Damit verkennt die Nichtigkeitswerberin das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.), das es dem erkennenden Gericht nicht verwehrt, sich unter mehreren denkbaren Schlußfolgerungen auch für für den Angeklagten ungünstigere zu entscheiden und so zu relevanten Feststellungen zu gelangen, wenn diese Konklusionen nur denkgesetzlich möglich sind und den Erfahrungssätzen nicht widersprechen (SSt. XLV/23, XIX/94 u.v.a.). Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angeführter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Damit verkennt die Nichtigkeitswerberin das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.), das es dem erkennenden Gericht nicht verwehrt, sich unter mehreren denkbaren Schlußfolgerungen auch für für den Angeklagten ungünstigere zu entscheiden und so zu relevanten Feststellungen zu gelangen, wenn diese Konklusionen nur denkgesetzlich möglich sind und den Erfahrungssätzen nicht widersprechen (SSt. XLV/23, XIX/94 u.v.a.). Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. angeführter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
In gleicher Weise war gemäß § 296 Abs. 1 und 2 StPO. i.V.m.In gleicher Weise war gemäß Paragraph 296, Absatz eins und 2 StPO. i.V.m.
§ 294 Abs. 4 StPO. mit der Berufung zu verfahren, die die Angeklagte sogleich nach der Urteilsverkündung angemeldet hat, ohne dabei Beschwerdepunkte zu bezeichnen (hier denkbar: das Verlangen nach Erteilung einer Ermahnung gemäß § 12 Abs. 2 JGG. oder nach Verkürzung der Probezeit). Eine Ausführung dieses Rechtsmittels ist unterblieben (vgl. dazu u.a. 9 Os 40/79, 13 Os 139, 145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84).Paragraph 294, Absatz 4, StPO. mit der Berufung zu verfahren, die die Angeklagte sogleich nach der Urteilsverkündung angemeldet hat, ohne dabei Beschwerdepunkte zu bezeichnen (hier denkbar: das Verlangen nach Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, JGG. oder nach Verkürzung der Probezeit). Eine Ausführung dieses Rechtsmittels ist unterblieben vergleiche dazu u.a. 9 Os 40/79, 13 Os 139, 145/82, 11 Os 16/83, 10 Os 17/84, 13 Os 78,211/84).