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Entscheidung 13 Os 139/06z×

Entscheidung 13 Os 139/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os139/06z

Entscheidungsdatum

24.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claudiu R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. September 2006, GZ 123 Hv 100/06m-20, sowie die Beschwerde gegen den gleichzeitig ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Claudiu R***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (gemeint:) nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall sowie 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl und wiederkehrenden Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

römisch eins. am 30. Juli 2006 Gewahrsamsträgern der Bausparkasse W***** AG ein Handy der Marke Nokia 6150, ein Geldprüfgerät, einen MP-3-Player mit Kopfhörer, eine MP-3-Driver-CD, ein „silbernes" Miniradio mit Kopfhörer, ein USB-Kabel und ca sechs Euro weggenommen, indem er in ein Gebäude einbrach und eine Handkasse mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete;

römisch zwei. wegzunehmen versucht, nämlich

1. am 31. Juli 2006 Gewahrsamsträgern eines Geschäftslokals in Wien 22, D*****, indem er sich unter Mitnahme von Einbruchswerkzeug in dessen unmittelbare Nähe begab und sich zur Vermeidung von Spuren Socken über die Hände zog vergleiche US 5);

2. am 6. Juni 2006 Gewahrsamsträgern der Fa. C***** im 7. Bezirk ein T-Shirt und eine Kappe im Gesamtwert von 16,80 Euro, indem er diese in einer Tasche verbarg und die Kassazone passierte, wobei er bei der Sachwegnahme von einem Kaufhausdetektiv beobachtet wurde vergleiche US 4).

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 3, 5, 8, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Aus dem Hinweis (Ziffer 3,), wonach es „zwei Grundstücke D***** und D***** gibt" und es „folglich unklar bleibt, um welches Geschäftslokal und um welchen Verfügungsberechtigten es sich" bei der zu II/1 genannten Tat „handelt", wird nicht deutlich, weshalb diese Umstände deren hinreichender Individualisierung entgegenstehen sollten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), zumal die vom Beschwerdeführer angemeldeten Zweifel in einem - nur theoretisch denkbaren - Folgeverfahren ohnehin für die Missachtung des ne bis in idem - Verbotes streiten würden (13 Os 72/06x, EvBl 2006/174, 906; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 268, 290). Da Ziffer 5, letzter Fall nur unrichtige Referate von aktenkundigen Urkunden oder gerichtlichen Aussagen, nicht aber angeblich unzutreffende Feststellungen im Auge hat, kann die Konstatierung, wonach der Angeklagte von der Polizei festgenommen worden sei, unmittelbar bevor er zum Einbruch angesetzt habe, nicht Gegenstand einer Aktenwidrigkeit sein. Zudem geht der aufgezeigte Sachverhalt aus S 15 des Aktes gar wohl hervor.

Da Diebstähle und Einbruchdiebstähle auch in Rumänien begangen werden können, wird nicht klar, weshalb die Aussage des Angeklagten, wenn er nicht verhaftet worden wäre, hätte er sich nach Rumänien begeben, zu seinen Gunsten ausschlagen hätte können und demnach gesondert zu erörtern gewesen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 424). Da der Angeklagte neben einem pauschalen Schuldeingeständnis sogar ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, er sei gezwungen gewesen, Einbruchdiebstähle zu begehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (S 141), waren dessen Hinweise auf angebliche „Trunkenheit und Dummheit" (aaO) nicht gesondert erörterungsbedürftig. Gleiches gilt für dessen niederschriftliche Angaben vor der Polizei, wonach er „ab und zu Geld mit Schwarzarbeit" verdient habe, zumal er auch bei diesem Anlass eingeräumt hatte, „die Einbrüche" zu begehen, weil er „Geld benötige" (S 43). Indem die Rüge offenbar unzureichender Begründung der gewerbsmäßigen Begehung die dazu angestellten eingehenden Überlegungen vergleiche US 6) übergeht, greift sie zu kurz. Richtig ist, dass der Antrag auf Bestrafung in dem nach Paragraph 56, StPO einbezogenen Verfahren wegen der zu II/2 genannten Tat nur auf versuchten Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB gelautet hatte, auch insoweit jedoch ein Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Begehung erfolgt ist und dieser Umstand ausschlaggebend für die Subsumtion sämtlicher der Verurteilung zugrunde liegenden Taten nach Paragraph 130, erster und vierter Fall StGB war, sodass es nach bereits gefestigter jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Sicherstellung der Verteidigungsgrundrechte nach Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b MRK trotz der zu römisch eins und II/1 jeweils auf gewerbsmäßige Begehung nach Paragraph 130, vierter Fall StGB lautenden Anklage (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) der Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 262, StPO bedurft hätte. Da die Verurteilung insoweit jedoch bloß wegen einer zusätzlichen unselbständigen Qualifikation, nicht aber wegen einer anderen Tat im materiellen Sinn erfolgt ist, wäre zur prozessförmigen Geltendmachung einer Nichtigkeit aus Ziffer 8, ein Rechtsmittelvorbringen erforderlich gewesen, das plausibel gemacht hätte, dass bei rechtzeitiger Information über die beabsichtigte Verurteilung auch wegen gewerbsmäßiger Begehung die Verteidigung eine andere gewesen wäre. In Ermangelung eines solchen Vorbringens muss die aus Ziffer 8, vorgetragene Kritik scheitern.

