[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 30 S 12) der nachstehend angeführten Beweisanträge (ON 30 S 11) Verteidigungsrechte nicht verletzt: Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 30 S 12) der nachstehend angeführten Beweisanträge (ON 30 S 11) Verteidigungsrechte nicht verletzt:
[5] Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von * S* und * Kr* zum Beweis dafür, dass das Opfer am 23. April 2024 „gegen 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr […] in das Café 'S*' gekommen“ sei und „keine […] Anzeichen von Gewalttätigkeiten, geschweige denn eine psychische Beeinträchtigung, aufgewiesen“, sondern sich „vollkommen normal verhalten“ und „mit diesen beiden Personen unterhalten“ habe, war schon deshalb abzuweisen, weil diese Beweisthemen weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend sind (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO). Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von * S* und * Kr* zum Beweis dafür, dass das Opfer am 23. April 2024 „gegen 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr […] in das Café 'S*' gekommen“ sei und „keine […] Anzeichen von Gewalttätigkeiten, geschweige denn eine psychische Beeinträchtigung, aufgewiesen“, sondern sich „vollkommen normal verhalten“ und „mit diesen beiden Personen unterhalten“ habe, war schon deshalb abzuweisen, weil diese Beweisthemen weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend sind (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
[6] Entsprechendes gilt für den angestrebten Beweis eines „stets liebevoll[en] und harmonisch[en]“ Umgangs zwischen dem Angeklagten und K* sowie dessen, dass der Angeklagte dem Opfer „zu keinem Zeitpunkt […] eine Handtasche samt Dokumenten entwendet“ oder diesem gegenüber „Druck […] ausgeübt“ habe.
[7] Sollte das Begehren – ebenso wie jenes auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen – der Sache nach auch auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K* gezielt haben, war es zwar grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340 und 350). Aus dem Antragsvorbringen ergaben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Genannte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (siehe aber RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Dem auf die Hilfestellung durch einen Sachverständigen gerichteten Beweisbegehren fehlte es zudem schon an Darlegungen dazu, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeugin zur Befundaufnahme bereitfinden werde (RIS-Justiz RS0118956 [T3]). Sollte das Begehren – ebenso wie jenes auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen – der Sache nach auch auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K* gezielt haben, war es zwar grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340 und 350). Aus dem Antragsvorbringen ergaben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Genannte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (siehe aber RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Dem auf die Hilfestellung durch einen Sachverständigen gerichteten Beweisbegehren fehlte es zudem schon an Darlegungen dazu, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeugin zur Befundaufnahme bereitfinden werde (RIS-Justiz RS0118956 [T3]).
[8] Die beantragte Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „anlässlich der Schilderungen“ des Opfers „am 23. April 2024 die Verletzungen erkennbar gewesen sein müssten, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung die Verletzungen, die [vom Opfer] präsentiert wurden, keinesfalls von dem [von K*] geschilderten Vorfall am 23. April 2024 herrühren könnten, dies insbesondere aufgrund der Färbung des dargestellten Hämatoms, mitunter aber auch der Art der […] geschilderten Verletzung“, verfiel ebenfalls zu Recht der Abweisung. Denn zum einen ließ dieser Antrag offen, weshalb es bei einem nahezu den gesamten April 2024 betreffenden Tatzeitraum und einer Vielzahl von gegen das Opfer gerichteten Angriffen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte, wann genau jene Verletzungen entstanden sind, die am 23. April 2024 (noch) sichtbar waren. Zum anderen stehen vom Angeklagten am 23. April 2024 verursachte Verletzungen des Opfers gar nicht in Rede (§ 55 Abs 2 Z 1 und 3 StPO). Die beantragte Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „anlässlich der Schilderungen“ des Opfers „am 23. April 2024 die Verletzungen erkennbar gewesen sein müssten, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung die Verletzungen, die [vom Opfer] präsentiert wurden, keinesfalls von dem [von K*] geschilderten Vorfall am 23. April 2024 herrühren könnten, dies insbesondere aufgrund der Färbung des dargestellten Hämatoms, mitunter aber auch der Art der […] geschilderten Verletzung“, verfiel ebenfalls zu Recht der Abweisung. Denn zum einen ließ dieser Antrag offen, weshalb es bei einem nahezu den gesamten April 2024 betreffenden Tatzeitraum und einer Vielzahl von gegen das Opfer gerichteten Angriffen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte, wann genau jene Verletzungen entstanden sind, die am 23. April 2024 (noch) sichtbar waren. Zum anderen stehen vom Angeklagten am 23. April 2024 verursachte Verletzungen des Opfers gar nicht in Rede (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO).
[9] Im Rechtsmittel nachgetragenes, die Anträge ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[10] Der Nichtkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird bloß nominell angesprochen. Der Nichtkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wird bloß nominell angesprochen.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.