Dagegen wendet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurde der zu 1. genannte Versuch eines Einbruchdiebstahls unter Verweis auf die Beobachtungen Vorpass haltender Polizeibeamter formal einwandfrei begründet. Danach seien dem Fahrzeug des Angeklagten, welches um etwa 0240 Uhr in der Nähe des Tatortes angehalten worden sei, zwei Personen entstiegen und hätten sich an der hofseitigen Eingangstüre, welche zum Stiegenhaus führt (und hinsichtlich welcher nach Ende der Vorpasshaltung gegen 0500 Uhr durch die Beamten das teilweise Abbrechen des Schlosszylinders festgestellt wurde), zu schaffen gemacht (vgl US 7 und S 79 des Strafaktes). An welchem konkreten Einbruchsobjekt die solcherart bereits ins Versuchsstadium getretene Tat des Angeklagten letztlich scheiterte betrifft keine entscheidende Tatsache. Auch die Erwägungen des Schöffengerichtes über die mangelnde Glaubwürdigkeit der Behauptung des Angeklagten, das Fahrzeug verliehen zu haben (US 7 f), widersprechen keineswegs den Denkgesetzen oder grundlegender Lebenserfahrung. Insoweit wird zwar keine entscheidende Tatsache bekämpft. Als notwendige Bedingung für die auf die Beobachtungen der Beamten gegründete Feststellung der Teilnahme des Angeklagten an der Tat ist diese (wenngleich bloß erhebliche) Tatsache jedoch Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurde der zu 1. genannte Versuch eines Einbruchdiebstahls unter Verweis auf die Beobachtungen Vorpass haltender Polizeibeamter formal einwandfrei begründet. Danach seien dem Fahrzeug des Angeklagten, welches um etwa 0240 Uhr in der Nähe des Tatortes angehalten worden sei, zwei Personen entstiegen und hätten sich an der hofseitigen Eingangstüre, welche zum Stiegenhaus führt (und hinsichtlich welcher nach Ende der Vorpasshaltung gegen 0500 Uhr durch die Beamten das teilweise Abbrechen des Schlosszylinders festgestellt wurde), zu schaffen gemacht vergleiche US 7 und S 79 des Strafaktes). An welchem konkreten Einbruchsobjekt die solcherart bereits ins Versuchsstadium getretene Tat des Angeklagten letztlich scheiterte betrifft keine entscheidende Tatsache. Auch die Erwägungen des Schöffengerichtes über die mangelnde Glaubwürdigkeit der Behauptung des Angeklagten, das Fahrzeug verliehen zu haben (US 7 f), widersprechen keineswegs den Denkgesetzen oder grundlegender Lebenserfahrung. Insoweit wird zwar keine entscheidende Tatsache bekämpft. Als notwendige Bedingung für die auf die Beobachtungen der Beamten gegründete Feststellung der Teilnahme des Angeklagten an der Tat ist diese (wenngleich bloß erhebliche) Tatsache jedoch Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410).
Dass die Zeugin S*****, welche gegen 0300 Uhr des 4. April 2005 wahrgenommen hatte, wie der vor dem Sportfachgeschäft K***** abgestellte PKW des Angeklagten mit Diebsbeute beladen wurde (vgl US 10), den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erkannt hat, steht formal einwandfreier Begründung seiner Täterschaft (zu 3.) nicht entgegen, ebenso wenig (zu 2.) der Umstand, dass nicht die gesamte Diebsbeute in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden konnte (vgl US 8 f).Dass die Zeugin S*****, welche gegen 0300 Uhr des 4. April 2005 wahrgenommen hatte, wie der vor dem Sportfachgeschäft K***** abgestellte PKW des Angeklagten mit Diebsbeute beladen wurde vergleiche US 10), den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erkannt hat, steht formal einwandfreier Begründung seiner Täterschaft (zu 3.) nicht entgegen, ebenso wenig (zu 2.) der Umstand, dass nicht die gesamte Diebsbeute in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden konnte vergleiche US 8 f).
Die Beobachtungen der Vorpass haltenden Beamten wecken beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Feststellung, dass der Angeklagte zu 1. den Versuch eines Einbruchdiebstahls unternommen hat (Z 5a).Die Beobachtungen der Vorpass haltenden Beamten wecken beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Feststellung, dass der Angeklagte zu 1. den Versuch eines Einbruchdiebstahls unternommen hat (Ziffer 5 a,).
Aus Z 9 lit a und b sowie 10 (der Sache nach nur aus Z 9 lit b) unterlässt der Beschwerdeführer den für die Geltendmachung eines Feststellungsmangels zur angeblichen Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) erforderlichen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen, einer tatsächlichen Klärung durch die Tatrichter bedürftigen Indizien (WK-StPO § 281 Rz 600). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - zu Punkt 1. des angefochtenen Urteils entgegen der Meinung der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Aus Ziffer 9, Litera a und b sowie 10 (der Sache nach nur aus Ziffer 9, Litera b,) unterlässt der Beschwerdeführer den für die Geltendmachung eines Feststellungsmangels zur angeblichen Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) erforderlichen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen, einer tatsächlichen Klärung durch die Tatrichter bedürftigen Indizien (WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - zu Punkt 1. des angefochtenen Urteils entgegen der Meinung der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.