Gründe:
Über den kroatischen Staatsangehörigen mazedonischer Herkunft Muhamer S***** wurde am 2.Juli 1992 wegen dringenden Verdachtes des (der Sache nach als Bestimmungstäter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB begangenen) Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. a StPO die Untersuchungshaft verhängt.Über den kroatischen Staatsangehörigen mazedonischer Herkunft Muhamer S***** wurde am 2.Juli 1992 wegen dringenden Verdachtes des (der Sache nach als Bestimmungstäter nach dem Paragraph 12,, zweiter Fall, StGB begangenen) Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt.
In der wegen dieses Suchtgiftverbrechens sowie wegen des damit tateinheitlich zusammentreffenden Finanzvergehens des Schmugels nach den §§ 11, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG erhobenen Anklage vom 16.November 1992 wird ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, am 29.Juni 1992 im Raum Varazdin dem (deshalb inzwischen rechskräftig abgeurteilten) Zoran G***** sowie dem in der Bundesrepublik Deutschland gesondert verfolgten Luka S***** aufgetragen zu haben, eine übergroße Suchtgiftmenge, nämlich 937 Gramm Heroin, am Körper verborgen beim slowenisch-österreichischen Grenzübergang in Bad Radkersburg nach Österreich einzuführen. Dieses Suchtgift sollte in der Folge in Graz an eine Abnehmergruppe, zu der Muhamer S***** zuvor den Kontakt hergestellt hatte, weitergegeben werden, wozu es wegen des Einschreitens der Polizei aber nicht mehr kam. In Ansehung sowohl des Suchtgiftverbrechens als auch des Finanzvergehens des Schmuggels wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig gehandelt zu haben.In der wegen dieses Suchtgiftverbrechens sowie wegen des damit tateinheitlich zusammentreffenden Finanzvergehens des Schmugels nach den Paragraphen 11, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG erhobenen Anklage vom 16.November 1992 wird ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, am 29.Juni 1992 im Raum Varazdin dem (deshalb inzwischen rechskräftig abgeurteilten) Zoran G***** sowie dem in der Bundesrepublik Deutschland gesondert verfolgten Luka S***** aufgetragen zu haben, eine übergroße Suchtgiftmenge, nämlich 937 Gramm Heroin, am Körper verborgen beim slowenisch-österreichischen Grenzübergang in Bad Radkersburg nach Österreich einzuführen. Dieses Suchtgift sollte in der Folge in Graz an eine Abnehmergruppe, zu der Muhamer S***** zuvor den Kontakt hergestellt hatte, weitergegeben werden, wozu es wegen des Einschreitens der Polizei aber nicht mehr kam. In Ansehung sowohl des Suchtgiftverbrechens als auch des Finanzvergehens des Schmuggels wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig gehandelt zu haben.
Am 25.Feber und 7.Juli 1993 fanden Hauptverhandlungen statt, die jeweils vertagt werden mußten. Ein Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung ist nach dem Inhalt der vorgelegten Akten noch nicht festgesetzt. In der Hauptverhandlung vom 7.Juli 1993 wies der Schöffensenat einen Enthaftungsantrag des Angeklagten ab (ON 136). Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 10.August 1993, AZ 11 Bs 320/93 (= ON 144), nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. a StPO an.Am 25.Feber und 7.Juli 1993 fanden Hauptverhandlungen statt, die jeweils vertagt werden mußten. Ein Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung ist nach dem Inhalt der vorgelegten Akten noch nicht festgesetzt. In der Hauptverhandlung vom 7.Juli 1993 wies der Schöffensenat einen Enthaftungsantrag des Angeklagten ab (ON 136). Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 10.August 1993, AZ 11 Bs 320/93 (= ON 144), nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO an.