würde - Anlass für eine Eventualfrage bestünde (Ratz aaO Rz 44). Inwieweit der Tatvollendungszeitpunkt der Straftat des Franz Stefan K***** als von der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbare Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen, Gegenstand einer Eventual- oder "sich daraus ergebender Zusatzfrage" sein könnte, legt die Beschwerde (auch in Richtung Hehlerei) mit ihren Ausführungen, die Tat sei bereits vor dem Verlassen des Geschäftslokals durch den Angeklagten K***** vollendet gewesen, nicht dar. Aus Ziffer 6, prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich jedoch auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen und jene strafbaren Handlungen nennen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen (Ratz aaO Paragraph 345, Rz 43).
Die im Wesentlichen die Gegebenheiten der subjektiven Tatseite in Zweifel ziehenden weiteren Beschwerdeausführungen lassen neuerlich jeden Hinweis vermissen, warum ein derartiges - als erwiesen angenommenes - zum Freispruch führendes Tatsachenvorbringen Anlass für eine Eventualfrage böte (Ratz aaO Rz 44 und 45).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde eine Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr zu den Schuldsprüchen II an jeglicher Ausführung und somit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der behaupteten Nichtigkeit.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde eine Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr zu den Schuldsprüchen römisch zwei an jeglicher Ausführung und somit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der behaupteten Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO), sodass die Kompetenz der Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO), sodass die Kompetenz der Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.