Der Oberste Gerichtshof hat zum angesprochenen prozessualen Erfordernis gesetzförmiger Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes zuletzt grundlegend ausgeführt (13 Os 87/06b), dass es ihm bei der Weiterentwicklung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO (dazu eingehend Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 542 und Messner, ÖJZ 2006, 582) ganz im Sinn der Entscheidungen des EGMR in den Sachen Pelissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, BNr 25444/94 (ÖJZ 1999/34 [MRK], 905), und zuletzt römisch eins. H. ua gegen Österreich vom 20. April 2006, BNr 42780/98 (ÖJZ 2006/19 [MRK], 865), gerade um den Schutzzweck des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, MRK zu tun war, also darum, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Stets dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt werde, liege demnach der Nichtigkeitsgrund vor. Sei mit anderen Worten das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) von jenem des Anklagetenors (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) derart verschieden, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken, unterstelle der Oberste Gerichtshof ohne weiteres das Erfordernis einer dem Paragraph 262, StPO entsprechenden Belehrung, ohne welche dem Grundrechtsgebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera a, oder b MRK nicht entsprochen wird. Gehe es aber um Abweichungen geringerer Relevanz, sei es Sache des Beschwerdeführers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden. Diese ziehen nämlich in aller Regel eine Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nach sich und können überdies ein Spannungsverhältnis mit dem gleichfalls beachtlichen Grundrechtsgebot auf Verfahrensbeendigung binnen angemessener Frist (Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK) bewirken. Dass der Oberste Gerichtshof nur bei Verschiedenheit der Tatbilder Nichtigkeit aus Ziffer 8, ohne weiteres Vorbringen bejaht, war dem Beschwerdeführer nicht unzugänglich, zumal die Leitentscheidung mehrfach repräsentativ veröffentlich und besprochen wurde

(Jus-Extra-OGH-St 2914 = ÖJZ-LSK 2000/239 = ÖJZ-LSK 2000/240 = EvBl

2000/221 S 909 = ecolex 2000, 905 [Koch]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 542

bis 545; Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, Rz 11 ff; Hager/Meller/Eichenseder, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, 63 f; zuletzt eingehend Messner, Zur Weiterentwicklung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO, ÖJZ 2006, 582), sodass ein derartiges Vorbringen auch verlangt werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer aus Ziffer 10, eine Subsumtion der zu II/2 genannten Tat nach Paragraphen 15, 141, StGB anstrebt, unterlässt er den notwendigen Vergleich mit den dazu getroffenen Feststellungen. Da die von der Rechtsprechung bei der Auslegung des Paragraph 70, StGB gemachte Einschränkung, wonach dann, wenn das beabsichtigte Einkommen (zu ergänzen: insgesamt) die Bagatellgrenze nicht hätte überschreiten sollen vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 12), gewerbsmäßige Begehung ausscheidet, eine negative Tatbestandsvoraussetzung in den Fällen des Paragraph 130, erster und vierter Fall StGB darstellt, hätte es zur prozessförmigen Darstellung mangelnder derartiger Feststellungen eines Hinweises auf dahin weisende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien bedurft (Feststellungsmangel, nicht Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 602).

Weshalb beabsichtigter Eigengebrauch gewerbsmäßiger Begehung entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht deutlich. Die die gewerbsmäßige Begehung regelnde Vorschrift des Paragraph 70, StGB kennt schließlich die Tatbestandsmerkmale einer „einschlägigen Vorstrafe" und des „raschen Rückfalls" nicht. Daher liegt in der aggravierenden Bewertung dieser Umstände neben der nach Paragraph 130, StGB erfolgten Verurteilung der aus Ziffer 11, zweiter Fall gerügte Verstoß gegen das sog Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB nicht vor.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83141 13Os139.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3994 = RZ 2007,176 EÜ290 - RZ 2007 EÜ290 = JBl 2007,811 = SSt 2007/5 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00139.06Z.0124.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070124_OGH0002_0130OS00139_06Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0103994 Rechtssatz 20.08.1996Strafrecht
Die Annahme der Qualifikation ist auch bei solchen Einzeltaten zulässig, bei denen der Wert der Beute unterhalb der Bagatellgrenze liegt, sofern nur das angestrebte Einkommen insgesamt diese Grenze übersteigt.
RS0113755 Rechtssatz 06.06.2000Strafrecht
Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt de …
RS0117498 Rechtssatz 10.04.2003Strafrecht
Werden Unklarheiten über Zeit und Ort der Tat behauptet, so hat die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO deutlich zu machen, weshalb Zeit und Ort zur Individualisierung der Tat erforderlich sein sollen (WK-StPO § 281 Rz 290).
RS0118580 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, e …
RS0121419 Rechtssatz 14.11.2006Strafrecht
Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des …
RS0121699 Rechtssatz 24.01.2007Strafrecht
Da die von der Rechtsprechung bei der Auslegung des § 70 StGB gemachte Einschränkung, wonach dann, wenn das beabsichtigte Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze nicht hätte überschreiten sollen, gewerbsmäßige Begehung ausscheidet, eine negative Tatbestandsv …