Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Ablehnung des Antrags, "für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga A*****" ein Gutachten einzuholen, da sich ergeben habe, dass die in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. Maria R***** "die Glaubwürdigkeit und Aussagekraft nicht überprüft hat, sondern die Angaben von der Zeugin nur in das Gutachten übernommen hat", und "wegen der gravierenden psychischen Probleme und eines IQ von 78 %" eine "Überprüfung durch einen Sachverständigen angebracht" erscheine (S 451), bedeutete keine Schmälerung von Verteidigungsrechten (Z 4), weil bei der Antragstellung nicht dargelegt wurde, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeugin zur Mitwirkung an der Befundaufnahme bereit finden werde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Ablehnung des Antrags, "für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga A*****" ein Gutachten einzuholen, da sich ergeben habe, dass die in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. Maria R***** "die Glaubwürdigkeit und Aussagekraft nicht überprüft hat, sondern die Angaben von der Zeugin nur in das Gutachten übernommen hat", und "wegen der gravierenden psychischen Probleme und eines IQ von 78 %" eine "Überprüfung durch einen Sachverständigen angebracht" erscheine (S 451), bedeutete keine Schmälerung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,), weil bei der Antragstellung nicht dargelegt wurde, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeugin zur Mitwirkung an der Befundaufnahme bereit finden werde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde keineswegs ohne Begründung verworfen (Z 5 vierter Fall), sondern als durch die im Urteil eingehend erörterten Verfahrensergebnisse (US 9 bis 14) widerlegt erachtet. Dabei nahmen die Tatrichter der Beschwerde zuwider auch auf die Angaben der übrigen Anwesenden Bedacht, maßen ihnen aber keine Aussagekraft für den in Rede stehenden Vorfall zu (US 13) und befassten sich mit Divergenzen in Einzelheiten der Darstellung der Helga A***** (US 9 f).Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde keineswegs ohne Begründung verworfen (Ziffer 5, vierter Fall), sondern als durch die im Urteil eingehend erörterten Verfahrensergebnisse (US 9 bis 14) widerlegt erachtet. Dabei nahmen die Tatrichter der Beschwerde zuwider auch auf die Angaben der übrigen Anwesenden Bedacht, maßen ihnen aber keine Aussagekraft für den in Rede stehenden Vorfall zu (US 13) und befassten sich mit Divergenzen in Einzelheiten der Darstellung der Helga A***** (US 9 f).
Mit Erörterungen über die Wahrscheinlichkeit eines zweimaligen Orgasmus in einem bestimmten Zeitraum, die Möglichkeit eines Oralverkehrs beim "Körpervolumen" des Angeklagten und denkbare Reaktionen auf einen Biss in den Penis wird kein Verstoß gegen grundlegende Inhalte der Lebenserfahrung (Z 5 vierter Fall) aufgezeigt.Mit Erörterungen über die Wahrscheinlichkeit eines zweimaligen Orgasmus in einem bestimmten Zeitraum, die Möglichkeit eines Oralverkehrs beim "Körpervolumen" des Angeklagten und denkbare Reaktionen auf einen Biss in den Penis wird kein Verstoß gegen grundlegende Inhalte der Lebenserfahrung (Ziffer 5, vierter Fall) aufgezeigt.
Aus welchen Gründen der genaue Zeitpunkt der Drohungen erörterungsbedürftig gewesen sein soll, lässt die Beschwerde (Z 4 zweiter Fall) offen, ebenso, weshalb es auf den Grad einer Alkoholisierung der Helga A***** ankommen soll und inwiefern der Feststellung, dass in der fraglichen Nacht nach einer Geburtstagsfeier im Gasthof, in dem sie als Kellnerin beschäftigt war, die Tür zu ihrem Zimmer unversperrt war (US 4 f), eine - bloß allgemeine - Aussage entgegenstehen soll, der zufolge sie "normalerweise immer" zusperrt.Aus welchen Gründen der genaue Zeitpunkt der Drohungen erörterungsbedürftig gewesen sein soll, lässt die Beschwerde (Ziffer 4, zweiter Fall) offen, ebenso, weshalb es auf den Grad einer Alkoholisierung der Helga A***** ankommen soll und inwiefern der Feststellung, dass in der fraglichen Nacht nach einer Geburtstagsfeier im Gasthof, in dem sie als Kellnerin beschäftigt war, die Tür zu ihrem Zimmer unversperrt war (US 4 f), eine - bloß allgemeine - Aussage entgegenstehen soll, der zufolge sie "normalerweise immer" zusperrt.
Das Beschwerdevorbringen über Lautäußerungen der Genannten geht daran vorbei, dass sie den Feststellungen zufolge lediglich zu schreien begann, als sie den Angeklagten in ihrem Zimmer wahrnahm, ihr dieser aber dann mit der Hand Nase und Mund zuhielt und sie unter der Drohung mit dem Umbringen aufforderte, ruhig zu sein (US 5 f). Auf den Umstand, dass Helga A***** nach der Tat "vermehrt" zu trinken begann, wurde im Urteil Bedacht genommen (US 7). Aus welchen Gründen dazu eine nähere Erörterung vermisst wird (Z 5 zweiter Fall), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.Das Beschwerdevorbringen über Lautäußerungen der Genannten geht daran vorbei, dass sie den Feststellungen zufolge lediglich zu schreien begann, als sie den Angeklagten in ihrem Zimmer wahrnahm, ihr dieser aber dann mit der Hand Nase und Mund zuhielt und sie unter der Drohung mit dem Umbringen aufforderte, ruhig zu sein (US 5 f). Auf den Umstand, dass Helga A***** nach der Tat "vermehrt" zu trinken begann, wurde im Urteil Bedacht genommen (US 7). Aus welchen Gründen dazu eine nähere Erörterung vermisst wird (Ziffer 5, zweiter Fall), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) weckt mit Hinweisen auf im Urteil bedachte Verfahrensergebnisse betreffend das Verhalten der Helga A***** gegenüber dem Angeklagten und ihrer Alkoholisierung vor der Tat, den üblichen Vorgang in Hinsicht auf das Versperren des Zimmers, Lautäußerungen der Frau, ihr Auftreten am nächsten Morgen und die Bedeutung der Aussage ihres Gatten sowie auf das im Rahmen der Verfahrens- und der Mängelrüge Vorgebrachte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) weckt mit Hinweisen auf im Urteil bedachte Verfahrensergebnisse betreffend das Verhalten der Helga A***** gegenüber dem Angeklagten und ihrer Alkoholisierung vor der Tat, den üblichen Vorgang in Hinsicht auf das Versperren des Zimmers, Lautäußerungen der Frau, ihr Auftreten am nächsten Morgen und die Bedeutung der Aussage ihres Gatten sowie auf das im Rahmen der Verfahrens- und der Mängelrüge Vorgebrachte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Einwände gegen die Erwägungen der Tatrichter zum Fehlen eines Motivs der Genannten für eine unrichtige Belastung des Angeklagten (US 10) lassen den erforderlichen Aktenbezug vermissen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Einwände gegen die Erwägungen der Tatrichter zum Fehlen eines Motivs der Genannten für eine unrichtige Belastung des Angeklagten (US 10) lassen den erforderlichen Aktenbezug vermissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).